Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 509/09.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2009 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der am geborene Kläger stammt aus dem Ort E. in der türkischen Provinz T. . Er ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 22. November 2002 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung wies er unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste und türkischsprachiger Unterlagen zu seiner Haftzeit vor, er sei seit 1987 aktiver Anhänger der TKP-ML. Wegen dieser Mitgliedschaft sei er mehrfach festgenommen und jeweils ein bis zwei Tage festgehalten worden. Am 3. Februar 1993 sei er in Istanbul verhaftet, verhört und gefoltert worden. Seitdem sei er bis zum 19. Juli 2001 mit Ausnahme einer sechswöchigen Flucht im Jahre 1997 in verschiedenen türkischen Gefängnissen in Haft gewesen. Im Jahr 2000 sei er zum Tode verurteilt worden. Er habe sich während seiner Haftzeit mehrfach an Hungerstreikaktionen beteiligt. Zuletzt habe sich sein Gesundheitszustand drastisch so sehr verschlechtert, dass er als haftunfähig am 19. Juli 2001 entlassen worden sei. Er habe sich anschließend bei seiner Familie in Istanbul aufgehalten. Aber auch dort sei er immer wieder belästigt, bedroht und auch festgenommen worden. Ende Dezember 2001 sei er untergetaucht. Danach sei seine Familie häufig aufgesucht und nach ihm befragt worden. Er habe sich schließlich zur Flucht entschlossen und am 22. November 2002 die Türkei verlassen. Er sei mit dem Flugzeug von Istanbul nach Düsseldorf geflogen.
4Bei seiner persönlichen Anhörung am 17. Januar 2003 wiederholte und vertiefte er sein Asylvorbringen.
5Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. August 2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter unter Berufung auf die Drittstaatenregelung ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (- AuslG -; heute: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) vorliegen. Der Kläger sei wegen der glaubhaft vorgetragenen Mitgliedschaft in der TKP-ML und der deswegen erlittenen Inhaftierung und Foltermaßnahmen als vorverfolgt anzusehen.
6Mit - seit dem 12. September 2007 rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2007 wurde der Kläger wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
7Mit Blick auf diese Verurteilung regte die örtliche Ausländerbehörde beim Bundesamt mit Schreiben vom 15. Januar 2008 die Einleitung eines Widerrufsverfahrens an.
8Mit Verfügung vom 20. November 2008 wurde das Widerrufsverfahren eingeleitet. Das durch das Bundesamt daraufhin um Stellungnahme gebetene Auswärtige Amt teilte mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 mit, dass in der Türkei inzwischen ein neues Verfahren gegen den Kläger anhängig sei. Der Kläger sei mit Urteil aus dem Jahr 2001 zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt worden. Nach Anfechtung des Urteils beim Kassationsgericht sei er am 21. Mai 2008 - inzwischen rechtskräftig - erneut zu lebenslanger Haft verurteilt worden.
9Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 4. März 2009 die mit Bescheid vom 12. August 2003 getroffene Feststellung, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 1.). Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Zur Begründung wies es darauf hin, dass der Kläger durch seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstelle und somit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG erfüllt seien. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben. Vor diesem Hintergrund lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG könnten angesichts der politischen Entwicklung in der Türkei nicht festgestellt werden. Insoweit sei inzwischen nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer Foltergefahr unterliege. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge nicht an gewaltsamen oder terroristischen Auseinandersetzungen beteiligt und auch keine funktionelle bzw. kadermäßige Einbindung in die Organisation vorgelegen habe. Er sei vielmehr lediglich einfaches Mitglied gewesen. Insofern habe er auch nur einfache unter untergeordnete Unterstützungshandlungen, wie etwa die Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen und die Verteilung von Flugblättern vorgetragen. Angesichts dessen seien Abschiebungsverbote nicht festzustellen.
10Der Kläger hat am 17. März 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er insbesondere darauf verweist, dass für ihn in der Türkei nach wie vor eine Foltergefahr bestehe. Das Bundesamt hätte jedenfalls das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes feststellen müssen.
11Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 hat der Kläger seine ursprünglich insgesamt gegen den Widerrufsbescheid vom 4. März 2009 gerichtete Klage schriftsätzlich dahin gehend eingeschränkt, dass nur noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begehrt wird.
12Der Kläger beantragt nunmehr schriftsätzlich - sinngemäß -,
13die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2009 zu verpflichten festzustellen, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,
14hilfsweise,
15die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2009 zu verpflichten festzustellen, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
19Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte), der örtlichen Ausländerbehörde (1 Heft) und die Ermittlungsakte 150 Js 342/06 der Staatsanwaltschaft Dortmund (5 Bände).
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
22Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger schriftsätzlich die Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
23Die aufrechterhaltene Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und im Hinblick auf die nach Klagerücknahme (noch) begehrte Verpflichtung der Beklagten, im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Türkei festzustellen, auch begründet.
24Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 2009 ist im insoweit noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, in seinem Fall in Bezug auf die Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen.
25Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. § 60 AufenthG ist nach dem Grundsatz der gemeinschaftskonformen Auslegung in Übereinstimmung mit dem vorrangigen europäischen Gemeinschaftsrecht auszulegen. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz wurden in § 60 Abs. 2 AufenthG die Vorgaben des Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 - Qualifikationsrichtlinie -) zum subsidiären Schutz übernommen. Art. 15 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie selbst übernimmt wiederum den Wortlaut von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (nachfolgend: EMRK) nahezu unverändert. Dadurch soll für den subsidiären Schutz die inhaltliche Orientierung an der EMRK festgeschrieben werden. Entsprechend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu übernehmen.
26Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wird zunächst nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Ausschlussgründe nach § 60 Abs. 8 S. 1 und 2 AufenthG erfüllt. Denn diese Ausschlussgründe gelten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, nicht hingegen für die sonstigen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Tatsache, dass die Qualifikationsrichtlinie für den subsidiären Schutz in Art. 17 Abs. 1 lit. d) einen vergleichbaren Ausschlussgrund vorsieht, führt nicht dazu, dass die den Voraussetzungen des Art. 15 der Richtlinie entsprechenden Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG dem Kläger nicht zuerkannt werden könnten. Denn der deutsche Gesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 der Richtlinie enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 der Richtlinie erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG normiert hat. Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 der Richtlinie steht deshalb der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen,
27vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide <juris>; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide <juris>.
28Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in der Türkei die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
29vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide a.a.O.
30Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
32Nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchem Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
33Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf folgende Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war (Vorschädigung), für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei,
34vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u. a., <juris>.
35Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung greift aber nur ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder von einem solchen Schaden bedroht war,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, a.a.O.
37Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, a.a.O.
39Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, a.a.O.
41Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kommt dem Kläger hier zugute. Denn er ist nach den Feststellungen des Bundesamtes im Anerkennungsbescheid vom 12. August 2003 nach durchlebter Inhaftierung und Folter wegen seiner Mitgliedschaft in der TKP/ML ohne weiteres als Vorgeschädigter im vorbeschriebenen Sinne anzusehen.
42Dies vorausgeschickt, gilt hier für den Kläger im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG Folgendes:
43Zunächst ist bei der Auslegung des Begriffs "Folter" auf die Definition in Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen. Hiernach ist unter Folter jede Handlung zu verstehen, durch die jemandem vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, sofern dies u.a. in der Absicht, von ihm oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, ihn für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihm oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, ihn oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder in irgendeiner anderen, auf irgendeine Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht,
44vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A-, (zum inhaltsgleichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK), a.a.O.
