Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 848/10
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2009, mit dem Gebühren in Höhe von 42,50 EUR für den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG festgesetzt worden sind, wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42,50 EUR zurückzuerstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Der Kläger wurde am 00. Dezember 0000 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger.
2Er reiste 1977 zum Studium in das Bundesgebiet ein. Nachdem die weitere Verlängerung seiner studienbezogenen Aufenthaltstitel mit Ordnungsverfügung vom 24. Januar 1995 abgelehnt worden war, hielt er sich zunächst ohne Aufenthaltstitel weiterhin im Bundesgebiet auf. Am 26. Juni 2002 wurde ihm eine Aufenthaltsbefugnis wegen Reiseunfähigkeit erteilt, die bis Juni 2005 verlängert wurde. Da er über ein Jahr bei demselben Taxiunternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt war, wurde ihm am 15. Juni 2005 eine assoziationsrechtliche Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt, die zuletzt bis zum 27. Februar 2010 verlängert wurde.
3Am 5. August 2009 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2009 einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG. Die Niederlassungserlaubnis wurde ihm am 7. Oktober 2009 bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten erteilt. In den Verwaltungsvorgängen findet sich auf dem verwaltungsinternen Computerausdruck der Niederlassungserlaubnis der handschriftliche Vermerk: "Gebühr 85 EUR, Bearbeitungsgebühr für Daueraufenthaltserlaubnis/EG 42,50 EUR." Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass diesem eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG erteilt werden könne und dazu ein Termin vereinbart werden solle. Die Beklagte erteilte dem Kläger bei dessen persönlicher Vorsprache am 9. Dezember 2009 die Daueraufenthaltserlaubnis/EG und stempelte die Niederlassungserlaubnis des Klägers ungültig. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet sich eine Abschrift eines schriftlichen Gebührenbescheids vom 9. Dezember 2009, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist und mit dem die Beklagte die Gebühr für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis/EG auf 42,50 EUR festsetzte. Dieser Betrag wurde vom Kläger - ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Gebührenmarke - am selben Tag bar eingezahlt.
4Am 18. Dezember 2009 erhob der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage, mit der er sich gegen die "Ungültig-Stempelung" seiner Niederlassungserlaubnis wandte (Az. 8 K 2296/10).
5Mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Dezember 2009 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Erstattung von 85,00 EUR für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, da diese ungültig gestempelt worden sei sowie um die Erstattung von 59,44 EUR für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin) entschieden habe, dass die Stillhalteklausel des Assoziationsabkommens EU-Türkei auch Auswirkungen auf die Gebührenhöhe habe.
6Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte die Beklagte mit, dass sie die für die Niederlassungserlaubnis erhobene Gebühr erstatten werde. Dem Begehren auf teilweise Erstattung der Gebühr für die Daueraufenthaltserlaubnis-EG könne jedoch nicht entsprochen werden. Hierfür sei die nach § 44 a AufenthV vorgeschriebene Gebühr zu erheben. In der Folgezeit erstattete die Beklagte dem Kläger 85,00 EUR für die Erteilung der - später ungültig gestempelten - Niederlassungserlaubnis.
7Ausweislich des von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnisses erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 18. März 2010 im Parallelverfahren 8 K 2296/09 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt bis Blatt 548 vorlagen.
8Der Kläger hat am 17. Mai 2010 Klage erhoben, die mit "Leistungsklage" überschrieben ist. Er ist der Ansicht, die für die Bearbeitung und Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis/EG erhobenen Gebühren seien zu hoch. Hierzu beruft er sich auf verschiedene Urteile des Europäischen Gerichtshofs zu der im Assoziationsrecht EU- Türkei enthaltenen Stillhalteklausel, nach denen die Gebühren, die für den Aufenthaltstitel von türkischen Staatsangehörigen verlangt werden dürfen, nicht unverhältnismäßig hoch sein dürften und jedenfalls nicht höher als für EU-Bürger. Bei der Daueraufenthaltserlaubnis-EG handele es sich nach der deutschen Umsetzung um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Für diesen seien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel 50,00 DM (=25,56 EUR) zu entrichten gewesen. Ziehe man zudem noch in Betracht, dass für EU-Bürger eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG nicht existiere, das am ehesten Vergleichbare allerdings die Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 S. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügigG-EU -) sei, für die nur 8,00 EUR verlangt werden dürften (§ 47 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV -), dann sei der dreifache Satz hiervon, den der Kläger akzeptiere, noch immer über die Maßen ausreichend.
