Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1922/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsverfügung des Beklagten, mit der er der Klägerin aufgegeben hat, Erdaufschüttungen zu beseitigen und eine Teichanlage zu verfüllen.
3Die Klägerin ist Eigentümerin eines zusammenhängenden 107 ha großen Liegenschaftsbesitzes in der Gemeinde O. , der im Wesentlichen aus Waldflächen besteht. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet überwiegend als Fläche für die Forstwirtschaft und im Übrigen als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Sämtliche Flächen liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 32 a "O. " und innerhalb des darin festgesetzten Landschaftsschutzgebietes "A. Wald", zu deren erklärten Zielen unter anderem gehört, weitgehend naturnahe und strukturreiche Wälder ohne Schwerpunktvorkommen gefährdeter Arten zu erhalten. Die Erhaltung naturnaher, von Buchen dominierten Laubwälder durch naturnahe Waldbewirtschaftung einschließlich der Erhaltung von Alt- und Totholz sowie die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen sind als besondere Entwicklungsziele festgeschrieben.
4Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Flächenpools (Ökokontos). Ausweislich des dazu vorgelegten Erläuterungsbericht vom Mai 2010 plant sie die Aufwertung der zur Verfügung stehenden und geeigneten Flächen, um so die geplanten bzw. umgesetzten Maßnahmen Dritten entgeltlich als Ausgleich zukünftiger Eingriffe zur Verfügung zu stellen. Zur Entwicklung eines flächenhaften Waldkomplexes aus naturnahen Waldgesellschaften und Nutzungsverzichtsflächen plant sie eine umfassende und konsequente Umwandlung von Nadelholzforsten, und zwar bachbegleitend zum H1. - und I1.bach in Feuchtwälder aus Erlen und Eschen und im Übrigen in naturnahe Laubwälder (Hainsimsen-Buchenwald, an stärker staufeuchten Bereichen beigemischt mit Stieleichen). Die benachbart zu Wanderwegen sowie in feldseitigen Waldrandbereichen anzufindenden, z.T. bereits verlichteten Nadelholzforsten sollen in struktur- und artenreiche Waldränder umgewandelt werden. In strukturreichen alten Buchenmischwäldern soll dauerhaft und vollständig auf eine Nutzung verzichtet werden. Zu dem von der Klägerin bewirtschafteten Grundbesitz gehören u.a. die Parzellen Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 54, Gemarkung F. Flur 1, Flurstücke 2 und 116. Im Zuge der Errichtung eines Flächenpools soll die Fläche Gemarkung O. , Flur 4, Flurstück 54 von einem Fichtenwald in einen Eichen-Buchenwald und die Parzellen Gemarkung F. Flur 1, Flurstücke 2 und 116 von einem Kiefernmischwald mit einheimischen Laubhölzern bzw. Fichtenwald in einen Eichen-Buchenwald bzw. - bachbegleitend - in einen Erlenwald umgewandelt werden.
5Mit Schreiben vom 07. April 2009 zeigte die Gemeinde O. dem Beklagten an, auf verschiedenen Parzellen der Klägerin seien Erdwälle aufgeschüttet worden. Anlässlich einer Ortsbesichtigung durch einen ihrer Bauprüfer stellte der Beklagte am 12. Mai 2009 fest, dass auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur x, Flurstück xx eine Erdaufschüttung mit den Maßen von ca. 88 m x 3,50 m x 1,85 m, auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur x, Flurstück x eine Erdaufschüttung mit den Maßen von ca. 25 m x 4 m x 1,80 m errichtet sowie auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur x, Flurstück xxx eine Teichanlage mit einem Durchmesser von ca. 17 m angelegt sowie drei Erdaufschüttungen mit den Maßen von ca. 30 m x 5,70 m x 2,20 m und 28,70 m x 4 m x 2,05 m sowie 20,40 m x 3,70 m x 1,20 m vorgenommen worden seien.