45In der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist des Weiteren geklärt, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen der zurückliegenden Jahre vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu Übergriffen kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind und jedenfalls von asylerheblicher Art und Intensität sein können. Insbesondere vorverfolgt ausgereiste Asylsuchende sind deshalb auch gegenwärtig vor erneuter Verfolgung nach wie vor nicht hinreichend sicher. Darüber hinaus müssen auch solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen,
46vgl. OVG NRW, u.a. Urteile vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, a.a.O., vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, a.a.O., und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, sowie Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -; vgl. ebenso - allein zur obergerichtlichen Rechtsprechung -: Sächsisches OVG, Urteile vom 4. Februar 2011 - A 3 A 706/09 -, und vom 25. Oktober 2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Niedersachsen, Urteile vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, und vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Februar 2010 - 4 LB 9/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10215/08 -, vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, und vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -; OVG Berlin, Urteil vom 30. Mai 2006 - 10 B 5.05 -; OVG Bremen, Urteil vom 22. März 2006 - 2 A 303/04.A -; OVG Thüringen, Urteil vom 18. März 2005 - 3 KO 611/99 -, alle <juris>.
47Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter,
48vgl. hierzu u.a.: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April 2011 (Stand: Februar 2011), S. 6 ff., 21 f., vom 11. April 2010 (Stand: Februar 2010), S. 6 ff., 22 f., vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 5 ff., 18 f., vom 11. September 2008 (Stand: Juli 2008), S. 6 ff., 25 f., vom 25. Oktober 2007 (Stand: September 2007), S. 6 ff., 29f., und vom 11. Januar 2007 (Stand: Dezember 2006), S. 7 ff., 37f.,
49kommt es in der Türkei weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität - namentlich zu Folter nach Festnahmen -, die dem türkischen Staat zurechenbar sind,
50vgl. Oberdiek, Gutachten vom 11. Dezember 2008 an das VG Göttingen; ders., Gutachten vom 15. August 2007 an das VG Sigmaringen; amnesty international, Auskunft vom 9. März 2010 an das VG Arnsberg; dies., Länderberichte Türkei (Stand: Mai 2009, Mai 2010 und Dezember 2010); dies., Auskunft vom 15. November 2007 an das VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 20. September 2007 an das VG Sigmaringen; Auswärtiges Amt, u.a. Lagebericht vom 18. April 2011, S. 21 f.
51Es ist nach wie vor noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen dafür nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes,
52vgl. u.a. die Lageberichte vom 11. April 2010, S. 22 f., und vom 18. April 2011, S. 21 f.,
53in der nicht effizienten Strafverfolgung und in der trotz der Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlungen im Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" und eines weiteren Rückgangs bekannt gewordener Fälle immer noch unbefriedigenden Strafverfolgung von Foltertätern liegt. Während das Auswärtige Amt eine leichte Abnahme der - registrierten - Folterfälle attestiert, beschreibt der Gutachter Helmut Oberdiek allerdings unter Auswertung der verschiedenen und zum Teil differierenden Statistiken der Menschenrechtsverbände und der offiziellen Stellen eine - von anderen Gutachtern bestätigte - gegenteilige Tendenz,
54vgl. Oberdiek, Gutachten vom 11. Dezember 2008 an das VG Göttingen; ebenso: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen (Helmut Oberdiek), Bericht vom 9. Oktober 2008; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden (Aurel Schmid), Bericht vom 20. Dezember 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds (Fiorenza Kuthan), Bericht vom 26. Mai 2010; amnesty international, Auskünfte vom 9. März 2011 an das VG Hannover, vom 31. Januar 2011 an das OVG des Saarlandes und vom 9. März 2010 an das VG Arnsberg sowie die Länderberichte Türkei (Stand: Mai 2009, Mai 2010, Dezember 2010 und Mai 2011); Kaya, Auskunft vom 14. Juni 2010 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern.
55Teilweise wird nach dem im Jahr 2009 durch das türkische Verfassungsgericht ausgesprochenen Verbot der größten kurdischen Partei DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) und daraufhin zahlreich erfolgten Verhaftungen kurdischer Politiker von einer "allgemeinen Destabilisierung der Sicherheitslage in den kurdischen Gebieten" gesprochen,
56vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden (Aurel Schmid), Bericht vom 20. Dezember 2010.
