Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 2252/09
Tenor
Der Leistungsbescheid des Landrats des Beklagten vom 30. November 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit Leistungsbescheid vom 30. November 2009 setzte der Landrat des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) für die Wegnahme, die anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die ärztliche Untersuchung und Behandlung von Equiden, die am 13. August 2009 von einer damals vom Kläger gepachteten Weide in C. fortgenommen und anderweitig untergebracht worden waren, Kosten in Höhe von 1.285,63 EUR gegen den Kläger fest. Zur Begründung seines Bescheides führte er aus:
3Die von der Weide des Klägers in C. am 13. August 2009 weggenommenen neun Pferde und ein Pony und seien bei verschiedenen Pferdehaltern untergebracht worden. Insoweit werde auf die Ordnungsverfügung vom 20. August 2009 in der Form der Änderung vom 7. September 2009 verwiesen. Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstandenen Kosten seien vom Kläger gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 bis 4 TierSchG und in entsprechender Anwendung der §§ 77 Abs. 2 VwVG sowie 11 und 7 der Kostenordnung i. V. m. § 55 Abs. 2 VwVG zu erstatten. Der Vollstreckungsbehörde seien im Sinne der vorgenannten Bestimmungen folgende in der Verwaltungsvollstreckung angefallenen Auslagen vom Kläger als dem Pflichtigen der durchgeführten Maßnahme zu erstatten:
41. Unterbringungskosten, Tierarztkostenrechnung, Laborkosten, Hufschmied, Tiertransporte in Höhe von insgesamt 4660,63 EUR;
52. eine Verwaltungsgebühr gemäß § 7 a Abs. 1 Nr. 10 KostO in Höhe von 300,00 EUR.
6Von der Gesamtsumme in Höhe von 4960,63 EUR seien die durch Verwertung der Pferde erzielten Erlöse abzuziehen. Im Saldo verbleibe damit eine noch zu entrichtende Summe von 1.285,63 EUR, die festgesetzt worden sei. Hinsichtlich der Höhe der unter Nr. 2 aufgeführten Verwaltungsgebühren werde angemerkt, dass wegen der erheblichen Erkrankung der weggenommenen Tiere diverse Behandlungen notwendig gewesen seien, die allein acht Außendienste beansprucht hätten. Dazu kämen die Tierwegnahme- sowie die Abgabetermine an die neuen Besitzer mit nochmals mindestens sieben Bestandsbesuchen. Zudem sei die Unterbringung und Verwertung der Tiere durch deren Erkrankung nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen, da Tierhändler die Tiere nur zu Schlachtpreisen oder zum Zwecke des Schlachtens hätten erwerben wollen. Die Tierabgabe sei innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen erfolgt.
7Aus einer tabellarischen Übersicht in dem vom Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang I ergibt sich, dass die Pferde im Zeitraum vom 19. Oktober bis zum 18. November 2009 veräußert worden sind.
8Am 12. Dezember 2009 hat der Kläger gegen den Leistungsbescheid, der ihm am 2. Dezember 2009 zugestellt worden ist, Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht:
9Die Wegnahme und die Veräußerung der Tiere seien rechtswidrig erfolgt. Auch sei es keinesfalls notwendig gewesen, die Pferde anderweitig unterzubringen und schließlich zu veräußern. Außerordentlich bedenklich sei der Umstand, dass die Pferde ohne jede Rücksprache und Information schließlich kurzfristig veräußert worden seien. Dem Kläger sei jede Möglichkeit genommen worden, mögliche Kosten durch eigene Bemühung zur Veräußerung der Tiere zu mindern oder auszuschließen.
10Auch seien die zur Begründung des Erstattungsanspruchs vorgelegten Unterlagen außerordentlich unzulänglich. Auf einer einfachen Tabelle mit der Überschrift "Einnahmen" seien unter unverständlichen Kürzeln ohne jede Zuordnung zu bestimmten Pferde irgendwelche Preise aufgelistet, ohne dass es für die Veräußerung überhaupt irgendeinen konkreten Beleg gebe. Es müssten zumindest entsprechende Quittungen und Kaufverträge vorgelegt werden.