6Mit Schreiben vom 02. September 2009 hörte der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung an. In der Stellungnahme ihrer Prozessbevollmächtigten wies die Klägerin darauf hin, dass sämtliche Anlagen aufgrund ihrer Abmessungen keiner Baugenehmigungspflicht unterlägen. Bei der Abgrabung auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur x, Flurstück xxx handele es sich zudem mangels Verwendung von Baustoffen nicht um eine Teichanlage, sondern vielmehr um die teilweise Erweiterungsabgrabung einer schon zuvor vorhandenen, auf natürliche Weise überwiegend aus Sickerwasser bewässerten Suhle. Die durchgeführten Maßnahmen fielen außerdem unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, da sie die Verbesserung des Schutzes der Wildtiere bezweckten. Darüber hinaus dienten die durchgeführten Maßnahmen den in § 1 Nr. 3 und Nr. 4, § 2 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen definierten Zielen der Sicherung des Naturhaushalts, der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Gewässer sowie natürlicher Rückhaltebecken, der Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch Erhalt und Entwicklung der biologischen Vielfalt sowie dem Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften.
7In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2009 zu den Einwendungen der Klägerin führte die Abteilung Umwelt und Planung - Umweltschutz - des Beklagten aus, durch die Aufschüttungen seien natürliche Waldbereiche erheblich beeinträchtigt und die gewachsene Bodendecke irreparabel zerstört worden.
8Mit Ordnungsverfügung vom 01. Oktober 2009 gab der Beklagte der Klägerin auf, bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft die - unter Angabe der Flurstücke und (Ca.-)Maße im Einzelnen bezeichneten - Erdaufschüttungen zu beseitigen und die Teichanlage mit Erdreich zu verfüllen. Für den Fall, dass sie den Anordnungen nicht fristgemäß nachkomme, drohte er der Klägerin jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an. Zur Begründung führte er aus, sowohl die Erdaufschüttungen als auch die Teichanlage als Abgrabung seien als bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 1 BauO NRW zu qualifizieren. Soweit die Anlagen aufgrund ihrer Abmessungen nach § 65 Abs. 1 Ziffer 42 bzw. Ziffer 30 BauO NRW nicht genehmigungsfrei seien, fehle es an der gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderlichen Baugenehmigung, im Übrigen seien aber auch sämtliche Anlagen materiell rechtswidrig. Aufgrund ihrer städtebaulichen Relevanz erfüllten die Anlagen den Vorhabenbegriff im Sinne von § 29 des Baugesetzbuches mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 30 ff. BauGB, insbesondere § 35 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, Anwendung fänden. Es sei nicht erkennbar, dass die Aufschüttungen bzw. Abgrabung gemäß Abs. 1 der Vorschrift privilegiert zulässig seien. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigten die Anlagen öffentliche Belange. Sie widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Ziffer 1 BauGB), der für die betroffenen Grundstücke Flächen für die Forstwirtschaft darstelle. Die Anlagen, die sämtlich im Geltungsbereich des Landschaftsplans "O. " und innerhalb des darin festgesetzten Landschaftsschutzgebietes "A. Wald" lägen, widersprächen ferner den Darstellungen des Landschaftsplans. Danach sei es verboten, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen. Darüber hinaus beeinträchtigten die bereits errichteten Anlagen die natürliche Eigenart der Landschaft bzw. ihren Erholungswert und verunstalteten das Landschaftsbild. Der Erlass der Beseitigungsanordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im Hinblick auf eine negative Vorbildwirkung sei ein Einschreiten geboten. Eine Duldung der baulichen Anlagen würde außerdem denjenigen besser stellen, der eine unzulässige Anlage errichtet habe, gegenüber dem Bauherrn, der vor Baubeginn die erforderliche Genehmigung beantrage, aber nicht erhalte. Die Anordnungen wahrten auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände geeignet, in Ermangelung milderer und gleich geeigneter Maßnahmen erforderlich sowie bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der Klägerin angemessen seien. Als Eigentümerin und Bauherrin sei die Klägerin Zustands- und Verhaltensverantwortliche im Sinne der §§ 12 Abs. 2, 17 und 18 OBG NRW und damit richtiger Adressat der Maßnahmen.
