Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 353/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.024,78 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 1657/11 gegen die Ordnungsverfügung und gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners jeweils vom 10. August 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anzuordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.
5In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
6In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die mit Ordnungsverfügung vom 11. August 2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.
7Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
8Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass der Antragsteller derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.
9Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht gegeben. Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen als Fahrzeugführer kommt es nicht an. Vielmehr führt schon der Nachweis einer (einmaligen) Einnahme von Amphetamin zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. November 2004 - 12 ME 404/04 - juris; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 - juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris.
11So liegt der Fall hier. Am 27. März 2011 um ca. 3:20 Uhr wurde der Antragsteller als Fahrzeugführer einer Verkehrskontrolle unterzogen, weil er während der Fahrt ein Mobiltelefon in seiner Hand hielt. Die kontrollierenden Beamten stellten fest, dass die Pupillen des Antragstellers, der bei der Kontrolle nervös wirkte, trotz Dunkelheit auffällig klein waren. Bei einem daraufhin durchgeführten Pupillenreaktionstest mittels einer Pupillenleuchte konnte keine deutliche Pupillenreaktion wahrgenommen werden. Ein freiwilliger Drogenvortest verlief positiv auf Amphetamine. In der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe konnte ausweislich des Wissenschaftlichen Gutachtens der Uniklinik Köln - Institut für Rechtsmedizin - zur chemisch-toxikologischen Untersuchung vom 21. Juni 2011 folgender Wert festgestellt werden:
12Amphetamin 149 µg/L.
13Der damit laut Gutachter nachgewiesene Amphetamin-Konsum begründet bereits die Ungeeignetheit des Antragstellers (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV).
14Diese sachverständigen Feststellungen hat der Antragsteller mit seinem pauschalen Vorbringen, das Ergebnis der Blutprobe sei ggf. durch die vorangegangene Einnahme des Schmerzmittels "Dolormin Extra Migräne" beeinflusst worden und daher unrichtig, nicht erschüttern können.
15Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des Ergebnisses der Blutprobe zu zweifeln. Bereits der Drogenvortest hatte ein positives Ergebnis bezüglich Amphetamin ergeben. Insbesondere waren dem Gutachter bei Durchführung der Blutuntersuchung die Angaben, die der Antragsteller gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten gemacht hat, also auch zur Einnahme des Schmerzmittels, bekannt, so dass davon auszugehen ist, dass diese bei der Untersuchung entsprechend Berücksichtigung gefunden haben. Im Übrigen ist nicht ansatzweise substantiiert dargetan, in welcher Weise das Vorhandensein des in dem Medikament "Dolormin Extra" enthaltenen Wirkstoffs Ibuprofen auf eine Feststellung der Substanz Amphetamin im Blut des Antragstellers geführt haben soll. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers erschöpft sich in bloßen Mutmaßungen. Das Ergebnis der Blutuntersuchung wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gutachter als Folge eines Amphetamin-Konsums u.a. eine starke Pupillenerweiterung bei fehlender Helladaption benannt hat, während die kontrollierenden Beamten beim Antragsteller am Tag des Vorfalls auffällig verkleinerte Pupillen ohne deutliche Reaktion auf die eingesetzte Pupillenleuchte festgestellt haben. Die festgestellten Amphetamin-Werte sind - im Gegensatz zu der ggf. individuell variierenden Pupillen-Reaktion - eindeutig. Auch der Einwand des Antragstellers, er konsumiere keine Drogen, ihm müsse ohne sein Wissen ein Dritter das Amphetamin in sein Getränk gemischt haben, erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, kann zwar grundsätzlich für die Kraftfahreignung relevant sein. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - 16 E 1040/09 -, vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 -; vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 -; vom 8. Oktober 2008 - 16 B 907/08 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 -, juris.
17Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen, er sei vor der polizeilichen Kontrolle am 27. März 2011 im Rahmen seines Kurierdienstes beruflich unterwegs gewesen. Er habe einen Fahrgast in der Gastwirtschaft S. in F. aufgenommen. Dort habe er eine Cola getrunken, die man ihm ausgegeben habe. Zudem habe er ca. zwei Stunden vor der Überprüfung das Schmerzmedikament "Dolormin Extra Migräne" zu sich genommen. Nach dem Genuss der Cola habe er sich erfrischt und leistungsgesteigert, allerdings nicht übermäßig anders gefühlt, und dies auf das Koffein in der Cola und die einsetzende Wirkung des Schmerzmittels zurückgeführt. Es sei nicht auszuschließen, dass die ihm ausgegebene Cola mit der verbotenen Rauschgiftsubstanz versetzt gewesen sei. Er könne sich insoweit nur ein verantwortungs- und rücksichtloses Verhalten Dritter vorstellen. Damit hat der Antragsteller jedoch nicht substantiiert einen Sachverhalt dargetan, der einen unbewussten Amphetamin-Konsum plausibel nahelegen könnte. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt worden, wer, aus welchem Grund und in welcher Weise ihm die verbotene Substanz in das Getränk gemischt haben könnte. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit gerade nicht. Auch erscheint es mit Blick auf die stark aufputschende Wirkung von Amphetamin als starker Stimulator des zentralen Nervensystems sowie angesichts der im Blut des Antragstellers festgestellten nicht unerheblichen Amphetamin-Konzentration nicht glaubhaft, wenn dieser behauptet, lediglich eine auf den Konsum von Koffein und Schmerzmittel zurückzuführende "erfrischende" Wirkung bei sich wahrgenommen zu haben. Die Kammer wertet den entsprechenden Vortrag des Antragstellers daher insgesamt als Schutzbehauptung.
18Auch im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu bejahen. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm - als selbständigem Kurierdienstfahrer - in beruflicher Hinsicht entstehen,
19vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -.
20Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt darin nicht.
21Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).
22Der Aussetzungsantrag hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 10. August 2011 erweist sich bereits als unzulässig. Denn es fehlt an einem im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO - Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten -erforderlichen vorherigen, erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO besteht ebenfalls kein Anhalt. Abgesehen davon wäre der Aussetzungsantrag auch unbegründet. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 3 StVG, 46 FeV sowie §§ 1, 2, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) und Nr. 206 des als Anlage zu § 1 GebOSt erlassenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Entsprechend der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
25vgl. Beschluss vom 8. Mai 2009 - 16 B 528/09 -,
26wird in Klageverfahren betreffend die Entziehung einer Fahrerlaubnis, die beruflich genutzt wird, ein Wert von 10.000,00 EUR angesetzt. Wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens wird dieser Betrag auf 5.000,00 EUR halbiert. Bezüglich der vom Antragsgegner erhobenen Gebühren in Höhe von 99,10 EUR wird im Eilverfahren ein Viertel des Gebührenbetrages in Ansatz gebracht, so dass sich der Streitwert insgesamt auf 5.024,78 EUR beläuft.
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