11Für Pferde, wie sie ihm weggenommen worden seien, würden ohne weiteres deutlich höhere Preise bezahlt als sie der Beklagte erzielt habe. Dies ergebe sich u. A. aus Internetanzeigen für vergleichbare Pferde, die er zur Akte gereicht habe. Dementsprechend hätten im Prinzip für alle beteiligten Pferde höhere Preise erzielt werden können. Besonders bestehe eine Diskrepanz zwischen erzieltem und erzielbarem Erlös in Bezug auf den Tigerschecken, für den der Beklagte lediglich 750,00 EUR erlöst habe. Für dieses Pferd hätte ohne weiteres ein Preis von mehr als 3.000 EUR erzielt werden können.
12Zu beanstanden sei außerdem insbesondere, dass der Beklagte die Namen der Käufer der Pferde verschweige. Der Beklagte eröffne sich hier einen rechtsfreien Raum. Die Behauptung des Beklagten, es gebe bei einer Offenbarung des Klägernamens gegenüber den Käufern keine Interessenten für die Abnahme der Pferde, sei ersichtlich aus der Luft gegriffen und durch nichts belegt. Bedenken von möglichen Übernehmern könne die Behörde ohne weiteres dadurch begegnen, dass sie verbindlich die Freistellung von Ersatzansprüchen Dritter zusage. Ganz abgesehen davon bleibe auch diese pauschale Behauptung ohne jede rechtliche Verankerung. Letztlich könne nach dem Vorgehen der Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass sich hier sogar einzelne Behördenmitarbeiter "bedient" hätten. Das Verhalten des Beklagten müsse jedenfalls im Zweifelsfall dazu führen, dass von dem höchstmöglichen realistischen Wert der veräußerten Tiere auszugehen sei. Der Beklagte habe es selbst in der Hand, die sich durch sein Verhalten unvermeidlich ergebenden Schwierigkeiten bei der Wertschätzung der Pferde durch Nennung der Namen der Erwerber auszuräumen.
13Für die Ermittlung des Wertes der Pferde im Zeitpunkt der Veräußerung sei eine Inaugenscheinnahme der Pferde auch zum jetzigen Zeitpunkt von Bedeutung, weil der jetzige Zustand der Pferde, der erst nach Nennung der Namen der Erwerber möglich sei, Rückschlüsse auf den grundsätzlichen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung zulasse. Letztlich erfolge jede Begutachtung innerhalb eines Gerichtsverfahrens durch einen Sachverständigen zu einem "späteren" Zeitpunkt.
14Es sei zu beanstanden, dass der Beklagte den Versuch der Wertermittlung systematisch zu hintertreiben versuche. Weiter dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass es letztlich im vorliegenden Fall um die Frage gehe, ob der Beklagte mit den beschlagnahmten Pferden sorgsam und wirtschaftlich vernünftig habe umgehen müssen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte auch noch geltend mache, der von ihm erzielte Erlös für die Pferde sei unzureichend zur Kostendeckung. Es sei nicht hinzunehmen, dass der Beklagte, der hier Kosten vom Kläger verlange, zugleich die Umstände der Verwertung in völliges Dunkel hülle und jede Aufklärung des Sachverhalts gleichsam "torpediere".
15Der Kläger beantragt,
16den Leistungsbescheid des Beklagten vom 30. November 2009 aufzuheben,
17hilfsweise,
18festzustellen, dass die Durchführung der Veräußerung der weggenommenen und anderweitig untergebrachten Equiden rechtswidrig war.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte erklärt, er könne Unterlagen über den freihändigen Verkauf nicht vorlegen. Den Erwerbern der Tiere sei zugesichert worden, dass ihre Personalien vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Person des Klägers geschehen.
22Es erweise sich immer wieder als Herausforderung, weggenommene Tiere zeitnah adäquat unterzubringen und eine für die öffentliche Hand erheblich teurere gewerbliche Unterbringung zu vermeiden. Nur wenn das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Aussagen der Mitarbeiter der Veterinärabteilung gewahrt bleibe, werde es auch zukünftig gelingen, Personen zu finden, die weggenommene Tiere in Obhut nähmen. Unabhängig von der Person des bisherigen Tierhalters lasse nur allein schon die Möglichkeit, nach Aufnahme eines Tieres mit behördlichen oder gerichtlichen Feststellungen konfrontiert zu werden, die Bereitschaft hierzu schwinden.
23Es sei im Übrigen selbst bei Bekanntgabe der Namen der Erwerber nicht gewährleistet, dass die Tiere noch vorhanden seien, sei es, dass sie weiterveräußert worden seien und der Verbleib nicht mehr auszumachen ist, sei es, dass einzelne Tiere nicht mehr am Leben seien.
