Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 5 K 825/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 7. April 2008 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 4. Juni 2007 einen positiven abgrabungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung ihrer Abgrabung zu erteilen, soweit die Vorhabenflächen sich nicht innerhalb der in den durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde O. als Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ausgewiesenen Bereichen befinden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.


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