Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 244/11

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers vorläufig zu dulden und ihm eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.


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