24Die Feststellung des Gutachters, dass bei einer Versteigerung ein höherer Erlös "hätte" erzielt werden können, sei unbestritten. Die Möglichkeit, einen höheren Erlös zu erzielen, sei immer gegeben, nur bleibe die Frage offen, ob dies auch tatsächlich der Fall gewesen wäre. Denn ebenso wenig könne ausgeschlossen werden, dass ein geringerer Betrag als bei dem hier durchgeführten freihändigen Verkauf erzielt worden wäre.
25Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob durch andere Möglichkeiten der Veräußerung der dem Kläger von einer Weide in C. weggenommenen Equiden als durch einen sog. "freihändigen Verkauf" - etwa durch eine Auktion - ein höherer Erlös als 3.675,00 EUR hätte erzielt werden können. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des beauftragten Sachverständigen vom 13. Oktober 2011, auf sein ergänzendes Gutachten vom 24. Oktober 2011 und auf seine ergänzende Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 14. November 2011 Bezug genommen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akten 6 K 1511/09 und 6 L 391/09 (Verfahren des Klägers betreffend die Wegnahme, die anderweitige Unterbringung und die Anordnung der Veräußerung von Pferden, die der Kläger gehalten hat) sowie die vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage hat Erfolg.
29Der als Anfechtungsklage zulässige Hauptantrag ist begründet. Der Leistungsbescheid des Beklagten ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
30Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG.
31Nach dieser Vorschrift kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
32Die Bestimmung enthält die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheids. Wird durch Verwaltungsakt nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG angeordnet, dass Tiere dem Halter weggenommen und auf seine Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, so wird damit auch die Zahlungspflicht des Halters dem Grunde nach konkret geregelt. Ein auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG nach Durchführung der Maßnahme erlassener Leistungsbescheid konkretisiert dann nur noch die Kostenerstattungspflicht der Höhe nach.
33Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. November 2007 - 25 CS 07.1574 -, juris Rn. 2, mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 09. Juni 2005 - 25 CS 05.295 -, juris Rn. 2; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2007 - AN 16 S 07.01203 -, juris Rn. 48; Kammerurteil vom 6. Februar 2008 - 6 K 94/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks, unveröffentlicht.
34Werden demgegenüber - wie im Fall des Klägers - die Tiere wegen der Dringlichkeit der Maßnahme dem Halter ohne vorausgehenden oder begleitenden Verwaltungsakt durch faktisches Verwaltungshandeln weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht, wird durch den Leistungsbescheid eine Entscheidung über die Kosten dem Grunde und der Höhe nach getroffen.
35Davon ausgehend hat der Beklagte zutreffend angenommen, dass die Kostentragungspflicht des Klägers dem Grunde nach entstanden ist. Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der weggenommenen Pferde ist nämlich zu Recht erfolgt. Dies hat das erkennende Gericht bereits in dem rechtskräftigen Urteil vom 4. April 2011 - 6 K 1511/09 - festgestellt und dabei zur Begründung im Einzelnen Bezug auf die Gründe des Beschlusses im zugehörigen Eilverfahren 6 L 391/09 des Klägers genommen hat, in denen im Einzelnen ausgeführt worden ist, dass der Beklagte auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG berechtigt war, dem Kläger die auf einer von ihm im Ortsteil S. der Stadt C. angepachteten Weide aufgestallten 9 Equiden wegzunehmen und auf s e i n e Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen. An dieser Wertung ist im vorliegenden Klageverfahren bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids festzuhalten, soweit darüber zu entscheiden ist, ob der Kläger dem Grunde nach zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
36Die später erfolgte Veräußerung der Tiere berührt nicht die Verpflichtung des Klägers, die Kosten der Wegnahme und der anderweitigen Unterbringung der von ihm gehaltenen Pferde zu tragen. Der Beklagte war nämlich - wie auf den ersten Hilfsantrag des Klägers im Klageverfahren 6 K 1511/09 durch Urteil vom 4. April 2011 rechtskräftig festgestellt worden ist - berechtigt, die dem Kläger weggenommen 9 Equiden auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG zu veräußern. Die Veräußerung der 9 Equiden hat dementsprechend lediglich zur Folge, dass der Erlös aus der Verwertung der Tiere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW an den Kläger herauszugeben, d.h. im vorliegenden Fall auf die Kostenforderung kostenmindernd anzurechnen ist.
