Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 906/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. April 2010 verpflichtet, der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Anbringung einer Fotovoltaikanlage auf der rückwärtigen Dachfläche des Hauses G. Straße 00 in B. entsprechend dem als Anlage zum Versagungsbescheid genommenen Antrag in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Modifizierung zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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