9Die Klägerin hat am 23. Oktober 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Sie hat die in der angefochtenen Bauordnungsverfügung aufgegriffenen Aufschüttungen und Abgrabung durch das Ingenieur- und Planungsbüro M GbR vermessen lassen. Aufgrund des Messergebnisses sieht sie sich in ihrer Auffassung bestätigt, dass die in Rede stehenden Aufschüttungen bzw. die Abgrabung aufgrund ihres geringen Umfangs nicht baugenehmigungspflichtig seien. Auch sei die Rechtmäßigkeit insoweit nicht an den Anforderungen des § 35 BauGB zu messen, da die durchgeführten baulichen Maßnahmen aufgrund ihrer geringen Größe und fehlenden Genehmigungspflichtigkeit keine städtebauliche Relevanz hätten und daher nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB fielen. Im Übrigen handele es sich um privilegiert zulässige Anlagen, da sie dem forstwirtschaftlichen Betrieb H. I. dienten und nur einen untergeordneten Teil von dessen Betriebsfläche von insgesamt ca. 107 ha einnähmen. Durch die wallheckenartigen und mit standortgerechten Forstpflanzen begrünten Aufschüttungen werde der Waldrand naturnah ergänzt bzw. wiederhergestellt und für Neuanpflanzungen ein Wetterschutz hergestellt. Die Maßnahmen stimmten mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans überein und könnten ohnehin aufgrund der geringen Fläche keine Beeinträchtigung des Entwicklungsziels als Fläche für die Forstwirtschaft begründen. Die Aufschüttungen bzw. Abgrabung förderten die Schutzzwecke des Landschaftsplans O. , dienten der nachhaltigen Fortwirtschaft und beeinträchtigten nicht das Waldbetretungsrecht, das auf den betroffenen Flächen ohnehin nicht gelte. Mit den durchgeführten Maßnahmen werde der Hegepflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Genüge getan, zu der die Biotoppflege und -verbesserung gehöre. Die Aufschüttung schütze u.a. Wildäsungsflächen bzw. Wildruhezonen vor Störungen durch den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr bzw. durch Waldbesucher. Für die Durchführung der Maßnahmen, deren Beseitigung nunmehr verlangt werde, habe sie Kosten für Ankauf und Transport des Bodens, Einbau und Kultivierung in Höhe von 150.000,-- EUR aufgewendet.
10Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
11die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 01. Oktober 2009 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Ordnungsverfügung.
15Die Örtlichkeit ist von der Berichterstatterin als beauftragte Richterin in Augenschein genommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 06. Oktober 2011 Bezug genommen.
16Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die von der Klägerin eingereichten, durch das Ingenieur- und Planungsbüro M. GbR erstellten Stellungnahmen und den "Erläuterungsbericht (Mai 2010) zum Flächenpool/Ökokonto H. I. " verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Kammer konnte über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 01. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Die darin enthaltene Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach dieser Befugnisnorm haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um darüber zu wachen, dass u.a. bei der Errichtung baulicher Anlage die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
23Vorliegend hat sich die für das Einschreiten erforderliche Gefahr eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften realisiert. Die beanstandeten Erdaufschüttungen und die durch Abgrabung errichtete Teichanlage, welche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW als bauliche Anlagen gelten, verstoßen gegen Bauplanungsrecht. Auch besteht keine Baugenehmigung, nach deren Inhalt dieser Verstoß als legalisiert anzusehen wäre. Ferner ist klarzustellen, dass eine etwaige Baugenehmigungsfreiheit von Anschüttungen und Abgrabungen nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung des materiellen Bauplanungsrechts entbindet, vgl. § 65 Abs. 4 BauO NRW.