37Auch ist der angefochtene Leistungsbescheid der Höhe nach rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.
38Der Beklagte war berechtigt, den Begriff der "Kosten" im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG durch - wegen der Vergleichbarkeit der nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG durchgeführten Maßnahme mit einer "sofortigen Vollziehung" i.S.d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW "entsprechende" (analoge) - Anwendung des § 77 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. den bei Erlass des angefochtenen Leistungsbescheids geltenden §§ 11 Abs. 2 Nr. 7 und 7a Abs. 1 Nr. 10 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 12. August 1997 - GV. NRW. S. 258 - (ersetzt seit dem 17. Dezember 2009 durch die inhaltsgleichen §§ 15 Abs. 1 Nr. 10 und 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Dezember 2009, GV. NRW. 2009, 787, - VO VwVG NRW -) zu konkretisieren. Davon ausgehend hat der Beklagte die dem Kläger in Rechnung gestellten Auslagen in Höhe von 4660,63 EUR fehlerfrei berechnet; auch die darüber hinaus geforderte Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR hat er nachvollziehbar begründet. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen greifen nicht durch, weil sie unsubstanziiert geblieben sind.
39Auch ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von den zutreffend ermittelten Kosten entsprechend § 46 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW lediglich die tatsächlich erzielten Verwertungserlöse in Höhe von 3.675,00 EUR in Abzug gebracht und damit den festzusetzenden Erstattungsbetrag mit 1.285,63 EUR ermittelt hat. Denn die vom Tierhalter nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu erstattenden Kosten bestimmen sich in der Regel allein danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere tatsächlich entstanden sind. Der erzielte Veräußerungserlös stellt demgegenüber regelmäßig nur einen Abrechnungsfaktor dar, der die Unterbringungskosten mindert. Für die Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht ist deshalb im Rahmen des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich kein Raum. Die Frage des zutreffenden Veräußerungserlöses ist dementsprechend regelmäßig im Rahmen eines bei einem Zivilgericht zu führenden Schadensersatzprozesses zu entscheiden.
40Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2007 - AN 16 S 07.01203 -, juris Rn. 52, und Urteil vom 7. Dezember 2006 - AN 16 K 05.01664 -, juris Rn. 66; VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2008 - 1 K 1707/06- , juris Rn. 30.
41Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn der behördlich erzielte Veräußerungserlös in einem krassen Missverhältnis zu dem nach den konkreten Gegebenheiten anzunehmenden höheren Marktwert des fortgenommenen Tieres steht, sowie insbesondere auch dann, wenn sich die Durchführung der Veräußerung als rechtswidrig erweist und Überwiegendes dafür spricht, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der Veräußerung ein deutlich höherer Erlös für die fortgenommenen Tiere hätte erzielt werden können. Bei einer solchen Sachlage gebietet das aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitende Fairnessgebot
42- vgl. z.B. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 3 B 02.3061 -, juris Rdn. 93 -,
43den Tierhalter nicht mit Kosten für die Unterbringung fortgenommener Tiere zu belasten, die bei rechtmäßiger Durchführung der Veräußerung durch die Tierschutzbehörde durch höhere Erlöse mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten ausgeglichen werden können. Der Verweis auf einen vor den Zivilgerichten zu führenden Schadensersatzprozess mit Anwaltszwang ist bei einer solchen Sachlage dem Tierhalter nicht zuzumuten.
44So liegt der Fall hier.
45Wie dargelegt, war der Beklagte zwar grundsätzlich berechtigt, die dem Kläger weggenommenen Equiden im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG "zu veräußern". Jedoch war die konkrete Durchführung der Veräußerung durch den Beklagten rechtswidrig, weil sie nicht den vom Beklagten bei einer Veräußerung auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Normen entsprach.
46§ 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG selbst enthält keine nähere Regelung zum Begriff der Veräußerung und zu dem bei der Veräußerung zu beachtenden Verfahren. Daher kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer - vgl. VG Aachen, Urteil vom 25.10.2006 - 6 K 3359/04 -, juris Rdn. 141 ff, mit Hinweis auf Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 565, sowie Kluge in Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 34; VG Aachen, Beschlüsse vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 -, juris Rdn. 30 ff., und vom 09. März 2009 - 6 L 15/09 -, juris Rn. 38; zustimmend Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, § 16a Rdn. 18, sowie Metzger in: Lorz/Metzger, 6. Auflage, Tierschutzgesetz, § 16a Rdn. 18 -
47auf die im Polizei- und Ordnungsrecht normierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen entsprechend zurückgegriffen werden.
48Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW wird die sichergestellte Sache durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 BGB gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden (§ 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW). Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden (§ 45 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW).
49Bei einer entsprechenden Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze kann jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Tierschutzrechts je nach den Umständen des Einzelfalles eine tierschutzspezifische Modifikation dieser Vorgaben geboten sein. So kann z.B. je nach den Umständen des Einzelfalles von der grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Versteigerung abgesehen werden, wenn dies aus übergeordneten Gründen des öffentlichen Interesses - etwa wenn es sich um gefährliche Tiere handelt, die nur an zuverlässige Personen oder Institutionen mit entsprechenden sicherheitsrechtlichen Erlaubnissen abgegeben werden - notwendig ist.
50Vgl. Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 565 f.
51Außerdem muss der Begriff der Veräußerung in § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Der auf Dauer angelegte Sachentzug stellt einen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zulässig ist. Eine nach den Umständen des Einzelfalles nicht zwingend gebotene zu schnelle Veräußerung des fortgenommenen Tieres ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar.
52Vgl. Kluge, in: Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 32.
53Gemessen an diesen Maßstäben war die Verwertung der Pferde durch freihändigen Verkauf rechtswidrig. Der Beklagte hätte die Pferde durch öffentliche Versteigerung entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW verwerten müssen, weil die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf entsprechend § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW nicht vorlagen.
54Die erste Alternative dieser Bestimmung war nicht erfüllt, weil keine Versteigerung durchgeführt wurde und somit auch nicht "die Versteigerung erfolglos" geblieben ist.
55Die Voraussetzungen der zweiten Alternative waren nicht gegeben, weil eine Versteigerung bei objektiver Betrachtung nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen musste. Der Beklagte hat zur Begründung seiner gegenteiligen Einschätzung ausgeführt,
561. aufgrund der zum Teil erheblichen Erkrankungen der Pferde sei keine öffentliche Versteigerung der Tiere möglich gewesen;
572. er sei daran interessiert, die kranken Pferde an geprüfte Personen abzugeben, die sich tatsächlich weiterhin um die Tiere kümmern könnten und wollten;
583. trotz Aufforderung seien ihm keine Pferdepässe vorgelegt worden;
594. aufgrund des nahenden Winters habe nicht mit einem breiten Spektrum von Interessenten gerechnet werden können;
605. es sei ein Problem, dass der Kläger in der Pferdebranche in der Weise bekannt sei, dass mögliche Interessenten kein Pferd auf einer öffentlichen Versteigerung hätten kaufen wollen, weil der Kläger dort anwesend sein könnte; mögliche Käufer hätten bereits abgesagt, wenn sie gehört hätten, die Pferde seien vom Kläger, weil sie Repressalien befürchtet hätten.
61Bei objektiver Betrachtung rechtfertigen die Argumente des Beklagten nicht die Einschätzung, eine öffentliche Versteigerung erscheine von vornherein als aussichtslos. Davon ist das Gericht aufgrund der insoweit plausiblen und gut nachvollziehbaren Darlegungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen im Gutachten vom 13. Oktober 2011, im ergänzenden Gutachten vom 24. Oktober 2011 und in der ergänzenden Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 14. November 2011 überzeugt.
62Zum ersten Argument des Beklagten führt der Sachverständige aus, im Sommer 2011 habe er im Auftrag des Kreisveterinäramtes Oldenburg aus Tierschutzgründen Pferde öffentlich versteigert. Jedes der Pferde habe einen neuen Besitzer gefunden, obwohl im Auktionslot Pferde mit Beschaffenheiten gewesen seien, bei denen man eigentlich schon deutlichste Vorbehalte hätte haben müssen, ob diese Pferde überhaupt noch - etwa als Beistellpferde - geeignet gewesen wären. Im Nachhinein habe man allerdings feststellen müssen, dass sich viele Pferde in den Monaten nach der Versteigerung sehr gut erholt hätten. Auch sei es ohne weiteres möglich und von Auktionatoren durchgeführt, Versteigerungen mit nur einem einzigen Pferd - im Fall des Klägers etwa mit dem gesunden Tigerschecken - abzuhalten.
