Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 814/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Gleisgrundstückes G1. Auf einem Teil davon im weiteren Kreuzungsbereich des H. Weges und des Q. Rings sowie auf einem sich anschließenden privaten Grundstück, welches im Eigentum einer Eigentümergemeinschaft steht mit der katasteramtlichen Bezeichnung G2, war im September 2010 eine Müllablagerung entstanden.
3Nachdem die Beteiligten keine einvernehmliche Lösung für die Beseitigung erzielt hatten, thematisiert worden war insbesondere die Frage des Abfallbesitzes, gab der Oberbürgermeister der Beklagten der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 auf, die auf dem vorbezeichneten Grundstück lagernden Abfälle unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20. April 2011, unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Einsatz von Sicherheitsposten oder Unterbindung des Zugverkehrs für den Zeitraum der Arbeiten) zusammenzutragen, zur Müllverbrennungsanlage Y1 zu befördern oder befördern zu lassen und dort der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sowie ihm die ordnungsgemäße Entsorgung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Gleichzeitig drohte er für den Fall der nicht fristgerechten Beachtung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an und veranschlagte die vorläufigen Kosten auf 7.670,- EUR.
4Unter dem 21. April 2011 setzte der Oberbürgermeister der Beklagten die Ersatzvornahme fest.
5Des Weiteren forderte er mit Ordnungsverfügung vom selben Tage die Klägerin auf, während des Zeitraumes der Durchführung der Ersatzvornahme am 29. April 2011 und 2. Mai 2011 jeweils im Zeitfenster von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Sicherungsposten für den betroffenen Gleisbereich zu stellen. Alternativ wurde als Austauschmittel im Sinne des § 21 OBG die vollständige Unterbindung des Zugverkehrs auf der Strecke für den Zeitraum der Ersatzvornahme angeboten. Gleichzeitig wurde für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR angedroht.
6Die Klägerin hat am 28. April 2011 Klage gegen die Ordnungsverfügungen vom 13. April 2011 sowie 21. April 2011 und gegen die Festsetzungsverfügung vom 21. April 2011 erhoben und gleichzeitig in den Verfahren 9 L 165, 167 und 168/11 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten.
7Durch Beschlüsse vom 10. Mai 2011 hat die erkennende Kammer in diesen Verfahren die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
8Am 12. Mai 2011 setzte der Oberbürgermeister der Beklagten das in seiner Ordnungsverfügung vom 21. April 2011 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR an.
9Die Ersatzvornahme wurde am 16./17. Mai 2011 durchgeführt. Streckenposten wurden von der Beklagten gestellt.
10Die Klägerin macht unter anderem geltend, nicht Abfallbesitzerin zu sein. Ferner handele es sich nicht um gemischte Siedlungsabfälle. Außerdem bestehe keine Überlassungspflicht. Im Übrigen sei das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR unverhältnismäßig gewesen. Des Weiteren sei der Müll auf ihrem Grundstück zusammen mit dem auf dem Nachbargrundstück geräumt worden.
11Die Klägerin beantragt,
121. die Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 und die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 21. April 2011 aufzuheben,
13hilfsweise, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 und die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 21. April 2011 rechtswidrig gewesen sind.
142. festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 21. April 2011 und die Festsetzung des Zwangsgeldes nebst Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 12. Mai 2011 rechtswidrig gewesen sind.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor, dass der Müll auf dem Grundstück hinter dem Gleisgrundstück wenige Tage nach dem 16./17. Mai 2011 durch ein Containerunternehmen geräumt und entsorgt worden sei.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Dies gilt zunächst für den Klageantrag zu 1., soweit dieser mit dem Hauptantrag auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 und der Festsetzung der Ersatzvornahme vom 21. April 2011 gerichtet ist.
22Zwar ist insoweit von der Zulässigkeit der Klage insbesondere hinsichtlich der Klageart auszugehen. Richtigerweise ist Anfechtungsklage erhoben worden, weil keine Erledigung der in der Ordnungsverfügung und der Festsetzungsverfügung enthaltenen Verwaltungsakte eingetreten ist. Dies gilt unstreitig mit Blick auf die Titelfunktion für die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 enthaltenen Grundverwaltungsaktes. Der Auffassung, dass sich die Androhung und Festsetzung durch die Durchführung der Ersatzvornahme,
23vgl. Verwaltungsgericht München, Urteile vom 8. Oktober 2010 - M 10 K 08.2542 - sowie 16. Dezember 2010 - M 10 K 10.4151 -, beide juris,
24erledigen, kann nicht gefolgt werden, weil auch die Androhung,
25vgl. insoweit: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, juris,
26und die Festsetzung der Ersatzvornahme Voraussetzung für die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme sind.
