Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 516/11.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 2144/11.A - gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2011 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 6 K 2144/11.A - gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. November 2011 enthaltene Ausreiseaufforderung und Ab-schiebungsandrohung anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt vorliegend das private Suspensivinteresse der Antragstellerin, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -). Das Bundesamt hat die Antragstellerin zu Unrecht zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert.
6Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt seinen Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. In diesem Falle erlässt das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche. Gleiches gilt dann, wenn das Bundesamt auf einen Folgeantrag hin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat (§ 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AsylVfG). Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Antragstellerin vor. Sie besitzt keinen Aufenthaltstitel und das Bundesamt hat ihren Asylantrag als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG gewertet und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verneint. Weiter hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
7Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG folgt jedoch, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylsuchenden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes immer dann Erfolg haben und sein Aufenthalt gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet werden muss, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
8Ausgehend hiervon hat das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Denn es ist fraglich, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem am 7. Juli 2011 bei der Außenstelle Trier gestellten Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG handelte.
9Dem Akteninhalt nach hat die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Sohn Z. , dem Antragsteller/Kläger in den parallel geführten Verfahren 6 L 517/11.A und 6 K 2145/11.A, erstmals am 4. Januar 2011 bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) in Dortmund einen Asylantrag gestellt. Hier soll sie - schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis belehrt - aufgefordert worden sein, sich bei der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung in Trier einzufinden, was sie unstreitig zunächst nicht, sondern erst am 7. Juli 2011 getan hat. Ob dieser Sachverhalt allerdings rechtfertigt, den am 7. Juli 2011 gestellten Antrag wie einen Folgeantrag zu behandeln, ist aus nachfolgenden Gründen zweifelhaft.
10Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat sich ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1 AsylVfG), in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 AsylVfG entsprechend (§ 22 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG findet für einen später gestellten Asylantrag § 71 AsylVfG entsprechende Anwendung.
11Das Gesetz knüpft demnach an den vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtenverstoß die einschneidende Sanktion, dass ein vom Asylsuchenden nach seiner Aufnahme bei der Außenstelle des Bundesamtes verspätet gestellter Asylantrag nur noch als Folgeantrag behandelt wird, auf den ein Asylverfahren nur dann durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. In diesem Fall finden positive Berücksichtigung nur noch die Sach- und Rechtslage, die nachträglich, also nach Nichterfüllung der Folgepflicht, entstanden ist, und neue Beweismittel. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Asylsuchende seine bis dahin bestehenden (möglicherweise guten) Gründe für eine Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung verliert, er insoweit gewissermaßen präkludiert ist,
12vgl. Treiber in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2011), § 20 Rdnr. 38.
13Verfassungsrechtlich unbedenklich ist diese Sanktion allerdings allein dann, wenn sich die verspätete Asylantragstellung "quasi als ein sehenden Auges konkludent erklärter Verzicht des Asylsuchenden auf seine Asylgründe" darstellt, er mithin bewusst und gewollt den Verlust seiner gesamten Asylgründe als Konsequenz des Fristversäumnisses zumindest "riskiert" hat,
14vgl. Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 39.
15Dies setzt aber zwingend voraus, dass der Asylsuchende eindeutig und unmissverständlich und in einer ihm geläufigen Sprache schriftlich über seine Folgepflicht und die Folgen eines Fristversäumnisses belehrt worden ist und er sich hierüber im Klaren war,
16vgl. Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 38 und 51; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 5a L 1057/10.A -, <juris>.
17Ausgehend hiervon muss dem Asylsuchenden unter Zugrundelegung einer aus den dargelegten Gründen gebotenen restriktiven Anwendung und Auslegung der Norm ein qualifizierter Schuldvorwurf gemacht werden können. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn der Asylsuchende in grober Achtlosigkeit seine Pflichten verletzt hat. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können diesen Verschuldensvorwurf entfallen lassen, wenn sie von solchem Gewicht sind, dass sie der Pflichterfüllung tatsächlich entgegen standen. Ebenso liegt ein qualifizierter Pflichtenverstoß dann nicht vor, wenn der Asylsuchende glaubhaft vorträgt, er habe sich lediglich auf den Rat seines Prozessbevollmächtigten verlassen. Denn insoweit ist allein auf das (höchst)persönliche Verschulden des Asylsuchenden abzustellen, nicht auf ein etwaiges Verschulden eines Bevollmächtigten,
18vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 6. September 2011 - A 3 K 2046/11 -; VG Dresden, Beschluss vom 30. Juli 2010 - A 3 L 352/10 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2006 - 9 B 129/06 MD -; alle <juris>; Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 50 f.