24Die beanstandeten Erdaufschüttungen und die Abgrabung verstoßen gegen § 35 BauGB über das Bauen im Außenbereich.
25Diese bauplanungsrechtliche Norm ist anwendbar. Nach § 29 Abs. 1 BauGB richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit u.a. für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Begriff des "größeren Umfangs" nicht daran zu messen, ob die Aufschüttung oder Abgrabung nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Für die Ausgestaltung dieser bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind nämlich nicht in erster Linie materielle Gesichtspunkte, sondern solche der Verfahrenserleichterung ausschlaggebend.
26Vgl.: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: 01. Juni 2011, § 29 Rz 48.
27Auch das Verhältnis der durch die Aufschüttung bzw. Abgrabung betroffenen Fläche(n) zur Betriebsfläche ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Begriffs des "größeren Umfangs", weil dabei insbesondere die Zweckbestimmung und der Standort der Anlagen völlig unberücksichtigt blieben und die Bezugsgröße der (im Übrigen nicht statisch unveränderlichen) Größe und Lage der (nicht notwendig zusammenhängenden) Betriebsflächen nach außen hin nicht erkennbar sind. Zudem könnte man hierdurch bei identischen Anlagen je nach Betriebsgröße zu unterschiedlichen rechtlichen Qualifikationen gelangen.
28Entscheidend ist daher vielmehr, ob Aufschüttungen und Abgrabungen nach ihrem Standort, dem mit ihnen verfolgten Zweck und unter Berücksichtigung ihrer Größe für die rechtliche oder tatsächlich vorhandene städtebauliche Ordnung relevant sind. Vgl.: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O.
29Daran besteht angesichts des Umfangs und der Lage der Anlagen sowie der mit ihnen verfolgten Zwecke (siehe dazu unten) kein Zweifel.
30Als Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit kommt allein § 35 BauGB in Betracht, weil der Kläger die Anlagen fernab der bebauten Ortslage von O. und damit im Außenbereich errichtet hat.
31Die Vornahme der Aufschüttungen und der Abgrabung ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Zwar führt die Klägerin einen forstwirtschaftlichen Betrieb; indes "dienen" die Aufschüttungen bzw. Abgrabung diesem Betrieb nicht. Zum Tatbestandsmerkmal des "Dienens" hat das Bundesverwaltungsgericht (bezogen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb) in seinem Grundsatzurteil,
32vgl.: Urteil vom 03. November 1972 - 4 C 9.70 - , BVerwGE 41, 138, BauR 1973, 101,
33und seitdem in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, ein Vorhaben diene nur dann einem (landwirtschaftlichen) Betrieb, "wenn
34a) ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und
35b) das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird."
36Bedenken dagegen, diese Kriterien entsprechend für forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden, bestehen nicht. Dementsprechend scheidet die erforderliche funktionale Beziehung zum land- bzw. fostwirtschaftlichen Betrieb von vornherein aus, wenn das Vorhaben objektiv nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient.
37Nach den Angaben der Klägerin, insbesondere im Termin zur Besichtigung der Örtlichkeit, sollen die Aufschüttungen in erster Linie hinter ihnen liegende Wildäsungsflächen gegen Störungen durch Erholungssuchende schützen. Auf diese Weise soll die in einem überwiegenden Waldrevier erschwerte Bejagung vereinfacht werden und dadurch Verbissschäden durch Wild an neu angelegten Kulturen verhindern helfen. In einem Fall soll die Aufschüttung bei Ausübung der Jagd als Kugelfang dienen. Einzelne Aufschüttungen sollen nach Angaben der Klägerin zudem als Windschutz vor Windbruchschäden im Wald dienen.
