Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1890/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten die im Jugendhilfefall des Minderjährigen G. U. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. November 2010 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 8.591,43 EUR zu erstatten.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die wechselseitige Erstattung von Jugendhilfeleistungen im Fall des Minderjährigen F. T.
3Der am 7. September 1994 als uneheliche Sohn der Mutter H. K. und des Vaters M. D. geborene Junge lebte zunächst bei der Mutter in C. , der mangels einer Sorgerechtserklärung des Kindesvaters gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge zustand. Nachdem das Kind eine Zeit lang im Haushalt der Großmutter mütterlicherseits gelebt hatte, wechselte es im August 2005 in den Haushalt des in Simmerath lebenden Kindesvaters. Mit Beschluss vom 28. November 2005 (2 F 300/04) übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - C. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge auf den Vater; die Entscheidung wurde durch Beschluss vom 16. Juli 2007 bestätigt. Nach einer vorübergehenden Inobhutnahme durch das Jugendamt der Beklagten vom 14. Juni 2006 bis zum 2. September 2006 gewährte das Jugendamt des Eifelkreises C. -Q. vom 25. September 2006 bis zum 14. März 2007 Hilfe zur Erziehung in Form von sonderpädagogischer Familienhilfe nach §§ 27 und 31 SGB VIII. Am 11. April 2007 wurde das Kind, das nach wie vor bei seinem Vater in Simmerath lebte, erneut vom Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen und in der Pflegefamilie F. in N. untergebracht. Hierfür gewährte der Eifelkreis C. -Q. rückwirkend ab dem 11. April 2007 Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Vollzeitpflege nach §§ 27 und 33 SGB VIII. Am 26. März 2009 verzog die Mutter in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers, was diesen auf entsprechenden Antrag veranlasste, dem Eifelkreis C. -Q. gemäß § 89 c SGB VIII die Jugendhilfekosten zu erstatten. Nachdem ab dem 11. April 2009 die Beklagte gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe an F. T. zuständig geworden war, bat auch sie den Kläger gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII um Kostenerstattung und berief sich - wie zuvor der Eifelkreis C. -Q. - auf das Sorgerecht der Kindesmutter, deren gewöhnlicher Aufenthalt in H. für die Bestimmung der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit maßgeblich sei. Der Kläger erstattete in beiden Fällen die geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.730,71 EUR an den Eifelkreis C. -Q. und 5.875,- EUR an die Beklagte.
4Einen Antrag der Beklagten auf Erstattung in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 13. November 2010 für die Vollzeitpflege erbrachter Mittel in Höhe von 8.591,43 EUR lehnte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2011 ab und beantragte gleichzeitig die Rückerstattung der 5.875,- EUR. Er vertrat die Ansicht, dass die Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers kein Anknüpfungspunkt sein könne, nachdem das Amtsgericht C. im Verfahren 2 F 300/04 durch Beschlüsse vom 28. November 2005 und 16. Juli 2007 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge für F. T. dem Vater übertragen habe. Damit seien beide Elternteile bei Beginn der Hilfe sorgeberechtigt gewesen, sodass sich wegen deren verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII danach richte, wo das Kind vor Beginn der Hilfe gelebt habe. Dies sei bei dem Vater und somit im Bereich der Beklagten gewesen, sodass eine Erstattung von Jugendhilfekosten nicht in Betracht komme, das Kostenanerkenntnis zurückgenommen werde und die zu Unrecht gezahlten 5.875,- EUR von der Beklagten zurückzuerstatten seien.
5Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 2011 eine Rückerstattung der Kosten ausgeschlossen und ihrerseits den Kläger zur Erstattung der im Jahr 2010 geleisteten Hilfe aufgefordert hatte, hat der Kläger am 20. Oktober 2011 Klage erhoben. Er stützt seine Forderung auf § 112 SGB X, da er Jugendhilfekosten in Höhe von 5.875,- EUR zu Unrecht an die Beklagte erstattet habe. Er sei für den Jugendhilfefall des F. T. nicht nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständig gewesen, weil dem Vater durch die Entscheidung des Amtsgerichts C. wesentliche Teile der elterlichen Sorge übertragen worden seien. Dies habe dazu geführt, dass zu Beginn der Hilfe beide Elternteile sorgeberechtigt für das Kind gewesen seien. Da sie unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten - die Mutter in C. , der Vater in Simmerath -, sei die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfeleistung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beurteilen. Danach komme es darauf an, bei wem das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dies sei bei dem Vater in Simmerath und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen. Sie habe deshalb keinen Erstattungsanspruch aus § 89 a SGB VIII besessen, sodass das am 6. Juli 2009 erteilte Kostenanerkenntnis zu Recht zurückgenommen worden sei. Im Anschluss daran seien die verauslagten Kosten von 5.875,- EUR von der Beklagten zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Erstattung der im Jahr 2010 angefallenen Jugendhilfekosten von 8.591,43 EUR komme wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit gleichfalls nicht in Betracht.
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
7die Beklagte zu verurteilen, die im Jugendhilfefall des G1. U. in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2009 aufgewandten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 5.875,- EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem vorgenannten Betrag seit Klageerhebung zu erstatten sowie die Widerklage abzuweisen.