19In Anwendung dieser Grundsätze ist ein qualifizierter Pflichtenverstoß der Antragstellerin mit den Mitteln dieses Eilverfahrens hier nicht festzustellen.
20Die Kammer vermag den ihr vorgelegten Verwaltungsakten bereits nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin überhaupt ausreichend belehrt worden ist. Der die Umstände der Erstantragstellung bei der ZAB Dortmund betreffende Aktenvorgang ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Bei Auswertung der vorhandenen Akten lässt sich allein einer Feststellung im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die Antragstellerin ausreichend belehrt worden sein soll. Dies ist aber unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze für die erforderliche Feststellung des qualifizierten Pflichtenverstoßes greifbar unzureichend. Dass die Antragstellerin eine mögliche Belehrung,
21vgl. zu den beim Bundesamt vorgehaltenen Muster-Belehrungstexten: Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 45 f.,
22nicht verstanden hat, ist angesichts des Umstandes, dass sie Analphabetin ist und allein die kurdische und nicht auch die türkische Sprache spricht, im Übrigen keineswegs ausgeschlossen.
23Ungeachtet des Umstandes, dass bereits die erforderliche Belehrung nicht nachgewiesen ist, kann die Kammer nach der derzeitigen Aktenlage einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtenverstoß nicht feststellen.
24Nach der im Verwaltungsvorgang befindlichen fachärztlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2010 befindet sich die Antragstellerin bereits seit dem 16. Dezember 2010 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Diagnostiziert ist bei ihr eine Angst- und depressive Störung, die sich u.a. in Antriebs- und Hilflosigkeit sowie sozialem Rückzugsverhalten äußert. Angesichts dieser psychischen Erkrankung, die bereits im Zeitpunkt der Erstantragstellung vorlag, spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen an einer Pflichtenerfüllung gehindert war. Dieser Frage ist das Bundesamt in der persönlichen Anhörung vom 7. Juli 2011 nicht weiter nachgegangen,
25vgl. zu der erforderlichen Verschuldensfeststellung auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung: Treiber, a.a.O., § 20 Rdnr. 42.
26Auf entsprechendes Befragen in der persönlichen Anhörung hat die Antragstellerin zu den Gründen des Pflichtverstoßes (lediglich) angegeben, einem entsprechenden Rat ihres Prozessbevollmächtigten gefolgt zu sein. Wie dargelegt ist aber von einer groben Pflichtverletzung dann nicht auszugehen, wenn ein Ausländer glaubhaft vorträgt, er habe sich lediglich auf das verlassen, was ihm von seinem Prozessbevollmächtigten angeraten worden sei. Dies ist nach den nicht widerlegten Angaben der Antragstellerin hier der Fall, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt ein qualifizierter Pflichtenverstoß derzeit nicht festzustellen ist.
27Da die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2 AsylVfG nach den derzeitigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag nicht vorlagen, hätte das Bundesamt den Antrag nicht als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG behandeln dürfen, sondern ein Asylverfahren durchführen müssen. Der angefochtene Bescheid und insbesondere die in Ziffer 3. verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist mithin rechtswidrig.
28Die Umstände, auf die die Antragsgegnerin sich im laufenden Verfahren berufen hat (asylfremde Motivation der Ausreise der Antragstellerin aus der Türkei), sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Hierauf hätte das Bundesamt unter Umständen eine Ablehnung des Asylantrages (gegebenenfalls als offensichtlich unbegründet) stützen können. Diesen Weg ist das Bundesamt aber nicht gegangen.
29Die Antragstellerin hat nach alledem ein berechtigtes Interesse, bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Klageverfahrens - 6 K 2144/11.A - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, weshalb die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist vor diesem Hintergrund stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
30Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.