38Unterstellt, die Aufschüttungen könnten trotz ihrer geringen Höhe und beschränkten Längenmaße tatsächlich einen geeigneten Windschutz darstellen, ist nicht erkennbar, dass sie objektiv geeignet sind, dem forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zu dienen. Die durch Aufschüttungen zu schützenden Flächen sind nämlich mit Nadelgehölzen bestockt, die nach dem "Erläuterungsbericht zum Flächenpool/Ökokonto H. I. " gerade entfernt und durch Laubgehölze ersetzt werden sollen. Jungpflanzen, die an die Stelle von Nadelhölzern treten sollen, sind aber im Wesentlichen noch nicht angepflanzt und benötigen darüber hinaus in den ersten Jahren keinen Windschutz, sondern in erster Linie Schutz gegen Verbiss durch Wild, der durch die Aufschüttungen aber gerade nicht gewährleistet werden kann. Im Gegensatz zu den Fichten, die als Flachwurzler über tellerförmige Wurzeln verfügen und daher besonders windbruchgefährdet sind, sind Buchen und Eichen Tiefwurzler und deshalb als gesunder Baum kaum windbruchgefährdet. Damit fehlt es bereits an der objektiv dienenden Funktion der Aufschüttungen als Windschutz.
39Ein vernünftiger Forstwirt würde darüber hinaus Maßnahmen, wie die hier in Rede stehenden, nicht mit einem Kostenaufwand von 150.000,-- EUR ausführen, um Forstpflanzen zu schützen, die im Wege einer anstehenden Umwandlung ohnehin entfernt werden sollen.
40Das weitere Argument, Wild, das gegen Störungen durch Erholungssuchende abgeschirmt sei, verursache geringere Verbissschäden an den Bäumen, ist für die Kammer nicht überzeugend. Nach ihrem Erkenntnisstand sind Verbissschäden in erster Linie durch zu hohen Jagddruck verursacht. Dieser führt dazu, dass sich das Wild in dichte Einstände, nicht aber in neu angelegte Kulturen, zurückzieht und dort verbleibt, wo es aus Langeweile und zur Nahrungsaufnahme Pflanzenrinden abschält.
41Des Weiteren erfüllen die beanstandeten Anlagen, soweit sie nach Angaben der Klägerin die Ausübung der Jagd erleichtern sollen, ebenso wenig den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind im Außenbereich Vorhaben zulässig, wenn sie wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachhaltigen Wirkung auf die Umgebung oder ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Diesem Tatbestand können grundsätzlich u.a. jagdliche Einrichtungen unterfallen, zu deren Errichtung der Jagdausübungsberechtigte aufgrund des Landesjagdrechts berechtigt ist (vgl. § 28 Abs. 1 LJG NRW). Zu solchen Anlagen gehören insbesondere Einrichtungen für die Ansitzjagd (Hochsitze, Kanzeln und Erdsitze) und - soweit landesrechtlich zulässig - Futterplätze, aber auch Salzlecken, Leitern, Schirme, Pirschwege und Suhlen.
42Vgl.: Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, § 28 LJG-NW, Anm. I.
43Die Aufschüttungen können nicht als jagdliche Einrichtungen in diesem Sinne qualifiziert werden. Die als Kugelfang aufgebrachte Aufschüttung soll nach Angaben der Klägerin bei der Schussabgabe eine Gefährdung Dritter in der Reichweite des Projektils ausschließen. Richtig ist, dass ein Schuss immer nur dann abgegeben werden darf, wenn das Schussfeld frei ist und ein natürlicher Kugelfang vorhanden ist, der geeignet ist, eine Gefährdung Dritter sicher auszuschließen. Ein solcher natürlicher Kugelfang ist aber in Form des Waldbodens bereits vorhanden. Die Fläche, auf der die Aufschüttung aufgebracht worden ist, wird von einem Hochsitz aus bejagt. Wird ein Schuss vom Hochsitz aus und damit aus einer erhöhten Position auf das Wild abgegeben, ist ausgeschlossen, dass das Projektil in einem waagerechten oder gar erhöhten Winkel fliegt und bei einer Reichweite von mehreren tausend Metern - wie die Klägerin befürchtet - die Ortslage von O. erreicht. Das Projektil wird vielmehr wegen des abgesenkten Schusswinkels stets nach unten Richtung Boden geleitet und dringt, wenn nicht der Wildkörper getroffen wird, in den Waldboden als natürlicher Kugelfang. Einer weiteren Aufschüttung bedarf es daher bei der vorhandenen Jagdeinrichtung nicht.
