Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 2163/10.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger reiste im Oktober 2010 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
3Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) im Wesentlichen Folgendes an: Er sei tigrinischer Volkszugehöriger und habe bis zum bei seinen Eltern in U. gelebt. Von November 2001 bis Februar 2007 sei er beim Militär gewesen. Anschließend habe er sich von Februar 2010 bis Oktober 2010 bei einem Schwager in L. im Sudan aufgehalten. Am sei er von Kairo aus nach Frankfurt am Main geflogen, könne aber keine Reisebelege vorweisen. Sein achtjähriger Militärdienst habe ihm viel zu lang gedauert. Er habe vergeblich um seine Entlassung gebeten. Seine drei Geschwister seien ebenfalls beim Militär. Zu seiner Desertion gab er an, sie seien von B. aus nach U1. gegangen, um dort landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Von U1. sei es nicht weit in den Sudan. Zwar sei die landwirtschaftliche Tätigkeit unter Bewachung erfolgt, aber es sei nicht alles überwacht worden. Er habe die Gelegenheit zur Flucht beim Einkauf in der Stadt genutzt. Sein Vater sei vom Militär inhaftiert worden, wegen eines Bruders, der beim Militär sei.
4Aufgrund einer fehlerhaften Sachbearbeitung wurde im Verwaltungsvorgang die Seiten 2 und 3 der Anhörung des Klägers zunächst nicht berücksichtigt und auf die Angaben eines anderen Asylbewerbers abgestellt. Dementsprechend erging auch unter dem 23. November 2010 ein Bescheid, bei dem die Beklagte die Verfolgungsschilderung des anderen Asylbewerbers zu Grunde legte. In dem Bescheid wurde das Asylbegehren des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Zugleich wurde das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Eritrea festgestellt.
5Der Kläger hat am 7. Dezember 2010 Klage erhoben. Er trägt zunächst vor, die Beklagte habe in dem ihm zugesandten Anhörungsprotokoll Angaben aufgenommen, die er nicht gemacht habe (u.a. Zeuge Jehovas, Haft in Sawa, Onkel in Dubai etc.). Im Hinblick auf das fehlerhafte Protokoll machte er zunächst von sich aus erneut Angaben zu seinem Verfolgungsvorbringen und führte aus, er stamme aus U. in Eritrea und sei orthodoxer Christ. Er habe bis zum Jahre 2000 die Schule besucht. Weil seine drei älteren Brüder bereits beim Militär gewesen seien, habe er sich zunächst nicht gemeldet, sondern den Eltern bei deren Landwirtschaft geholfen. Bei einer Rekrutierungskampagne im November 2001 sei er jedoch ohne Einberufungsbefehl gewaltsam mitgenommen und zusammen mit vielen anderen Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nach T. zur Grundausbildung gebracht worden. Er habe eine siebenmonatige Grundausbildung absolviert. Im Juni 2002 sei er zu der Militärbasis in B. versetzt worden und habe bei Arbeitsdiensten (Hausbau etc.) helfen müssen. Er sei auch zum Grenzschutz an der eritreisch-äthiopischen Grenze eingesetzt worden und habe bis Juni/Juli 2009 dort bleiben müssen. Anschließend sei er zu einer Militärbasis in U1. verlegt worden, wo er in der Landwirtschaft habe arbeiten müssen. Im Februar 2010 sei ihm die Flucht in den Sudan gelungen. Während seines Wehrdienstes habe er ab dem Jahre 2003 einmal jährlich für einen Monat Heimaturlaub erhalten - den konkreten Zeitpunkt aber nicht selbst bestimmen dürfen. Mit seinen Brüdern habe er nur brieflichen Kontakt haben können; sie hätten nie gleichzeitig Urlaub erhalten. Der 18-monatige Wehrdienst sei wegen Mobilmachung unbefristet verlängert worden. Er sei aus Perspektivlosigkeit immer depressiver geworden und habe sich entschieden, zu desertieren. Von B. aus, hätte er nach Äthiopien fliehen müssen. Dies sei ihm zu riskant gewesen, weil ihn womöglich die Äthiopier oder seine Verfolger erschossen hätten. Während der Heimaturlaube sei er nicht geflohen, damit nicht seine Eltern zur Rechenschaft gezogen würden. Nach der Versetzung nach U1. habe er die erste Chance zur Flucht ergriffen. Im Sudan habe er bei seinem Schwager und dessen Kindern acht Monate lang leben können. Der Schwager besitze einen LKW und verdiene damit den Lebensunterhalt. Er selbst habe aus Angst vor Verhaftung dort keine Arbeit aufgenommen. Sein Schwager habe ihm zur Flucht über Ägypten geholfen.