27Vgl. wohl in diesem Sinne: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 16 K 4495/09 -, juris.
28Der Hauptantrag erweist sich jedoch als unbegründet, weil sich sowohl die Anordnung zur Beseitigung als auch die Androhung und die Festsetzung der Ersatzvornahme als rechtsmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
29Die Kammer hat zur Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2011 - 9 L 165/11 - das Folgende ausgeführt:
30"Als einschlägige Ermächtigungsgrundlage erweist sich § 21 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
31Den formellen Anforderungen ist genügt; insbesondere ist eine Anhörung erfolgt.
32In materieller Hinsicht ist die Abfalleigenschaft der auf dem Grundstück der Antragstellerin lagernden Gegenstände nicht zweifelhaft. Die Kammer geht aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ausdrucke von Bildern nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung davon aus, dass es sich überwiegend um Abfälle zur Beseitigung in Form von gemischten Siedlungsabfällen handelt. Dagegen fehlt es derzeit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es sich größtenteils um Abfälle handelt, die gemäß §§ 5, 6 KrW-/AbfG für eine stoffliche oder energetische Verwertung in Betracht kommen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung mit Blick auf die Bestimmung der Abfallart spricht auch nicht, dass sich Sperrmüllanteile in dem Abfall befinden. Denn deren Entsorgung ist der Antragsgegnerin mit dem Grundverwaltungsakt nicht aufgegeben worden.
33Die Antragstellerin ist auch Abfallbesitzerin.
34Abfallbesitzer ist nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem grundlegenden Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris kann von einem Abfallbesitz nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die betreffende Person nicht einmal ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat. Das ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte. In einem solchen Fall vermitteln das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet.
35Das der Antragstellerin gehörende Grundstück ist nicht in diesem Sinne frei zugänglich; insbesondere bestehen keine Betretungsrechte für die Allgemeinheit. Dies ist gemäß § 62 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, wonach Bahnanlagen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden dürfen, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt, bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1988 (7 B 9.88, juris) besagt nichts Gegenteiliges, sondern stellt ebenfalls darauf ab, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer ein solches Maß an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück und den darauf befindlichen Abfällen hat, dass er die betreffende Fläche dem Zugriff oder Zutritt Dritter nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich entziehen kann. Unter welchen Voraussetzungen die freie Zugänglichkeit eines Grundstücks für die Allgemeinheit zu verneinen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Bei Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ergibt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung, dass - schon in Ansehung der Regelungen in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - von einem Betretungsrecht des streitbefangenen Grundstücks für die Allgemeinheit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Antragstellerin gehindert sein sollte, ihr Grundstück einzuzäunen, was ihre tatsächliche Sachherrschaft nicht nur in einem Mindestmaß dokumentiert.
36Die im Sinne des § 21 KrW-/AbfG erforderlichen Anordnungen beziehen sich auf die Durchsetzung der der Antragstellerin als Abfallbesitzerin nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG obliegenden Beseitigungspflicht. Der sich mangels eigener Beseitigungsanlagen der Antragstellerin aus § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ergebenden Entsorgungspflicht der Antragsgegnerin kommt wegen des Ausschlusses des Entsorgungsanspruches nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) keine Bedeutung zu.
37Die Selbstbeförderungspflicht der Antragstellerin zur Müllverbrennungsanlage Weisweiler folgt aus § 5 Abs. 1 AWS. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Bestimmung stellt § 9 Abs. 2 Satz 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dar. Danach kann die Satzung auch für Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluss- und Benutzungszwang und damit die Verpflichtung zur Beförderung zu den (scil. in der AWS) angegebenen Abfallentsorgungsanlagen regeln. Die landesgesetzliche bzw. satzungsrechtliche Ermächtigung wird hier nicht von der Sperrwirkung des § 12 KrW-/AbfG erfasst.
38Des Weiteren hat die Antragsgegnerin ausweislich der streitbefangenen Ordnungsverfügung ihr durch § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG eröffnetes Ermessen ausgeübt. Im Rahmen des nur nach § 114 VwGO bestehenden gerichtlichen Überprüfungsrahmens liegen derzeit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebietende Ermessensfehler weder hinsichtlich des Einschreitens noch der Auswahl des Pflichtigen vor.