44Soweit nach Ansicht der Klägerin Wildruhezonen durch Aufschüttungen entlang der Waldwirtschaftswege begrenzt werden sollen, ist zu hinterfragen, weshalb überhaupt bei einer Reviergröße von 107 ha solche Schutzzonen unmittelbar im Anschluss an ein häufig genutztes Wegenetz eingerichtet werden. In der Regel zieht sich das Wild ohnehin tiefer in den Wald zurück, um vor Störungen geschützt zu sein. Falls das Wild sich in der Nähe der Wirtschaftswege freiwillig aufhält, scheint es sich nicht durch den Fahr- und Besucherverkehr gestört zu fühlen. Das deckt sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach das Wild häufig reglos verhofft, bis der Fußgänger und/oder das Fahrzeug es passiert hat. Hinzu kommt, dass die von Besuchern und Fahrzeugen ausgehenden und das Wild aufscheuchenden Geräusche durch die Aufbringung einer Aufschüttung ohnehin nicht wirksam abgeschirmt werden können. Der Aufbringung einer Aufschüttung bedarf es daher für diesen angeführten Zweck ebenfalls nicht.
45Schließlich ist die beanstandete Abgrabung nicht privilegiert zulässig. Die auf ihr entstandene Wasserfläche lässt sich nämlich nicht als Wildsuhle dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zuordnen.
46Unter einer Suhle versteht der Jäger eine mit wenig Wasser gefüllte, schlammige, morastige Bodenvertiefung, in der Rot- und Schwarzwild ein der Körperpflege und/oder Wärmeregulation dienendes Schlammbad nehmen kann. Dabei schlagen Hirsche gewöhnlich zuerst mit dem Vorderlauf den Morast zu einer breiartigen Masse, legen sich dann hinein und wälzen sich darin umher. Beide Wildarten schütteln beim Austreten aus der Suhle den Schmutz ab und reiben oder scheuern sich (sog. malen) anschließend an Bäumen (sog. Malbäume). Anhand der Höhe der Scheuermarken am Baum kann der Jäger u.a. die Größe des Wildes ablesen und sogar erkennen, ob Rot- oder Schwarzwild 'gemalt' hat. Im Sommer dient das Suhlen unter anderem dazu, die Körpertemperatur zu regulieren. Etwa für Wildschweine, die über keine Schweißdrüsen verfügen, ist dies neben dem Hecheln die einzige Möglichkeit, die Körpertemperatur zu regulieren. Darüber hinaus dient das Suhlen der Körperpflege des Wildes. Durch das Sich-Wälzen-im-Schlamm verklebt die Schlammpackung mit den Haaren der Decke oder Schwarte. Dadurch wird die empfindliche und gerade im Sommer nicht so dicht behaarte Hautpartie mit Schlamm, der trocknet und verkrustet, so geschützt, dass lästige, beißende Insekten wie Zecken, Flöhe, Mücken, Fliegen oder Bremsen nicht so leicht stechen können. Durch das anschließende Scheuern (Malen) an Bäumen befreit sich das Wild von lästigen Insekten, wie Zecken und Flöhen, die sich im Schlamm verklebt haben. Da mithin beide Wildarten das Suhlen notwendig zu ihrer Körperpflege benötigen, würden sie das Revier verlassen, wenn sie in dem Revier überhaupt nicht bzw. nicht ungestört suhlen könnten. Suhlen sollten deshalb nicht als Ort zur Ansitzjagd genutzt werden, da ständige Störungen das Wild vergrämen würden mit der Folge, dass es abwandern würde. Das Erlegen von Wild an einer Suhle sollte daher immer nur die Ausnahme sein, etwa wenn Wild krank ist oder krank geschossen wurde.