6Über seine Prozessbevollmächtigte trägt der Kläger ergänzend vor, im Jahre 2006 sei er einen Monat lang im Brigadegefängnis zusammen mit 15 Leuten in einer engen Zelle inhaftiert gewesen. Ein Foto aus dem Jahre 2007 könne seinen Militärdienst in B. belegen. Zur Ermöglichung seiner Flucht in U1. habe er sich zuvor um Versetzung dorthin bemüht. Einmal täglich habe ein Militärfahrzeug die Einkäufer für seine Einheit nach U1. gebracht und am Abend zur Brigade zurückgefahren. Er sei bei der ersten (eigenen) Einkaufsmöglichkeit geflohen. Im Mai 2010 sei sein Vater eine Woche lang inhaftiert worden. Sie hätten von ihm erfahren wollen, wo sich der Kläger befinde. Hiervon habe der Kläger während des Aufenthalts bei seinem Schwager erfahren. Seine Desertion stelle einen Grund für politische Verfolgung dar. Zudem sei er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten als Mitglied der EPDP und wegen der Asylbeantragung gefährdet. Vom 18. bis 20. Februar 2011 habe er an einem Seminar der EPDP in Frankfurt am Main teilgenommen. Er besuche auch die monatlichen Treffen seiner Organisation in Köln. Ergänzend hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens folgende Belege über seine exilpolitische Tätigkeit vorgelegt:
7- Mitgliedsbescheinigung , ausgestellt vom Vorsitzenden der Ortsgruppe NRW der "Eritreischen Demokratischen Vereinigung e.V.", , wonach der Kläger Mitglied dieses Vereins und seit dem auch Mitglied der EPDP (Eritrean People's Democratic Party) sei; - Fotos über die Teilnahme des Klägers an einem "Eritrea Festival" in Frankfurt am Main vom 5. bis 7. August 2011; - Kopie einer Mitgliedsbescheinigung der "Eritreischen Vereinigung e.V. Deutschland sowie EPDP" vom (ausgestellt vom Bezirksvorsitzenden der Ortsgruppe ) - worin auch die Teilnahme an dem Eritreischen Festival vom 5.- 7. August 2011 bescheinigt ist sowie die Teilnahme an regemäßigen Sitzungen jeden ersten Samstag im Monat in -; - Kopie des Mitgliedsausweises des Klägers von der EPDP ; - Internetausdrucke der Homepage der EPDP über das Festival in Frankfurt am Main vom 5. August 2011 mit Bildern, die den Kläger bei einer öffentlichen Demonstration gemeinsam mit zwei Parteiführern der EPDP zeigen - nach handschriftlichen Zusätzen des Klägers soll ein Video über die Demonstration auch in YouTube zu sehen sein.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. November 2010 zu verpflichten ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs.1 AufenthG zuzuerkennen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass aufgrund einer Verwechslung ein unzutreffende Anhörungsprotokoll zur elektronischen Verfahrensakte gelangt sei. Nunmehr sei das zutreffende Anhörungsprotokoll berücksichtigt worden. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers seien nicht ausreichend nachgewiesen. Seiner persönlichen Situation sei durch Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ausreichend Rechnung getragen worden.
13Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 15. September 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
14Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnismittel der Kammer zum Herkunftsland Eritrea sind in das Verfahren eingeführt worden. Ergänzend sind folgende Auszüge aus der Homepage der EPDP (harnnet.org) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: "EPDP Profile", "First EPDP Congress Concluded; 31 Elected Party leaders", "Reportage EPDP 1st All-Europe Conference 18-19, 2011 Frankfurt, Germany", "Concluding Statement of 1st EPDP Congress".
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
17Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist - soweit er Gegenstand des Klageverfahrens ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG.
18Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - nachfolgende Qualifikationsrichtlinie bzw. QRL - ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der weitgehend mit dem Asylgrundrecht deckungsgleiche Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus; dies ist gemäß § 28 Abs. 1 a AsylVfG insbesondere bei vor Abschluss der Asylerstverfahrens selbst geschaffenen Nachfluchtgründen der Fall.
19Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt zudem, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen und dabei einen unter Angabe genauer Einzelheiten in sich stimmigen und schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsrelevante Verfolgung droht. Hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit gilt der sich aus Art. 4 Abs. 4 QRL ergebende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, S. 20 des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A - Rn. 36 ff. des Urteilsabdrucks mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
21Eine erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 14 m.w.N.
23Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Anforderungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt.
24Dabei kann dahinstehen, ob er bereits vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solchen unmittelbar aufgrund Desertion aus der Armee bedroht war. Ungeachtet des vom Kläger reklamierten Vorfluchtgeschehens steht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten fest, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
25Es ist davon auszugehen, dass exilpolitische und regimekritische Aktivitäten von dem Regime Eritreas registriert werden und im Falle einer Rückkehr Übergriffe von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht drohen. Die Mitgliedschaft in einer Partei oder exilpolitischen Organisation kann dabei zusätzlich belastend wirken.
26Vgl. Auswärtiges Amt AA, Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 an VG Aachen; allgemein zur Exilopposition nähere Angaben zum Gefährdungsprofil: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea (Lagebericht) vom 25. Oktober 2010, S. 8 und 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea Update 8. Februar 2010, S. 12, wonach Aktivitäten der Exilopposition überwacht werden und mit schwersten Verfolgungsmaßnahmen bei Rückkehr zu rechnen sei; zudem unterlägen Mitglieder oder vermutete Mitglieder der EDA-Mitgliedsorganisationen einer besonders starken Gefährdung; UNHCR, Eligibility Guidelines vom 20. April 2011, S. 20 zu Monitoring von exilpolitischen Aktivitäten und Rückkehrgefahren für Personen, die unter Verdacht stehen, mit oppositionellen Kräften verbündet zu sein.
27Im Hinblick auf den politischen Zusammenschluss des exilpolitischen Dachverbandes EDA im Jahre 2005 und die Verschärfung der Kontrollen der eritreischen Gesellschaft im Jahre 2005 wird zunehmend davon ausgegangen, dass anders als noch in den Jahren 2004 / 2005 nicht nur bei "exponierter" oder "herausgehobener" exilpolitischer Betätigung eine relevante Verfolgungsrisiken anzunehmen sei, sondern bereits bei einfacher Mitgliedschaft in einer exilpolitisch aktiven Partei in Betracht kommt.
28Vgl. zur Gefährdung bei Exponierung: VG Aachen, Urteil vom 5. August 2005 - 7 K 942/03.A -; zunächst noch verneinend bei einfacher Mitgliedschaft in EDV e.V. und ELF-RC: VG Aachen, Urteil vom 30. September 2005 - 7 K 2/04.A - unter Hinweis auf die damalige obergerichtlichen Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 19 A 1726/03.A -; HessVGH, Urteil vom 26. April 2002 - 9 UE 915/98.A -; BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 9 ZB 04.31030 -; vgl. differenzierend lediglich für einfache Mitglieder der EDP - später aber auch für Mitglieder anderer exilpolitischer Organisationen - : VG Aachen, Urteil vom 1. Oktober 2004 - 7 K 1639/03.A -; sowie Urteil vom 20. September 2005 - 7 K 313/04.A - (bezüglich einfacher EDP-Mitgliedschaft); BayVGH, Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, wonach "heute auch einfache Mitglieder der EDP" Verfolgung ausgesetzt seien; HessVGH, Urteil vom 21. März 2007 - 9 UE 1676/06.A -, wonach auch einfache Mitglieder der ELF-NC / ELF-RC Verfolgung ausgesetzt seien (unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung aus dem Jahre 2002) und Hinweis, dass das Auswärtige Amt in einer Stellungnahme an das Bundesamt vom 20. Dezember 2006 aufgrund eines Referenzfalles nicht mehr daran festhalte, dass nur eine herausgehobene Betätigung zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führe; vgl. allgemein zur Gefährdung aufgrund exilpolitscher Tätigkeit: VG Minden, Urteil vom 15. November 2010 - 10 K 2409/09.A -; VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 8 K 265/08.A -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Februar 2011 - 8 K 4878/10.A - (alle in juris).