63Zum zweiten Argument des Beklagten führt der Sachverständige aus, es sei ritterlich, dass der Beklagte die Pferde nur an geprüfte Personen abgeben wolle. Allerdings sei eine Prüfung als Voraussetzung für die Berechtigung, Pferde zu betreuen, in Deutschland nicht vorgeschrieben. Jeder, der es möchte, könne in Deutschland ein Pferd halten. Das möge auf der einen Seite ein Dilemma sein, auf der anderen Seite sei die Rechtslage nun einmal so. Unabhängig davon seien die Pferde des Klägers nicht wirklich erheblich erkrankt gewesen, denn sonst hätten sie entweder geschlachtet oder, wenn nicht vorgesehen, euthanasiert werden müssen. So schlimm sei es aber offensichtlich nicht gewesen, denn die Pferde seien nicht als Schlachtpferde verkauft worden.
64Die Argumente drei und fünf des Beklagten hält der Sachverständige für letztendlich nicht stichhaltig und führt zur Begründung insoweit aus: Für die Pferdepässe hätten von Amts wegen Ersatzpapiere beschafft werden können, und ob der Kläger in der Pferdebranche in der vom Beklagten angedeuteten Weise bekannt sei, wäre für die Durchführung einer Auktion ausgesprochen nebensächlich gewesen. Es wäre auch nicht zu befürchten gewesen, dass der Kläger bei dieser öffentlichen Versteigerung hätte anwesend sein können, weil er von einem verantwortungsvollen Auktionator, gerade in diesem Fall, von der Versteigerung ausgeschlossen worden wäre.
65Schließlich geht der Sachverständige auf das vierte Argument des Beklagten nicht gesondert ein. Aus der Gesamtheit seiner Ausführungen lässt sich allerdings ohne weiteres entnehmen, dass die Durchführung einer Versteigerung nicht von Jahreszeiten abhängt, sondern ganzjährig möglich ist.
66Zusammenfassend steht aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Versteigerung bei objektiver Betrachtung nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen musste. Insbesondere greift die Erwägung des Beklagten, er sei daran interessiert, die kranken Pferde an geprüfte Personen abzugeben, die sich tatsächlich weiterhin um die Tiere kümmern könnten und wollten, nicht durch. Dem Tierschutzgesetz ist keine Verpflichtung oder Berechtigung der Tierschutzbehörden zu entnehmen, die einem Halter wegen Verstoßes gegen die Pflichten eines Tierhalters aus § 2 TierSchG weggenommenen Pferde nur an "geprüfte Personen" abzugeben. Etwas anderes mag im Einzelfall - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf gefährliche Tiere gelten, deren Haltung eine besondere Sachkunde voraussetzt. Bei "normalen" Pferden wie den hier in Rede stehenden 9 Equiden des Klägers besteht demgegenüber eine Berechtigung oder im Einzelfall sogar Verpflichtung der Tierschutzbehörden, bestimmte Personen vom Erwerb der zu verwertenden Tiere auszuschließen, nur dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine tierschutzgerechte Haltung durch diese Personen nicht zu erwarten ist. Soweit in diesem Sinne begründete tierschutzrechtliche Bedenken gegen eine Einflussnahme des Klägers auf eine Auktion bestanden, hätten im hier zu entscheidenden Fall - wie der Sachverständigen überzeugend dargelegt hat - der Kläger und auch eventuell für ihn handelnde "Strohmänner" von der Auktion ausgeschlossen werden können.
67Schließlich waren auch die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW nicht erfüllt. Die Einschätzung des Beklagten, die Kosten der Versteigerung würden voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, teilt das Gericht aufgrund der auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht.
68Der Sachverständige begründet seine Kritik an der Einschätzung des Beklagten, dass die Kosten einer Versteigerung voraussichtlich den zu erwarteten Erlös überstiegen hätten, mit vier Argumenten, zu denen er im Wesentlichen ausführt:
691. Die Frage, ob durch eine Auktion ein eventuell höherer Preis erzielt werden könnte als durch einen sogenannten freihändigen Verkauf, müsse immer mit Ja beantwortet werden, weil schon allein durch die Bekanntmachung in der Öffentlichkeit, aus der folge, dass Jedermann an einer solchen Veranstaltung teilnehmen könne, der Preis der zu vermarktenden Sache durch die dort anwesenden Marktteilnehmer ermittelt und eben nicht durch einen eingeschränkten Personenkreis ausgehandelt werde. Außerdem könne er aufgrund seiner Erfahrung sagen, dass bei solchen Veranstaltungen schon allein deshalb vermeintlich mehr bezahlt werde als beim so genannten ab Hof Verkauf, weil hier nicht wenige selektiv ausgewählte Marktteilnehmer anwesend wären, sondern durch öffentliche Bekanntmachung, wie bei einer öffentlichen Auktion zwingend vorgesehen, Jedermann zu einer solchen Versteigerung eingeladen werde.