47Vgl.: Hans Joachim Steinbach, Schlammbad - Zur Körperpflege wird den Sauen und dem Rotwild das Schlammbad in der Suhle zum Bedürfnis, Deutsche Jagdzeitung online, unter: "www.djz.de/447,811/".
48Nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und den Kammermitgliedern vermittelten Eindruck sprechen folgende Umstände gegen die Annahme einer Wildsuhle: Rund um die Abgrabung waren keine Trittsiegel von Schwarz- oder Rotwild zu erkennen. Die Abgrabung war keine schlammige, morastige Bodenvertiefung, die geeignet wäre, ein Schlammbad zu ermöglichen. Im Gegenteil war das Wasser klar, so dass es, wenn überhaupt, nur als Tränke genutzt werden würde. In der näheren Umgebung waren keine Malbäume zu finden. In unmittelbarer Nähe zur Abgrabung befindet sich ein Wildacker und ein Hochsitz, was dafür spricht, dass an dieser Stelle offenbar regelmäßig eine Bejagung von Rot- und Schwarzwild stattfindet. Hierdurch werden allerdings so große Störungen hervorgerufen, dass die Abgrabung - ungeachtet ihrer sonstigen Ungeeignetheit - vom Wild als Suhle nicht angenommen würde, worauf auch das Fehlen von Trittsiegeln und Malbäumen hindeutet. Demgegenüber sind an anderen Stellen im Revier der Klägerin anlässlich der Besichtigung kleinere und offenbar frisch von Wild angenommene Suhlen vorgefunden worden.
49Demnach kann die Abgrabung nicht als jagdliche Einrichtung in Gestalt einer Suhle angesehen werden. Im Übrigen wäre sie auch als Wasserstelle nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig. Es besteht nämlich objektiv kein Bedürfnis für die Schaffung einer künstlicher Wasserstelle an jener Stelle, da sich in der unmittelbaren Nähe der H2. und der I2. mit Nebenzuflüssen befinden und damit eine ausreichende Wasseraufnahme durch frisches Fließwasser gewährleistet ist. Die künstliche Herstellung einer Wasserstelle, die in den Sommermonaten mangels Wasserzufuhr ohnehin weitgehend austrocknen dürfte, ist daher nicht als Jagdeinrichtung erforderlich. Im Übrigen räumt die Klägerin ein, dass die Wasserstelle nicht geplant entstanden sei, sondern durch Entfernung illegal eingebrachten Bauschutts und Staunässe bzw. stehendes Sickerwasser.
50Als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sind die streitbefangenen baulichen Anlagen ebenfalls unzulässig.
51Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die - wie oben ausgeführt - nicht einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Aufschüttungen bzw. Abgrabung beeinträchtigen schon deshalb öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde O. - Fläche für die Forstwirtschaft - widersprechen. Ferner widersprechen die bereits angelegten baulichen Anlagen den Darstellungen des Landschaftsplans "O. ". Sämtliche Aufschüttungen und die Abgrabung liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 32 a "O. " innerhalb des gemäß § 21 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW) festgesetzten Landschaftsschutzgebietes "A. Wald". Dieses Landschaftsschutzgebiet ist festgesetzt worden wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Waldflächen und Bachtäler sowie wegen der Bedeutung der Waldflächen für die naturnahe Erholung. Zur Erreichung des Schutzzwecks ist es unter anderem verboten, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen (vgl. Ziffer 9 der in Nr. 2.2 des Landschaftsplans festgesetzten allgemeinen Verbote). Von diesem Verbot kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändert noch dem Schutzzweck zuwiderläuft. Eine Ausnahme von dem Verbot, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen, hat die Klägerin schon nicht beantragt. Ungeachtet dessen hat die beim Beklagten hierfür zuständige Abteilung Umwelt und Planung - Umweltschutz - in ihrer überzeugenden Stellungnahme vom 28. September 2009 ausgeführt, durch die konkreten Erdaufschüttungen seien natürliche Waldbereiche erheblich beeinträchtigt und die gewachsene Bodendecke irreparabel zerstört worden.