29Die Kammer teilt die Auffassung, dass nicht nur erheblich exponierte Mitglieder exilpolitischer Organisationen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea von staatlicher Verfolgung bedroht sind; ob auch bereits die bloße Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Gruppierung - unabhängig von der Art der Organisation und dem Grad der Mitwirkung ausreicht, um die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bereits rechtfertigen zu können - insbesondere ob schon die bloße Parteimitgliedschaft in der EPDP kombiniert mit niedrig profilierten Aktivitäten insoweit ausreicht - kann hier offen bleiben.
30Der Kläger hat sich jedenfalls in einer Weise exilpolitisch betätigt, die eine Kenntnis von seinen oppositionellen Aktivitäten durch staatliche eritreische Stellen bzw. Sicherheitsbehörden beachtlich wahrscheinlich macht und wegen derer er im Falle einer Rückkehr mit Übergriffen von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht rechnen muss.
31In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass er bereits kurze Zeit nach der Einreise in Deutschland seine Tätigkeit in exilpolitischen Organisationen (EDV e.V. und EPDP) aufnahm. Seine Mitgliedschaft ist mit Hilfe von Bescheinigungen und Kopien des Mitgliedsausweises belegt. Das Gericht ist zudem aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er an den Treffen seines Vereins und den von ihm erwähnten überregionalen Parteiversammlungen der EPDP im Februar und August 2011 teilgenommen hat. Auf Nachfrage hin war er ohne Weiteres in der Lage, nähere Angaben zu den von ihm besuchten Veranstaltungen zu machen und stellte seinen persönlichen Unterstützungsbeitrag ohne Übertreibungen dar. Er vermochte auch plausibel darzulegen, weshalb er noch nicht für politische Funktionsämter kandidiert habe.
32Ferner belegen die von dem Kläger vorgelegten Fotos, anlässlich des Parteifestivals im August 2011, dass er über die einfache Mitgliedschaft hinaus sich auch an Demonstrationen beteiligt hat. Risikoerhöhend kommt für ihn hinzu, dass ohne größeren Rechercheaufwand Bilder über seine Demonstrationsteilnahme von der Homepage seiner Partei abrufbar sind und in Kontext zu dem ersten Parteikongress und dem Parteifestival stehen. Der Kläger ist so als engagierter Demonstrationsteilnehmer zu erkennen, der gemeinsam mit gewählten Führungspersönlichkeiten seiner Partei ein Demonstrationsplakat hochhält. Abgesehen von der Ausspähung exilpolitischer Veranstaltungen durch verdeckt operierende Anhänger der Staatspartei PFDJ bei Veranstaltungen der Exilopposition kommt beim Kläger damit das Risiko hinzu, durch Internet-Recherchen über seine - relativ jungen Oppositionspartei, die aus dem Dachverband der EDA ausgetreten ist und einen eigenen Kurs verfolgt - ins Blickfeld des eritreischen Regimes zu geraten.
33Angesichts dessen kommt es auf die Frage, ob der Kläger bereits vor seiner Ausreise in Eritrea verfolgt worden ist oder im Zusammenhang mit seiner Desertion Nachstellungen zu erwarten hätte, nicht mehr an.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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