Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1701/10
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der X. X1. vom 30. April 2010 und deren Widerspruchsbescheides vom 30. August 2010 verpflichtet, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 35 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 30. April 2012 in Höhe von monatlich 42,50 EUR auszusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der 61-jährige Kläger war Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Oberstleutnant. Nach Erreichen der besonderen Altersgrenze wurde er mit Ablauf des 30. April 2008 in den Ruhestand versetzt.
3Seine Versorgungsbezüge werden aufgrund eines bestandskräftigen Kürzungsbescheides der X2. X1. (X. X1. ) vom 5. Mai 2008 monatlich um über 500,- EUR gekürzt. Grund hierfür ist, dass die Ehe des Klägers seit Juni 2001 geschieden ist. Das Amtsgericht Düren - Familiengericht - begründete mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juni 2001 (24 F 3140/00) zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers und zugunsten der geschiedenen Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 553,66 EUR, die sich zum 1. August 2004 auf 579,17 EUR erhöhten. Auf Antrag des Klägers senkte das Amtsgericht Düren - Familiengericht - (24 F 343/09) mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Dezember 2009 die Höhe der Anwartschaften für die geschiedene Ehefrau auf monatlich 522,43 EUR. Zusätzlich ist tenoriert, dass ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich des Anrechts des Klägers gegenüber der Rentenanwartschaft seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von 1,5471 Entgeltpunkten nicht stattfindet; insoweit bleibe der Ausgleich durch eine schuldrechtliche Ausgleichszahlung vorbehalten.
4Der Kläger beantragte unter dem 7. Oktober 2009 die Anpassung seiner Versorgungsbezüge nach §§ 35, 36 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) mit der Begründung, er selbst werde - da seine geschiedene Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2027 rentenberechtigt sei - auch erst ab diesem Zeitpunkt seinen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen können.
5Mit Bescheid vom 30. April 2010 lehnte die X. X1. das Begehren ab. Zur Begründung ist ausgeführt, mit der seit dem 23. Januar 2010 wirksamen Entscheidung habe das Amtsgericht Düren keinen Versorgungsausgleich zugunsten des Klägers festgesetzt, sondern ihm lediglich einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch im Sinne des § 20 Abs. 1 VersAusglG zuerkannt. Eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 35 VersAusglG setze indes voraus, dass der Kläger selbst keine Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht beziehen könne. Da es sich bei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht um ein solches Anrecht handele, finde § 35 VersAusglG keine Anwendung.
6Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Amtsgericht habe die Festsetzung eines Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten abgelehnt, weil ein solcher Ausgleich für ihn unwirtschaftlich wäre; es fehle an der sog. Ausgleichsreife, da er - der Kläger - nicht die Wartezeit erfülle, die notwendig sei, damit er aus einer übertragenen Anwartschaft eine Rente beanspruchen könne. Aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch sei für ihn erst in ca. 17 Jahren ein Ausgleich zu erwarten, wenn nämlich seine geschiedene Ehefrau in Rente gehe. Dies sei eine Ungleichbehandlung, da seine geschiedene Ehefrau schon jetzt von den Dynamisierungen profitiere.
7Mit Bescheid vom 30. August 2010 wies die X. X1. den Widerspruch unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend ist ausgeführt, der Ausgleichsanspruch von 1,5471 Entgeltpunkten, den der Kläger gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau besitze, entspreche einer rentenrechtlichen Wartezeit von 50 Monaten. Da der Bezug einer Rente aber eine Wartezeit von mindestens 60 Monaten voraussetze und der Kläger in seiner Person diese (Gesamt-)Wartezeit nicht erfülle, könne er eine Rente aus einem ihm übertragenen Anwartschaftsrecht seiner geschiedenen Ehefrau nicht beanspruchen; für ihn sei die Übertragung also unwirtschaftlich. Deshalb habe ihn das Amtsgericht Düren - Familiengericht - auf den schuldrechtlichen Versorgungsanspruch verwiesen. Dies sei allerdings kein Fall der §§ 32, 35 VersAusglG.