702. In letzter Zeit habe sich immer deutlicher herausgestellt, dass Pferde, ob im Vergleichswertverfahren oder im Ertragswertverfahren bewertet, sehr schwierig zu taxieren seien, da der eigentliche Wert eines Pferdes letztendlich der erzielbare Preis sei, der z. B. im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung ermittelt werde.
713. Die Erkrankungen der Pferde des Klägers seien für einen Fachmann kein unlösbares Problem gewesen. Dass Kaltblüter zu Mauke neigten, sei bekannt. Bei der Dämpfigkeit stelle sich für einen Fachmann/-frau die Frage, ob diese Dämpfigkeit die Lebensqualität des Tieres nur einschränke oder der Fortgang der Krankheit Einschläfern zwingend indiziere. Dies sei bei den Pferden des Klägers offensichtlich nicht der Fall gewesen, sonst hätte das dämpfige Pferd gar nicht verkauft werden können (dürfen). Davon, dass Liebhaber bereit seien, auch Pferde mit den in Rede stehenden Krankheiten zu ersteigern, sei auszugehen. Im Sommer 2011 habe er im Auftrag des Kreisveterinäramtes Oldenburg aus Tierschutzgründen Pferde öffentlich versteigert. Jedes der Pferde habe einen neuen Besitzer gefunden, obwohl im Auktionslot Pferde mit Beschaffenheiten gewesen seien, bei denen man eigentlich schon deutlichste Vorbehalte hätte haben müssen, ob diese Pferde überhaupt noch - etwa als Beistellpferde - geeignet gewesen wären.
724. Die Annahme des Beklagten, die Kosten einer Versteigerung würden voraussichtlich den zu erwarteten Erlös übersteigen, sei unzutreffend. Durch eine Versteigerung würden nur nachfolgende Kosten anfallen: Der Versteigerer müsse die Veranstaltung bekannt machen. Dabei fielen Kosten im Anzeigenteil in örtlichen Presse (amtliches Mitteilungsblatt) an. Je nach Größe des Verteilungsgebiets seien das in der Regel circa 1500,00 EUR. Das Honorar sei mit dem Versteigerer verhandelbar. Hier gebe es sicherlich Versteigerer, die sich im Sinne des Tierschutzes regelrecht verpflichtet fühlten, sich zu engagieren. Ansonsten beziehe der Versteigerer seinen Erlös aus dem Aufgeld, das der Käufer auf den Steigpreis zu zahlen habe. Dies regele die VerstV im Rahmen § 34b GewO. Weitere Kosten fielen für den Auftraggeber nicht an.
73Zusammenfassend erweist sich damit die Einschätzung des Beklagten, die Kosten der Versteigerung würden voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, als unzutreffend und somit die Veräußerung der Pferde des Klägers durch freihändigen Verkauf als rechtswidrig. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass im Fall einer Versteigerung der Pferde nur ein geringerer Erlös als durch den erfolgten freihändigen Verkauf hätte erzielt werden können. Dies hätte aber überwiegend wahrscheinlich sein müssen, um das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" zu erfüllen. "Voraussichtlich", d.h. überwiegend wahrscheinlich, war nach der überzeugenden Begründung des Sachverständigen zu erwarten, dass durch eine Versteigerung ein höherer Erlös hätte erzielt werden können.
74Anknüpfend an die Rechtswidrigkeit der Veräußerung der Pferde des Klägers durch freihändigen Verkauf gebietet - wie bereits ausgeführt - das auch bei Verwaltungshandeln Geltung beanspruchende rechtsstaatliche Fairnessgebot, den Kläger im konkreten Einzelfall nicht mit Kosten für die Unterbringung der fortgenommenen Tiere zu belasten. Denn aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu den im Fall einer Auktion zu erzielenden Erlöse ist nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass im Fall der Versteigerung der Pferde ein deutlich höherer Erlös als die vom Beklagten erzielten 3.675,00 EUR hätte erreicht werden können.
75Nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hätten erlöst werden können
76* für den Kaltblutwallach I. (4) statt der vom Beklagten erzielten 390,00 EUR von einem Liebhaber 500,00 bis 800,00 EUR;
77* für die Kaltblutstute (7) statt der vom Beklagten erzielten 390,00 EUR von einem Liebhaber 800,00 bis 1.000,00 EUR;
78* für den Ponyhengst (1) statt der vom Beklagten erzielten 100,00 EUR von einem Liebhaber unter dem Aspekt der Hoffnung ein höherer, vom Sachverständigen nicht näher bezifferter Betrag;
79* für die braune Kaltblutstute (6) statt der vom Beklagten erzielten 305,00 EUR von einem Liebhaber 800,00 bis 1.000,00 EUR;
80* für den Tigerschecken (5) statt der vom Beklagten erzielten 750,00 EUR ohne weiteres 3.000,00 EUR.
81Obwohl der Gutachter sich nicht hat bewegen lassen, für die anderen Pferde in vergleichbarer Weise den voraussichtlich erzielbaren Erlös sachverständig zu schätzen, ergibt sich damit für den Fall einer Versteigerung ein voraussichtlicher Mehrerlös für die Pferde (4), (7), (6) und (5) in Höhe von 3.265,00 EUR (= 110,00 EUR 410,00 EUR + 495,00 EUR + 2.250,00 EUR) selbst dann, wenn nur der niedrigste vom Sachverständigen jeweils geschätzte Preis zugrunde gelegt wird. Auch nach dem Abzug der Kosten für eine Versteigerung (Kosten der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins in Höhe von erfahrungsgemäß 1.500,00 EUR) hätte damit durch eine Versteigerung ein deutlich höherer Betrag als die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid vom Kläger als Kostenerstattung geforderten 1.285,63 EUR erlöst werden können. Inwieweit es sich zusätzlich zu Lasten des Beklagten auswirken könnte, dass er die vom Gericht geforderte Mitwirkung an der Ermittlung der im Fall einer Versteigerung zu erzielenden Erlöse abgelehnt hat, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
82Insgesamt ist damit das Fairnessgebot verletzt sowie der angefochtene Leistungsbescheid rechtswidrig und - da er den Kläger in seinen Rechten verletzt - aufzuheben.
83Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kann lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte entgegen der vom Sachverständigen geäußerten Rechtsauffassung nicht verpflichtet war, den freihändigen Verkauf in Ansehung der §§ 1221 und 385 BGB durch einen zu solchen Verkäufen ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung ermächtigte Person zu bewirken. Denn durch die bundesgesetzliche Regelung in § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW wird - spezieller und anders als in den zitierten BGB-Bestimmungen - die Tierschutzbehörde ermächtigt, den freihändigen Verkauf selbst durchzuführen, wie auch die Behörde außerdem durch § 979 Satz 2 BGB ermächtigt ist, eine öffentliche Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen zu lassen.
84Der Anregung des Beklagten, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz VwGO zuzulassen, hat das Gericht nicht entsprochen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen behauptet selbst der Beklagte nicht. Die vom Beklagen angenommene Abweichung von einer Entscheidung des OVG Lüneburg
85- vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2011 - 11 ME 96/11 -, juris -
86betreffend die Auslegung des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG - die im Übrigen nicht unter § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu subsumieren wäre - kann nicht nachvollzogen werden, weil das OVG Lüneburg die § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW entsprechende Vorschrift des Landes Niedersachsen durchaus für anwendbar gehalten hat. Schließlich kann das erkennende Gericht nicht erkennen, dass die vorliegende Streitsache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Wie den Gründen deutlich zu entnehmen ist, betrifft die Entscheidung einen Einzelfall der Verwertung beschlagnahmter Tiere durch die Tierschutzbehörde. Die Befürchtung des Beklagten, er müsse in Zukunft in allen Fällen der Verwertung in amtlichen Gewahrsam genommener Tiere durch Veräußerung im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG Versteigerungen durchführen, ist unbegründet. Dass der Beklagte bei Sachverhalten, die dem hier entschiedenen vergleichbar sind, aufgrund der vorliegenden Entscheidung allerdings stärker als im vorliegenden Fall die Verfahrensregeln des § 45 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW beachten und dabei auch dem Interesse des Eigentümers eines Tieres an einer optimalen Verwertung bei der Veräußerung Rechnung tragen muss, wenn er Schadensersatzansprüche vermeiden will, begründet für sich allein keine grundsätzliche Bedeutung der Sache.
87Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.