8Die Beklagte beantragt,
91. die Klage abzuweisen sowie sinngemäß,
102. den Kläger zu verurteilen, die im vorgenannten Jugendhilfefall getätigten Jugendhilfeaufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 13. November 2010 in Höhe von 8.591,43 EUR zu erstatten. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Mutter des Kindes die Personensorge nie entzogen worden sei. Allein der Umstand, dass Teile dieser Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge dem Vater übertragen worden seien, lasse das Sorgerecht der Mutter nicht entfallen. Zu diesem Recht gehörten beispielsweise noch der Beziehungsaufbau, die praktische und emotional-fördernde Pflege sowie die generelle Erziehung des Kindes mit all ihren Facetten und das Recht, Anträge unter anderem auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass das Familiengericht bewusst nicht die gesamte Personensorge auf den Vater übertragen habe und nur einzelne Bestandteile aus dem Sorgerecht ausgewählt habe. Bei dieser Sachlage richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter, die seit März 2009 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers gelebt habe. Aus diesem Grund seien von dem Kläger nach § 89 a SGB VIII in Verbindung mit § 86 Abs. 6 SGB VIII die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. November 2010 entstandenen Kosten der Vollzeitpflege zu erstatten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
12Entscheidungsgründe:
13Die Hauptklage ist als Leistungsklage zulässig und statthaft. Einer vorherigen Entscheidung über das Rückerstattungsbegehren durch einen Verwaltungsakt der Beklagten bedurfte es nicht,
14vgl. OVG NRW, Urteil von 27. August 1998 - 16 A 3477/97-, NWVBl 1999, 482; juris, m.w.N.; Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, Vorbemerkungen zu den §§ 89 bis 89 h, Rn. 4.
15Sie ist allerdings unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Rückerstattung des der Beklagten erstatteten Betrages von 5.875,- EUR.
16Rechtgrundlage für diesen Anspruch auf Rückerstattung ist § 112 SGB X. Danach sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Erstattung der 5.875,-EUR zu Recht erfolgt ist.
17Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Beteiligten sind darüber einig, dass die Beklagte für den Jugendhilfefall des F. T. zuständig geworden ist, nachdem er am 11. April 2009 zwei Jahre Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27 und 33 SGB VIII in der Pflegefamilie in N. und damit im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erhalten hatte. Für die Zeit davor war der Kläger für die jugendhilferechtliche Betreuung des Kindes örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Haben hiernach die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Kindesmutter und der Kindesvater besaßen bei Beginn der - aktuellen - Hilfe zur Erziehung in Gestalt der sonderpädagogischen Familienhilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte; die Mutter lebte in C. , der Vater in Simmerath. Das Sorgerecht für F. T. besaß in diesem Zeitpunkt alleine die Mutter. Dies folgt aus § 1626 a Abs. 2 BGB. Die Eltern waren bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, sodass ihnen das Sorgerecht nur dann gemeinsam zustehen konnte, wenn der Kindesvater eine Erklärung nach § 1626 a Abs. 1 BGB abgegeben hätte. Dies war nicht der Fall, sodass die elterliche Sorge ausschließlich bei der Mutter lag.
18Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass das Amtsgericht - Familiengericht - C. durch Beschluss vom 28. November 2005 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und die Vermögenssorge dem Vater übertragen und diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. Juli 2007 bestätigt hatte. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass mit der Übertragung von wesentlichen Teilen der Personensorge - dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, der Vermögenssorge und der Gesundheitssorge - auch der Kindesvater Inhaber der einheitlich zu betrachtenden Personensorge geworden sei mit der Folge, dass bei Beginn der Leistung beide Elternteile das Sorgerecht innegehabt hätten, findet weder im Gesetzestext (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. SGB VIII) noch in Rechtsprechung oder Literatur eine Stütze. Umgekehrt reicht es im Rahmen des § 86 Abs. 2 SGB VIII für den - nur sekundär der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dienenden - Anknüpfungspunkt der Personensorge aus, dass dem betreffenden Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge verbleibt,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 12 A 2357/07 -, juris m. w. N.; Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 86 Rn. 7; Kunkel in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage, § 86 Rn. 23; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage, § 86 Rn. 15.
20Die Widerklage der Beklagten ist zulässig und begründet. Gemäß § 89 VwGO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Er kann rechtlicher Art sein, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus ein und demselben Rechtsverhältnis entspringen. Es genügt aber auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang oder ein sonstiger innerer natürlicher Zusammenhang aufgrund eines einheitlichen Lebensverhältnisses,
21vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 89 Rn. 5.
22Ein solcher Zusammenhang besteht. Selbst wenn man annimmt, dass die gegenseitigen Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen - für den Hauptanspruch aus § 112 SGB X, für den Gegenanspruch aus § 89 a Abs. 1 SGB VIII - stammen, so liegt jedenfalls ein innerer natürlicher Zusammenhang aufgrund der Gewährung von wirtschaftlicher Jugendhilfe in Gestalt der Vollzeitpflege vor. Beide Ansprüche stammen aus den Kosten für die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie in N. . Hieraus begründen sich die wechselseitigen Erstattungsansprüche und sind Anspruch aus Haupt- und Widerklage verknüpft.
23Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Widerklage liegen vor. Sie ist vor Ende der mündlichen Verhandlung in der Instanz anhängig gemacht worden und wird in derselben Prozessart verfolgt. Das erkennenden Gericht ist für die Widerklage sachlich zuständig und es handelt sich nicht um einen Fall der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO, sodass wegen der sachlichen Verknüpfung der wechselseitigen Ansprüche auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
24Die Widerklage ist auch begründet. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. So liegt der Fall hier. Wie dargelegt, ist die Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Jugendhilfefall zuständig geworden, nachdem das Kind zwei Jahre in N. und damit in ihrem Zuständigkeitsbereich gelebt hatte und war zuvor der Kläger nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für den Fall örtlich zuständig.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Da das Urteil nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und mit Blick auf die übereinstimmende Auslegung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in Literatur und Rechtsprechung auch keine grundsätzliche Bedeutung besitzt ist die Berufung nicht zuzulassen
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 12 A 2357/07 -, juris m. w. N.; Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage, § 86 Rn. 7; Kunkel in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage, § 86 Rn. 23; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage, § 86 Rn. 15.
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