8Der Kläger hat am 24. September 2010 Klage erhoben. Er meint, die Regelung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz verstoße gegen den Grundsatz der Halbteilung, der bei Scheidungen im Rentenrecht gelte. Er habe nach menschlichem Ermessen keine realistische Chance, den ihm zugesprochenen Versorgungsausgleichsanspruch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu realisieren.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid der X2. X1. vom 30. April 2010 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 30. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 30. April 2012 in Höhe von monatlich 42,50 EUR auszusetzen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verweist auf die Gründe des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der X. X1. vom 30. April 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30. August 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 1, 3 VersAusglG von Januar 2010 bis einschließlich 30. April 2012 in Höhe von monatlich 42,50 EUR.
17Seit Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze von 58 Jahren werden die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 c Abs. 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) monatlich um die auf Grund des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau begründeten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Hierzu bestimmt § 35 Abs. 1 VersAusglG, dass eine Kürzung auf Antrag ausgesetzt wird, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen beziehen kann; Abs. 3 der Vorschrift bestimmt weiter, dass die Kürzung höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG auszusetzen ist, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.
18Entsprechend diesen Vorgaben kann der Kläger nach § 35 Abs. 1 VersAusglG die Aussetzung der Kürzung für sich beanspruchen. Das Amtsgericht E. - Familiengericht - hat dem Kläger mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 im Rahmen des Versorgungsausgleichs ein derartiges Anrecht zugesprochen. Ihm sind 1,5471 Entgeltpunkte aus der Rentenanwartschaft seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Dass dies - nur - in Form eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs geschehen ist, den er erst bei Erreichen des Rentenalters seiner geschiedenen Ehefrau verwirklichen kann, ist für seinen Kürzungsanspruch unerheblich.
19Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine der zulässigen und vom Gesetz anerkannten Formen des Versorgungsausgleichs. Er ist neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die zweite Ausgleichsform (vgl. § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 20 VersAusglG). Dass er nicht zu dem in § 35 Abs. 1 VersAusglG genannten "im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" zählen soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Gesetzesbegründung.
20Die Formulierung des § 35 Abs. 1 VersAusglG spricht nur davon, dass das Anrecht "im Versorgungsausgleich" erworben sein muss. Dies ist der Fall, wenn das Familiengericht - wie hier - im Rahmen der Festsetzung des Versorgungsausgleichs einer der betroffenen Personen einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch zuerkennt. Die sich anschließende Rechtsfolge, dass der Betroffene seinerseits eine Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgungsbezüge beanspruchen kann, wenn er aus seinem Ausgleichsanspruch (noch) keine Leistung beziehen kann, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Zum einen wollte er den unterschiedlich betroffenen Grundrechtspositionen der geschiedenen Eheleute Rechnung tragen. Aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) folgt nämlich, dass beide Eheleute einen Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögen haben.
21Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 - in: FamRZ 2006, 1000.
22Da aber der schuldrechtliche Versorgungsausgleichsanspruch Teil der Grundrechtsposition der geschiedenen Eheleute ist, ist es von Verfassungswegen nicht von dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht auszunehmen.
23Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des VersAusglG, BT-Drs. 16/10144 S. 41, 42.
24Darüber hinaus kann das Versorgungsausgleichssystem zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen haben und die laufende Versorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann. Dies ist ein Nachteil, der durch den Halbteilungsgrundsatz auftritt. Es handelt sich nicht um ein Problem des Versorgungsausgleichs selbst, sondern um die leistungsrechtliche Konsequenz der internen Teilung jedes Anrechts in den Primärsystemen der Versorgung: Aus dem Anrecht des geschiedenen Ehegatten enthält der andere nur das, was das jeweilige System leistet.
25Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/10144 S. 74.
26Den daraus resultierenden Härtefall wollte der Gesetzgeber mit § 35 VersAusglG ausgleichen.
27Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/10144 S. 74, 75.
28Dies gilt allerdings nur für die Zeit, in welcher der Berechtigte eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält ("solange"). Da der Kläger mit Ablauf des 30. April 2012 in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze wechselt, steht ihm auch nur bis zu diesem Zeitpunkt die Aussetzung der Kürzung zu.
29Zusätzlich ist die Aussetzung der Kürzung nach § 35 Abs. 3 VersAusglG auf die Höhe des Wertes aus demjenigen Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG beschränkt, aus dem - derzeit - keine Leistung erfolgt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten sind dies bei übertragenen 1,5471 Entgeltpunkten monatlich 42,50 EUR zugunsten des Klägers.
30Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den aufgezeigten Rechtsfragen nicht existiert, war die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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