Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1890/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten die im Jugendhilfefall des Minderjährigen G. U. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. November 2010 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 8.591,43 EUR zu erstatten.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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