Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1416/11

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiziehung der vollständigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten wird abgelehnt.

Das Verfahren wird auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, weil die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.