Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 470/11
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 1909/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet mit der Befürchtung, dass sich während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung die von der Hundehaltung der Antragstellerin ausgehende Gefahr verwirklichen könnte. Die im Falle der Antragstellerin angenommene Gefahrenprognose verleiht dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen.
6Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2011, mit der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben worden ist,
71. ihre Labrador-Mischlingshündin "O. " beim Verlassen des befriedeten Besitztums anzuleinen und dem Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen, wobei
82. die Leine eine Länge von 2 m nicht überschreiten darf und so beschaffen sein muss, dass der Hund sicher gehalten werden kann, und
93. der Hund nur von einer Person geführt werden darf, die von der körperlichen Konstitution her in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten,
10erweist sich bei summarischer Betrachtung als rechtmäßig.
11Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht auf § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) gestützt.
12Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Die Voraussetzungen für ein hierauf gestütztes Einschreiten der Ordnungsbehörde sind gegeben.
13§ 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u. a. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
14Vorliegend spricht nach dem derzeit bekannten Sach- und Streitstand Vieles dafür, dass es sich bei dem Hund "O. " um einen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen Hund handelt.
15Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW sind erfüllt, weil "O. " einen Menschen gebissen hat, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschehen wäre.
16Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Anzeigenerstatterin T. vom 5. Juli 2011. Darin heißt es, die Hündin der Antragstellerin sei im Waldgebiet zwischen C. und A. von der Antragstellerin, die gemeinsam mit zwei weiteren Frauen mit Walkingstöcken den Waldweg entlang gewalkt sei, ohne Leine geführt worden. Die Anzeigenerstatterin sei ihrerseits dieser Gruppe als Joggerin entgegengelaufen, als der Hund auf sie zugelaufen sei und sie in die linke Wade gebissen habe.
17Dass die Geschädigte einen Hundebiss erlitten hat, hat die Antragstellerin im Antragsverfahren zwar zu relativieren versucht, im Grunde aber bereits im Verwaltungsverfahren eingeräumt. Eine "blutende oder gar klaffende Wunde" ist für diese Feststellung - anders als von der Antragstellerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 15. Juli 2011 hierfür wohl gefordert - nicht erforderlich. Der Hundebiss wird zudem belegt durch das vorgelegte ärztliche Attest vom 13. Juli 2011 und die im Verwaltungsverfahren eingeholte schriftliche Aussage der Zeugin T1. vom 16. Juli 2011, die bestätigt hat, dass der "Biss am Bein der Joggerin gut sichtbar" gewesen sei.
18Soweit die Antragstellerin auf ein Fehlverhalten der Geschädigten verweist, die beim Anblick des Hundes bereits wild gestikuliert, mit den Armen gewedelt und geschrien habe, ändert dies an der vorstehenden Einschätzung nichts. Denn der frei umherlaufende Hund hat auch für ein etwaiges "Fehlverhalten" anderer Personen oder Hunde einzustehen, welches dazu führt, dass er zubeißt. Denn insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass die hier einschlägigen Regelungen des LHundG NRW gerade auch dem Schutz von Personen dienen, die sich gegenüber Hunden aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten. Eine Berücksichtigung etwaigen fehlerhaften Verhaltens des Gebissenen im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW über den im Halbsatz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich normierten Umfang hinaus liefe daher dem Wortlaut und dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck der betreffenden Bestimmung zuwider,
19vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 CS 06.600, 24 C 06.601 - für eine vergleichbare Landesregelung; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteile vom 6. März 2008 - 6 K 1352/07 - und vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 L 1358/03 -, alle <juris>.
20Dass der Hund aber zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat, lässt sich nach dem Akteninhalt ebenso wenig feststellen wie ein arttypisches "Schnappen" als Schreck- oder Abwehrreaktion des Hundes (vgl. Ziffer 3.3.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz vom 2. Mai 2003 (VV LHundG NRW). Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
21Die Feststellung der Gefährlichkeit von "O. " soll nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die Antragsgegnerin nach der - bereits veranlassten - Begutachtung des Hundes durch den beamteten Tierarzt erfolgen.