9Der Kläger hat zunächst beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, ihm 59,44 EUR zurückzuerstatten.
11In der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2012 hat der Kläger zu Protokoll erklärt, dass er die Klage insoweit zurücknehme als er darin die Rückerstattung von mehr als 42,50 EUR verlangt habe.
12Der Kläger beantragt nunmehr,
13den Gebührenbescheid vom 7. Oktober 2010, mit dem 42,50 EUR für den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG festgesetzt wurden, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42,50 EUR zurückzuerstatten.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Ansicht, sie habe zu Recht sowohl für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG als auch für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts nach § 9 a AufenthG jeweils Gebühren in Höhe von 85,00 EUR erhoben. Der Bevollmächtigte des Klägers habe unabhängig voneinander mit jeweils verschiedenen Schreiben eine Niederlassungserlaubnis und eine Daueraufenthaltserlaubnis/EG beantragt. Allein mit der Antragstellung entstehe die Gebührenpflicht. Sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch das Daueraufenthaltsrecht/EG seien dem Kläger erteilt worden. Damit fielen auch jeweils die vollen Gebühren nach § 69 Abs. 3 AufenthG, §§ 44, 44 a AufenthV an. Diese Gebührentatbestände habe auch allein der Kläger veranlasst. Der Umstand, dass die Beklagte schließlich aus Billigkeitserwägungen die Gebühren für den ersten überholten Antrag zurückerstattet habe, rechtfertige keine andere Würdigung. Hier habe sie von der Erhebung im Wege des Verzichts abgesehen, weil offenkundig eine vermeidbare Fehleinschätzung seitens des Klägers zu zusätzlichem Kostenaufwand geführt hätte.
17Am 11. November 2011 hat die Beklagte - aufgrund einer von ihr im Parallelverfahren 8 K 2296/09 abgegebenen entsprechenden Erklärung - dem Kläger eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass die ihm am 7. Oktober 2009 erteilte Niederlassungserlaubnis weiterhin fortbestehe.
18Die Beklagte hat daraufhin ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass der Kläger mit der einmaligen Erhebung einer Gebühr für die Beantragung zweier Titel sehr vorteilhaft ausgestattet sei und nicht benachteiligt. Auch die Stillhalteklausel des Assoziationsrechts bringe für den Kläger keine Benachteiligung mit EU-Bürgern. Ein vergleichbarer Titel existiere für diese nicht.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 K 2296/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Das Verfahren wird gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
22Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet gem. § 74 VwGO.
23Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG am 7. Oktober 2009 sind §§ 69 AufenthG, 49, 44, 44 a Aufenthaltsverordnung in der damals geltenden Fassung (nachfolgend: AufenthV (2009)). Gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) Anwendung, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung enthält. Die Kosten für eine Amtshandlung, wobei es sich bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG unzweifelhaft handelt, werden von Amts wegen festgesetzt, vgl. § 14 VwKostG. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKostG kann die Kostenentscheidung auch mündlich ergehen. Es handelt sich bei der Kostenentscheidung um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), da die Behörde die Kostenentscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist. Nach § 22 Absatz 1 VwKostG kann die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Da vorliegend kein schriftlicher Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung erlassen worden ist, konnte die Klage gem. § 58 VwGO noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung am 7. Oktober 2009 erhoben werden. Der Kläger hat vorliegend am 17. Mai 2010 und damit rechtzeitig - binnen der Jahresfrist - Klage erhoben. Zwar hat der Kläger mit seinem in der Klageschrift gestellten Antrag nicht explizit die Kostenentscheidung angefochten, sondern direkt auf Rückzahlung des seines Erachtens zu Unrecht gezahlten Betrags geklagt, im Rahmen des § 88 VwGO ist dieser Antrag jedoch als Antrag auf sowohl Aufhebung des Gebührenbescheids vom 7. Oktober 2009 als auch als Antrag auf Rückzahlung der erhobenen Gebühren auszulegen.
24Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2009, mit dem die Beklagte die Gebühren für den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG in Höhe von 42,50 EUR festgesetzt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist daher aufzuheben. Der Kläger kann Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Gebühren auf der Grundlage von § 21 VwKostG verlangen.
25Rechtsgrundlage für die Erhebung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 42,50 EUR für die Daueraufenthaltserlaubnis-EG am 7. Oktober 2009 ist § 69 AufenthG i.V.m. §§ 49, 44, 44 a AufenthV. Gem. § 69 Abs. 1 AufenthG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erhoben. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (...) die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze. Gem. § 69 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann die Rechtsverordnung nach § 69 Abs. 2 AufenthG vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Satz 2 und 3 bestimmen sodann, dass die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG höchstens die Hälfte der für die Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen dürfen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Gem. § 49 AufenthV (2009) waren für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 AufenthV (2009) bestimmten Gebühr zu erheben. Die Gebühr betrug nach der damals geltenden Fassung des § 44 AufenthV (2009) 85,00 EUR, so dass bei der Antragstellung am 7. Oktober 2009 auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG die hälftige Gebühr nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu erheben war und diese dann bei der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG auf die Gebühr von insgesamt 85,00 EUR, § 44 a AufenthV (2009), anzurechnen war. Da dem Kläger im Dezember 2009 dann die Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG erteilt worden ist, handelt es sich somit bei den festgesetzten 42,50 EUR um den hälftigen Anteil der Gebühr gem. § 44 a AufenthV (2009) für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
26Unerheblich ist, dass die Beklagte die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Höhe von 85,00 EUR zurückerstattet hat. Diese wurden ausdrücklich für die erteilte und dann zunächst ungültig gestempelte Niederlassungserlaubnis zurückerstattet und stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhobenen Gebühren.
27Auf der Grundlage der vorgenannten Normen des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung können im Fall des Klägers - eines türkischen Staatsangehörigen - jedoch keine Gebühren in Höhe von insgesamt 85,00 EUR erhoben werden. Jedenfalls verstoßen Gebühren in Höhe von mehr als 42,50 EUR für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG, die mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden sind und vom Kläger nach der Rücknahme der weitergehenden Klage in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2012 auch insgesamt nicht mehr angefochten werden, gegen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen EU-Türkei, insbesondere gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) sowie gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80.
28Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH bilden die Bestimmungen des ARB 1/80 aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll einen "integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung",
29vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, Rs. C-192/89 (Sevince), Rn. 9 unter Verweis auf das Urteil vom 14. November 1989, Rs. 30/88 (Griechenland/Kommission), Rn.13; alle zitierten Urteile des EuGH sind abrufbar über die Homepage des Europäischen Gerichtshofs unter http://curia.europa.eu/.
30Der EuGH hat die unmittelbare Anwendbarkeit der als sog. Standstillklausel oder Stillhalteklausel bzw. Verschlechterungsverbot bezeichneten Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (abgedruckt im Amtsblatt 1972, L 293, S. 3, nachfolgend: ZP) bejaht, wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen und für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einzuführen,
31vgl. für Art. 13 ARB 1/80: EuGH, Urteile vom 20. September 1990, Rs. C-192/89, (Sevince), Rn. 13 ff. und für Art. 41 ZP: EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, Rs. C-37/98 (Savas), Rn. 46 ff.
32Die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP verfolgen dasselbe Ziel, dadurch günstige Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu schaffen, indem hierdurch den innerstaatlichen Stellen verboten wird, neue Hindernisse für diese Freiheiten einzuführen, um die schrittweise Herstellung dieser Freiheiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Türkei nicht zu gefährden,
33vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003, Rs. C-317/01 (Abatay), Rn. 72 und vom 9. Dezember 2010, verb. Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 52.
34Die Stillhalteklauseln legen daher den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auf, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit (Art. 41 ZP) und für die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 13 ARB 1/80) zu schaffen,
35vgl. EuGH, Urteile vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 61 und vom 9. Dezember 2010, verb. Rechtssachen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz), Rn. 53.
36Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 stellt hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenso wie die Stillhalteklausel des Artikel 41 ZP hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die kraft ihrer unmittelbaren Wirkung in den Mitgliedsstaaten in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Regelungen eines Mitgliedsstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf die Stillhalteklauseln berufen können, führt dies dazu, dass etwaige, gegenüber einer zu einem anderen Zeitpunkt geltenden, für sie günstigeren Norm eingetretene Verschlechterungen ihrer rechtlichen Situation nicht anwendbar sind, sondern auf die entsprechende günstigere Vorschrift abzustellen ist,
37vgl. zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls: EuGH, Urteile vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u. a.), Rn. 88, vom 21. Juli 2011, Rs. C-186/10 (Oguz), Rn. 28 und vom 20. September 2007, Rs. C-16/05 (Tum und Dari), Rn. 55.
38Die Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 ZP haben zwar dieselbe Funktion, aber ihren jeweils eigenen genau bestimmten Bereich, so dass sie nicht zusammen angewendet werden können,
39vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 2003, Rs. C-317/01 und C-369/01 (Abatay u.a.), Rn. 86 und vom 15. November 2011, Rs. C-256/11 (Dereci u.a.), Rn. 81.
40und im Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 13 ARB 1/80 und im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit Art. 41 Abs. 1 ZP Anwendung findet.
41Da es sich bei dem Kläger um einen türkischen Arbeitnehmer handelt, kann dieser sich somit auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen.
42Die in § 44 a AufenthV (2009) festgelegte Gebühr in Höhe von 85,00 EUR für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG verstößt gegen Art. 13 ARB 1/80, indem diese Vorschrift höhere Gebühren für die Ausstellung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG festlegt als bei Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung eines vergleichbaren Aufenthaltstitels vorgesehen waren und indem die von türkischen Staatsangehörigen verlangten Gebühren unverhältnismäßig im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten verlangten Gebühren sind.
43Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer - insbesondere - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen "Sahin" und "Kommission gegen Niederlande",
44vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin); EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande),
45in denen der EuGH die in den Niederlanden nach Inkrafttreten des ARB 1/80 für die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln neu eingeführten Gebühren als einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (und in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" auch gegen die Stillhalteklausel des Art. 41 ZP) wertete.
46Zwar wurden in Deutschland - anders als in den Niederlanden - bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 im Jahr 1980 von türkischen Staatsangehörigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhoben, so dass zum Teil vertreten wird, dass die bisherige deutsche Gebührenentwicklung keine "neue Beschränkung" im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellt,
47vgl. Antwort der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache Nr. 17/5539), Bundestags-Drucksache 17/5884 vom 25. Mai 2011, S. 12; so auch Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 16. Juli 2010, - 4 K 87/10.WI (V), juris.
48Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jedoch so zu verstehen, dass nicht nur die Einführung, sondern auch die Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei Arbeitnehmern von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 grundsätzlich erfasst wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt nämlich auch die Verschärfung einer bereits bestehenden Regelung eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 dar,
49vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, verb. Rsen C-300/09 und C-301/09 (Toprak und Oguz) für die Erhöhung der Ehebestandszeit von einem Jahr auf drei Jahre.
50Auch die Erhöhung einer bereits bestehenden Gebühr stellt grundsätzlich eine Verschärfung einer bereits bestehenden Beschränkung dar. Denn durch die Erhöhung einer Gebühr um ein Vielfaches wird in gleicher Weise ein neues Hindernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt geschaffen wie bei der erstmaligen Einführung einer Gebühr.
51Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG ist im Vergleich zu den am 1. Dezember 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 13 ARB 1/80, geltenden Gebühren erhöht worden.
