Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1405/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2011 verpflichtet, für den Kläger die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2011/2012 in Höhe der für den Besuch des H. -T. -Gymnasiums mit Ausnahme des Monats August 2011 anfallenden Schülerfahrkosten in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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