Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1701/10

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der X. X1. vom 30. April 2010 und deren Widerspruchsbescheides vom 30. August 2010 verpflichtet, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 35 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 30. April 2012 in Höhe von monatlich 42,50 EUR auszusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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