Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 471/11

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid des Antragsgegners vom 28. April 2011 wird angeordnet, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins und des Abgasrohres ein zweiter Termin pro Jahr (Nr. 1 und 2) festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünftel, die Antragsteller zu einem Fünftel.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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