52Nach Auffassung der Kammer sind die Gebühren für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis/EG mit den Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Ausländergesetz vom 8. April 1965 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I, S. 353; nachfolgend: AuslG (1965)) zu vergleichen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel, sie kann nicht - wie sich aus § 12 Abs. 2 S. 1 AufenthG ergibt - mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Damit ist als Vergleichsmaßstab die Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG (1965) heranzuziehen und nicht die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 AuslG (1965), da eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 3 AuslG (1965) mit Bedingungen und Auflagen versehen und nach § 7 Abs. 4 AuslG (1965) auch nachträglich räumlich und zeitlich beschränkt werden konnte. Die Aufenthaltsberechtigung war dagegen nach § 8 Abs. 2 AuslG (1965) räumlich und zeitlich unbeschränkt und konnte nicht mit Bedingungen versehen werden. Auflagen waren dagegen zulässig, vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG (1965).
53Am 1. Dezember 1980 betrug die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG (1965) gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz (vom 20. Dezember 1977, in Kraft ab dem 1. Januar 1978, abgedruckt im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I, S. 2840) 60,00 DM, bei Umrechnung nach dem Euro-Wechselkurs 30,68 EUR entsprechen.
54Teilweise wird von deutschen Autoren zusätzlich gefordert, dass die Gebühr inflationsbereinigt höher sein müsse als die Gebühr die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel für türkische Staatsangehörige gegolten habe. Allein die Anpassung einer Gebühr an die Inflationsrate führe nämlich zu keiner Verschärfung der Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang, da die tatsächliche Belastung gleich geblieben sei,
55vgl. Gutmann, Assoziationsrechtlicher Schutz gegen Gebühreninflation, in: Inf.AuslR 2011, S. 413 f.; Dienelt, Beschluss Nr. 1/80, Art. 13 ARB 1/80, abgerufen über www.migrationsrecht.net; a.A. Zeral, EU-Türkei: Stand-Still der Gebühren, ANA-ZAR 2010, S. 1 f. Selbst wenn man aber eine inflationsbereinigte Umrechnung der Gebühren für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AuslG in Höhe von 60,00 DM - wie sie u.a. Gutmann vornimmt - zu Grunde legen würde und so auf eine inflationsbereinigte heutige Entsprechung von ca. 60,00 EUR kommen würde,
56vgl. Gutmann, Assoziationsrechtlicher Schutz gegen Gebühreninflation, Inf.AuslR 2011, S. 413 (414),
57dann würden die gem. § 44 a AufenthV (2009) erhobenen Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG von 85,00 EUR die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 geltenden Gebühren dennoch übersteigen.
58Ein Verstoß gegen die Stillhalteklausel liegt jedoch nicht bereits deshalb vor, weil eine Gebühr gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel erhöht wird. Denn weder die Einführung neuer Gebührentatbestände noch die Erhöhung bestehender Gebühren ist für sich genommen mit Art. 13 ARB 1/80 unvereinbar,
59vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 ( Sahin), Rn. 67 ff. Die Gebühr darf jedoch nicht unverhältnismäßig höher sein, als die Gebühr, die EU-Bürger zu zahlen haben. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine Gebührenregelung nicht darauf hinauslaufen dürfe, dass eine Beschränkung im Sinne von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 geschaffen wird. Art. 13 dieses Beschlusses in Verbindung mit Art. 59 des Zusatzprotokolls bedeute nämlich, dass ein türkischer Staatsangehöriger, für den diese Bestimmungen gelten, nicht in eine günstigere Lage gebracht werden dürfe als die Gemeinschaftsangehörigen, dass ihm aber auch keine neuen Pflichten auferlegt werden dürfen, die im Vergleich zu denen der Gemeinschaftsangehörigen unverhältnismäßig sind,
60vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 71.
61Die Prüfung, ob der Unterschied zwischen den streitigen Gebühren und den von Unionsbürgern geforderten Gebühren in einer gegen die Stillhalteklausel verstoßenden Weise die Lage der türkischen Staatsangehörigen verschlechtert, ist am Maßstab von Art. 59 ZP und dem Diskriminierungsverbot vorzunehmen,
62vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 69.