52Die beanstandeten Anlagen beeinträchtigen darüber hinaus die natürliche Eigenart der Landschaft, vgl. § 35 Abs. 3 BauGB. Dies ergibt sich nicht nur aus der auch insoweit plausiblen Stellungnahme der Abteilung Umwelt und Planung - Umweltschutz - vom 28. September 2009, wonach die ortsuntypische Verwallung die Eigenart des Landschaftsbildes beeinträchtige und damit die Bedeutung der Waldflächen für die naturnahe Erholung mindere. Diese Einschätzung wird durch die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbilder und die Eindrücke bestätigt, die die Berichterstatterin in der Ortsbesichtigung vom 06. Oktober 2011 gewonnen und den Kammermitgliedern vermittelt hat. Danach stellen sich die Aufschüttungen als auffällige Fremdkörper dar, auch wenn sie teilweise durch Wildkräuter bewachsen sind.
53Verstoßen somit alle beanstandeten Anlagen gegen § 35 BauGB, konnte der Beklagte sie zum Gegenstand einer Beseitigungsanordnung machen.
54Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung teilt die Kammer nicht. Durch die Flurstücksbezeichnung und Maßangaben der Aufschüttungen war für die Klägerin hinreichend deutlich erkennbar, welche Anlagen bauordnungsrechtlich aufgegriffen worden waren. Weitere Aufschüttungen, mit denen eine Verwechslungsgefahr hätte bestehen können, konnten in der Örtlichkeit nicht vorgefunden werden. Unerheblich für die Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung ist ferner, dass der Beklagte die Maße der zu beseitigenden Anlagen mit einfachsten technischen Mitteln (Zollstock) aufgenommenen hat und in seiner Ordnungsverfügung lediglich mit "ca.-Angaben" aufgeführt hat und es der Klägerin später gelungen ist, durch Einschaltung eines Ingenieur- und Planungsbüro die exakten, vom Beklagten anerkannten Höhen-, Tiefen- und Flächenmaße zu ermitteln.
55Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
56In Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage hat der Beklagte zu Recht maßgeblich auf den Verstoß gegen § 35 BauGB und damit auf die materielle Baurechtswidrigkeit abgestellt. In den Gründen des angefochtenen Bescheides kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass er unter Hinweis auf § 65 Abs. 4 BauO NRW der Sache nach darauf verweist, dass eine "etwaige" Genehmigungsfreistellung keine für die Klägerin günstigere Ermessensausübung rechtfertigen könne, mithin nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelten Anforderungen, hier des § 35 BauGB, entbinde. Lediglich ergänzend hat der Beklagte auch auf das Fehlen einer Baugenehmigung abgehoben, soweit diese nach § 65 Abs. 1 BauO NRW erforderlich ist. Aus diesem Grund lässt sich ein Rechtsfehler bei der Ermessensausübung nicht daraus herleiten, dass die Frage der (formellen) Genehmigungsfreistellung der Anlagen auf der Grundlage der von der Klägerin nachträglich (exakt) ermittelten Maße anders zu beurteilen ist als auf der Grundlage der im Bescheid genannten ungefähren Maße.
57Die Beseitigungsanordnung ist mit einer angemessen Frist versehen worden; auch insoweit sind keine Ermessensfehler gegeben. Der Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei die Klägerin als Störerin in Anspruch genommen. Da sie die streitigen Aufschüttungen bzw. Abgrabung hat errichten bzw. vornehmen lassen, ist sie zunächst Handlungsstörerin im Sinne von § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG NRW). Darüber hinaus ist sie als Eigentümerin der Grundstücke auch Zustandsstörerin, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW.
58Die auf die Durchsetzung der Beseitigungsverfügung gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
60Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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