22Angesichts des Beißvorfalles, der - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW erfüllt, bestehen keine Bedenken, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung und der sich hieran anschließenden Entscheidung zur Gefährlichkeit des Hundes gestützt auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW - vorübergehend - eine Leinen- und Maulkorbpflicht anzuordnen. Denn so lange die Ungefährlichkeit des Hundes nicht durch den Amtstierarzt festgestellt ist, besteht aufgrund des ermittelten Sachverhaltes weiterhin die Möglichkeit, dass der Hund "O. " endgültig als gefährlich im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 und 3 LHundG NRW einzustufen ist. Dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch das unangeleinte Ausführen eines gefährlichen Hundes ohne Maulkorb auftreten kann, die für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW geltende Maulkorb- und Leinenpflicht vorübergehend auch für den Hund "O. " angeordnet hat, ist damit im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,
23vgl. VG Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 6 K 2159/10 -, <juris>.
24Damit entspricht die behördliche Anordnung im Übrigen auch der Ziffer 3.3.2 VV LHundG NRW, der zufolge bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 sichernde Anordnungen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, ggf. ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden sollen (Satz 5).
25Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2011 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung, dass die Leine eine Länge von 2 m nicht überschreiten dürfe und so beschaffen sein müsse, dass der Hund sicher gehalten werden könne, lässt sich aus den vorstehenden Gründen gleichfalls ohne weiteres auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen (Ziffer 5.2.1 VV LHundG NRW spricht insofern sogar von einer maximal 1,5 m langen Leine).
26Auch Ziffer 3. der Ordnungsverfügung erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere ergeben sich hinsichtlich der Anordnung, dass der Halter oder eine andere Aufsichtsperson von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein muss, den Hund sicher an der Leine zu halten, keine durchgreifenden Bedenken mit Blick auf die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Für die Antragstellerin als Verfügungsadressatin ist hinreichend erkennbar, was mit der Anforderung der ausreichenden körperlichen Konstitution gemeint ist. Dadurch wird nach Lage der Dinge die Pflicht statuiert, dass "O. " nur von einer Person ausgeführt werden darf, deren körperlichen Kräfte ausreichen, um plötzlich auftretende Gefahrensituationen, während derer "O. " an der Leine geführt wird und unerwartet an dieser zieht, zu bewältigen. Insofern setzt Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2011 lediglich eine § 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW entsprechende Pflicht um, dem zufolge die Halterin oder der Halter in der Lage sein muss, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
27vgl. VG Aachen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 6 K 1485/06 -, <juris>.
28Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist schließlich im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Anordnung der Leinen- und Maulkorbpflicht bis zur Begutachtung des Hundes nebst den begleitenden Anordnungen in Nrn. 2. und 3. leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Ordnungsverfügung einen legitimen und von der Ermächtigungsgrundlage getragenen Zweck. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensunter- oder -überschreitung festzustellen. Insbesondere sind die angeordneten Maßnahmen ausweislich der im Antragsverfahren erfolgten Klarstellung durch die Antragsgegnerin ausdrücklich vorübergehender Natur, namentlich zeitlich beschränkt bis zur Durchführung der Begutachtung durch den Amtstierarzt, der jedoch - je nach Ergebnis der Begutachtung - gegebenenfalls weitere Maßnahmen folgen können. Damit sind die angeordneten Maßnahmen aber insgesamt verhältnismäßig und belasten die Antragstellerin nicht übermäßig.
29Auch die angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ist bei summarischer Betrachtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
30Die Zwangsgeldandrohung ist insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW.
31Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden,
32vgl. VG Aachen, u.a. Urteile vom 9. Mai 2006 - 6 K 506/06 -, und vom 2. Mai 2007 - 6 K 1485/06 -, beide <juris>.
33Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Handlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen Handlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen,
34vgl. VG Aachen, Urteile vom 13. April 2007 - 6 K 609/06 -, und vom 2. Mai 2007 - 6 K 1485/06 -, beide <juris>.
35So liegt der Fall hier. Zwischen den streitbefangenen Handlungspflichten aus Ziffer 1. bis 3. der Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2011 besteht ein enger Sachzusammenhang, da sie sich sämtlich auf den angeordneten Leinenzwang und dessen Umsetzung beziehen. Es ist daher für die Verfügungsadressatin hinreichend erkennbar, dass sie der Anordnung bereits dann nicht nachkommt, wenn sie einer der drei Ziffern der Verfügung zuwiderhandelt.
36Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 2011 ist daher bei summarischer Überprüfung insgesamt als rechtmäßig anzusehen.
37Schließlich liegt angesichts der von der Hundehaltung nach derzeitigem Sachstand ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit das für eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor.
38Der Antrag ist daher in vollem Umfang abzulehnen.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird.
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