57Die Gefahr, nach einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonst menschenrechtswidriger Behandlung zu werden, besteht nach alledem insbesondere für Personen, die unter dem Verdacht terroristischer Straftaten stehen, etwa weil sie sich in kurdisch-separatistischen oder linksextremistischen Organisationen exponiert betätigt haben,
58vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A - und vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, sowie Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -; ebenso: VG Aachen, u.a. Urteile vom 30. Mai 2011 - 6 K 364/08.A - und - 6 K 124/09.A -, vom 22. April 2010 - 6 K 2124/08.A -, vom 8. Oktober 2009 - 6 K 839/09.A -, vom 23. April 2008 - 6 K 1140/07 -, vom 26. März 2008 - 6 K 1094/07.A - und vom 22. Oktober 2007 - 6 K 1309/06.A -; vgl. überdies zur jüngsten Rechtsprechung der Instanzgerichte: VG Düsseldorf, Urteile vom 8. April 2011 - 26 K 2533/10.A - und - 26 K 6773/10.A -, vom 31. Januar 2011 - 26 K 7397/08.A -, und vom 5. November 2010 - 26 K 1914/10.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2011 - 9 K 242/09.A -; VG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2011 - 11 A 1148/06 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Januar 2010 - 14a K 4767/08.A; VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2009 - AN 1 K 08.30457 -; alle <juris>.
59Ausgehend von dieser Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Folter oder sonstigen i.S.d. Art. 3 EMRK menschenrechtswidrigen Übergriffen wird.
60Er ist wegen seiner Aktivitäten für die TKP/ML in der Türkei zu lebenslanger Haft verurteilt worden, zuletzt mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21. Mai 2008. Die gegen den Kläger in diesem Zusammenhang vor, während und nach seiner Inhaftierung in der Türkei ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich auch nicht auf eine - für sich genommen asylrechtlich unerhebliche - strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus, indem der Kläger während der Vernehmungen massiv misshandelt und später während des Hungerstreiks, der von politischen Häftlingen organisiert worden war, unsachgemäß behandelt wurde. Dabei handelte es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften. Folgerichtig wurde der Kläger durch den Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 2003 auch als Flüchtling anerkannt.
61Die Beklagte kann sich nunmehr nicht darauf berufen, der Kläger sei lediglich einfaches Mitglied mit niedrigprofiliertem Auftreten gewesen. Dies ist zwar nach dem Inhalt der Akten, insbesondere aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 17. Januar 2003, als zutreffend anzusehen. Aber die erfolgte Inhaftierung, die während der Haftzeit erlittene Folter und die bis heute aufrecht erhaltene Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegen gerade, dass der türkische Staat den Kläger gleichwohl als Mitglied der TKP/ML und sogar des militanten Arms der TIKKO und damit als Staatsfeind ansieht. Angesichts dessen kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse und der hierdurch belegten nach wie vor bestehenden Folterproblematik im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre,
62vgl. (jeweils zur TKP/ML - TIKKO): OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -; sowie zuletzt VG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2011 - 15 A 702/05 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2011 - A 2 K 3124/09 -; VG Köln, Urteil vom 19. April 2010 - 15 K 8335/08.A -; VG München, Urteil vom 12. November 2009 - M 24 K 08.50433 -, alle <juris>; vgl. zu Rückkehrgefahren für vormals inhaftierte TKP/ML-Mitglieder zudem Kaya, Gutachten vom 8. April 2009 an das Verwaltungsgericht Hamburg, ebenfalls <juris>.
63Vor diesem Hintergrund hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Da diese Feststellung einen umfassenden Schutz gewährleistet und dem aufrechterhaltenen Klagebegehren damit in vollem Umfang entspricht, kann die Kammer dahin stehen lassen, ob nach § 60 Abs. 3 bis 7 AufenthG ebenfalls die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vorliegen.
64Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des durch Klagerücknahme erledigten Teils des Streitgegenstandes auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die tenorierte Kostenquotelung entspricht im Ergebnis dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) des Asylverfahrensgesetzes.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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