Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1005/10.A
Tenor
In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge im April 2010 nach Deutschland ein. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Yeside.
3Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag durch Bescheid vom 21. Mai 2010, zugestellt am 28. Mai 2010, ab. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Im Übrigen drohte es die Abschiebung nach Syrien für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise an.
4Der Kläger hat am 9. Juni 2010 Klage erhoben.
5Er hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt worden war. Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2010 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen,
7hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
9Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 14. Juli 2010 auf den Einzelrichter übertragen und durch weiteren Beschluss vom 6. Juni 2011 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes.
11Entscheidungsgründe:
12Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
13Im Übrigen ist die Klage nach dem Hauptantrag begründet.
14Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
15Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
16Zwar ist der Beurteilung, ob dem Kläger in Syrien Verfolgung droht, nicht der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 304/12), § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zugrunde zu legen, demzufolge bei einer im Herkunftsstaat erlittenen Verfolgung von einer begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der jeweilige Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Denn sein Vorbringen zum Parteieintritt erweist sich als unglaubhaft. Der Kläger ist weder in der Lage, die vollständige Parteibezeichnung anzugeben, noch ist ihm bekannt, dass es sowohl die "Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien" als auch die "Kurdische Einheitspartei in Syrien" gibt.
17Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Syrien jedoch davon auszugehen ist, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
18Bei der Verfolgungsprognose ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen erforderlich; in diese Beurteilung ist die Schwere des befürchteten Eingriffs einzubeziehen und dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, nachgewiesen in juris.
20Stellte sich die Situation vor Beginn der Demonstrationen und der gewaltsamen Auseinandersetzungen,
21vgl. hier zu Auswärtiges Amt (AA), Reisewarnung Syrien vom 23. August 2011,
22bereits so dar, dass die Abschiebung aus Deutschland und das illegale Verlassen Syriens zu einer (mehrwöchigen) Inhaftierung führen konnte, ist auf der Grundlage der aus der aktuellen Berichterstattung gewonnenen Erkenntnislage beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger heute wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohen,
23vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2011 - 9 A 239/10 MD,
24weil einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werden wird. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger eine solche politische Einstellung vertritt. Denn bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt es nach Art. 10 Abs. 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht darauf an, ob ein Antragsteller tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
25Maßgeblich für dieses Betrachtungsweise ist das brutale Vorgehen der Armee und der Sicherheitskräfte bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im ganzen Land,
26vgl. in diesem Sinne: AA, a.a.O.,
27das nach Schätzungen der UNO mindestens 2.600 Tote und mehr als 70.000 Festnahmen zur Folge hat.
28Vgl. Spiegel online vom 12. September 2011: "2600 Menschen sterben im Aufstand gegen Assad"; Neue Zürcher Zeitung vom 14. September 2011: "Gewalt ohne Ende in Syrien".
29Selbst verletzte Personen aus einem Krankenhaus wurden verschleppt.
30Vgl. Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 12. September 2011, nachgewiesen in juris.
31Auch über ein Vorgehen der Armee bzw. der Sicherheitskräfte gegen Kinder wurde berichtet.
32Vgl. Die Welt online vom 2. Juni 2011: "Syrische Soldaten sollen 13-Jährigen gefoltert haben"; Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2011: "Warum hasst du unsere Kinder?"
33Bei der Beurteilung, dass ein Vorgehen der syrischen Behörden gegen den Kläger bei dessen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist, muss auch berücksichtigt werden, dass aus dortiger Sicht eine ausländische Verschwörung für die Unruhen im Land verantwortlich sein soll.
34Vgl. in diesem Zusammenhang Bundesamt, Informationszentrum für Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22. August 2011, nachgewiesen in juris.
35Vor diesem Hintergrund ist derzeit von einer für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen politischen Verfolgung auszugehen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 2, 83 b Abs. 1 AsylVfG, 30 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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