63Die Gebühr darf somit nicht geringer sein, als die Gebühr die EU-Bürger zu zahlen haben, um einen Verstoß gegen Art. 59 ZP zu vermeiden. Der EuGH hat insoweit festgestellt, dass der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit besitzt, ungünstigere Regelungen ohne Verstoß gegen die Stillhalteklausel für türkische Staatsangehörige einzuführen, sofern die Regelungen gleichermaßen für alle Gemeinschaftsangehörigen gelten. Eine anderweitige Auslegung würde gegen Art. 59 ZP verstoßen, der es den Mitgliedstaaten untersagt, türkischen Staatsangehörigen eine günstigere Behandlung zukommen zu lassen als Gemeinschaftsangehörigen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Daher können sich die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nicht erfolgreich auf eine der Stillhalteklauseln berufen, um zu verlangen, dass der Aufnahmemitgliedstaat sie von der Zahlung einer Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung befreit, auch wenn zuvor keine Gebührenpflicht bestand,
64vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 69.
65Die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhobenen Gebühren waren - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides am 7. Oktober 2009 - nicht niedriger als Gebühren, die unter gleichartigen Umständen von EU-Bürgern zu zahlen waren, sie waren vielmehr unverhältnismäßig hoch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
66In den Urteilen "Sahin" und "Kommission/Niederlande" hat der EuGH die Gebühren, die türkische Staatsangehörige für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu zahlen haben, mit den Gebühren verglichen, die Staatangehörige der Europäischen Union für entsprechende Dokumente nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union 2004, Nr. L 158, S. 77 ff., nachfolgend: RL 2004/38/EG), die in Deutschland durch das Freizügigkeitsgesetz/EU (nachfolgend FreizügigG/EU) umgesetzt worden ist, zu zahlen haben.
67Gem. § 47 Abs. 3 AufenthV (2009) zahlten Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen für sämtliche nach dem FreizügigG/EU vorgesehenen Dokumente 8,00 EUR, vgl. § 47 Abs. 3 AufenthV (2009). Personen unter 21 Jahre zahlten keine Gebühren.
68In der Rechtsache "Sahin" erachtete der EuGH die von türkischen Staatsangehörigen zu zahlende Gebühr von 169 EUR als bedeutend höher und berücksichtigte dabei ferner, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis kürzer war als bei Gemeinschaftsangehörigen, die nur 30 EUR zu zahlen hatten. Der EuGH bewertete diese Regelung als unverhältnismäßig und stellte einen Verstoß gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fest,
69vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 72 ff.
70In der Rechtssache "Kommission/Niederlande" war die niedrigste Gebühr für türkische Staatsangehörige um zwei Drittel höher als die Gebühr für europäische Staatsangehörige. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann ein solcher Unterschied nicht als gering betrachtet werden, so dass der Gerichtshof die Gebühren als unverhältnismäßig erachtet hat,
71vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 74 ff.
72Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass höhere Kosten bei der Bearbeitung von Anträgen nicht geeignet sind, einen für erheblich erachteten Unterschied zwischen den von türkischen Staatsangehörigen und den von Unionsbürgern für die Ausstellung gleichartiger Dokumente verlangten Gebühren zu rechtfertigen,
73vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 64; Urteil vom 17. September 2009, Rs. C-242/06 (Sahin), Rn. 73.
74Auch kann der Unterschied zwischen den Gebühren, die von türkischen Staatsangehörigen verlangt werden und den Gebühren, die von Unionsbürgern verlangt werden, nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit (und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) in der Union türkischen Staatsangehörigen nicht ebenso umfassend wie Unionsbürgern zugute kommt,
75vgl. EuGH, Kommission/Niederlande, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07, Rn. 69.
76Da vorliegend die 2009 von türkischen Staatsangehörigen verlangten Gebühren von 85,00 EUR fast das Zehnfache der von EU-Bürgern unter gleichartigen Umständen verlangten Gebühren betrugen, ist die in § 44 a AufenthV (2009) vorgesehene Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG in Höhe von 85,00 EUR nach den oben dargelegten Maßstäben als unverhältnismäßig anzusehen.
77Die in § 44 a AufenthV (2009) festgelegte Gebührenhöhe für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG in Höhe von 85,00 EUR verstößt auch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80.
78Art. 10 ARB 1/80 kommt unmittelbare Wirkung zu,
79vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 (Wählergruppe "Gemeinsam Zajdeno/Birlikte Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/UG"), Rn. 57 ff. Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kommission/Niederlande" stellen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, die gegenüber Gebühren, die von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangt werden, unverhältnismäßig sind, gleichfalls einen Verstoß gegen Art. 10 ARB 1/80 dar,
80vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Rs. C-92/07 (Kommission/Niederlande), Rn. 75,
81da sie eine diskriminierende Arbeitsbedingung darstellen.
82Es kann dahinstehen, ob bei einem Verstoß sowohl gegen Art. 13 ARB 1/80 als auch gegen Art. 10 ARB 1/80 die Vorschrift des § 44 a AufenthV (2009) insgesamt keine Anwendung findet oder die Gebührenhöhe aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gebührenverordnung zum Ausländergesetz in der bei Inkrafttreten des ARB 1/80 am 1. Dezember 1980 geltenden Fassung Anwendung findet. Der Kläger wendet sich nämlich nicht mehr gegen den mit bestandskräftigem Gebührenbescheid vom 9. Dezember 2009 festgesetzten Anteil in Höhe von 42,50 EUR. Er hat somit Gebühren in Höhe von insgesamt 42,50 EUR für die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG entrichtet und damit jedenfalls Gebühren in Höhe der am 1. Dezember 1980 geltenden Gebührenordnung (60,00 DM = 30,68 EUR).
83Nach § 21 VwKostG sind überbezahlte und zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden. Da sich - aus den oben dargelegten Gründen - der Gebührenbescheid vom 7. Oktober 2009 als rechtswidrig erweist und dieser noch nicht unanfechtbar geworden ist, hat der Kläger auf der Grundlage des § 21 VwKostG einen Anspruch auf Rückerstattung in Höhe von 42,50 EUR.
84Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der durch Urteil entschiedenen Teile der Klage auf § 154 Abs. 1 VwGO.
85Im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Teil der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
86Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Kosten des Verfahrens nicht der Beklagten wegen Verschuldens auf der Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Zwar können - abweichend von § 155 Abs. 2 VwGO - dem Beklagten auch Kosten auferlegt werden, wenn der Kläger die Klage zurückgenommen hat,
87vgl. Neumann, in Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage (2010), § 155, Rn. 77.
88§ 155 Abs. 4 VwGO knüpft an das schuldhafte Verhalten eines Prozessbeteiligten an, der unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben. Das schuldhafte Verhalten des Beteiligten muss ursächlich für das Entstehen bestimmter Kosten gewesen sein, die ohne dieses schuldhafte Verhalten nicht entstanden wären,
89vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage (2010), § 155, Rn. 80 f.
90Vorliegend sind die Kosten für den zurückgenommenen Teil der Klage jedoch nicht durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten entstanden. Denn dass die Beklagte den Gebührenbescheid gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben hat, hat nicht zur Erhebung der Klage, sondern allenfalls zu fehlenden Erfolgsaussichten der Klage geführt. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2012 bestritten hat, dass er einen schriftlichen Gebührenbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat. Über die Verfristung der Klage wäre daher noch Beweis zu erheben gewesen. Dass der Kläger dieses Prozessrisiko nicht tragen will, beruht auf seinem Willensentschluss gewesen und ist nicht durch das Verhalten der Beklagten verschuldet.
91Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch falls die Klage verfristet gewesen sein sollte, ein Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich ist. Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass dem Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG erteilt werden könne und dazu ein Termin vereinbart werden solle. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war daher darüber informiert, dass dem Kläger die Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG erteilt werden sollte und hat diesen nicht zum Termin begleitet. Dass bei der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG auch die Gebühr für die Erteilung festgesetzt wird, ist üblich und nicht überraschend. Es war - entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers - daher auch nicht ermessensfehlerhaft nach § 41 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW, dass dem Kläger persönlich und nicht seinem Prozessbevollmächtigten der Gebührenbescheid bekannt gegeben worden ist. Im Übrigen hätte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Akteneinsicht am 18. März 2010 im Parallelverfahren 8 K 2296/09 bekannt gewesen sein müssen, dass ein schriftlicher Gebührenbescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung erlassen worden ist, so dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt die Klage verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte erheben müssen.
92Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
93Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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