39Aus der Ordnungsverfügung ergibt sich, dass die wachsende Gefährdung die Antragsgegnerin bewogen hat, nunmehr einzuschreiten und den ordnungswidrigen Zustand durch Erlass einer Ordnungsverfügung zu beseitigen.
40Auch das Auswahlermessen ist vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr zutreffend ausgeübt und begründet. Die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Abfallbesitzerin vor dem oder den Abfallerzeugern begegnet vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls auf der Primärebene keinen Bedenken.
41Des Weiteren erweist sich die streitbefangene Grundverfügung mit Blick auf die Kosten der Abfallbeseitigung sowohl als verhältnismäßig als auch hinreichend bestimmt, da im Eingang der Ordnungsverfügung sowohl das Grundstück als auch die Örtlichkeit der Ablagerung von Abfällen ("gegenüber den Gas-Ballons") benannt und zudem die genaue Örtlichkeit der Antragstellerin aus dem vorhergegangenen Verwaltungsverfahren genau bekannt ist. in diesem Zusammenhang führt auch zu keiner abweichenden Beurteilung, dass nunmehr streitig ist, ob auf dem Grundstück der Antragstellerin 100 m³ Abfall lagern. Diese ist selbst in ihrem Schreiben vom 21. Januar 2011 von widerrechtlich abgelagerten 100 m³ ausgegangen. Zudem stellt der Grundverwaltungsakt klar, dass es sich um einen geschätzten Wert handele.
42Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsmittelandrohung (Ersatzvornahme) sind die §§ 55 Abs. 1, 56, 59 sowie 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen."
43Hieran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten.
44Zu ergänzen bleibt, dass der Frage, ob es sich bei der Klägerin um eine Hoheitsträgerin handelt, für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht nachgegangen zu werden braucht, weil die Befolgung einer derartigen Ordnungsverfügung nicht mit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Klägerin verbunden gewesen wäre.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Januar 1968 - I A 1.67 -, Amtliche Entscheidungssammlung Band 29, Seite 52.
46In ihrem Beschluss vom 10. Mai 2011 - 9 L 167/11 - hat die Kammer zur Festsetzung der Ersatzvornahme ausgeführt, dass sich die Ermächtigungsgrundlage aus §§ 55 Abs. 1, 64 VwVG NRW ergibt und die in der Androhung gesetzte Frist abgelaufen war.
47Ohne Relevanz bleibt für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 13. April 2011 sowie der Festsetzungsverfügung vom 21. April 2011, ob seitens der Beklagten am 16./17. Mai 2011 ausschließlich das Grundstück der Klägerin oder auch Abfall auf dem Nachbargrundstück geräumt worden ist. Denn auf die Frage, welche Abfallmenge der Klägerin zuzurechnen ist, kommt es allein für die Rechtmäßigkeit der noch ausstehenden Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme an.
48Der zum Klageantrag zu 1. gestellte Hilfsantrag erweist sich als unzulässig, weil es an der für eine Fortsetzungsfeststellungsklage durch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzten Erledigung fehlt und sich eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO als subsidiär erwiese.
49Der Klageantrag zu 2. ist zwar zulässig, aber unbegründet.
50Die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) erforderliche Erledigung liegt vor. Dies gilt mangels Titelfunktion sowohl für den auf die Stellung von Sicherungsposten gerichteten Grundverwaltungsakt als auch für die Androhung und die Festsetzung.
51Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat die Klägerin einerseits vorgetragen, dass sie eine Wiederholungsgefahr nicht sehe, andererseits aber auch ausgeführt, dass sei bundesweit zu sehen und auf das wirtschaftliche Interesse hingewiesen. Ob sich daraus ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ableiten lässt, kann offen bleiben, weil sich die Klage jedenfalls als unbegründet erweist.
52Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 21. April 2011 hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2011 - 9 L 168/11 - ausgeführt:
53"In formeller Hinsicht ist die erforderliche Anhörung in dem Bescheid vom 13. April 2011 erfolgt. Materiell liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, wenn ohne Sicherung auf Bahngleisen gearbeitet werden müsste. Die Maßnahme richtet sich auch zu Recht gegen die Antragstellerin als Störerin, weil es um die Sicherung der sie als Abfallbesitzerin treffenden Beseitigungspflicht geht. Zwar lassen sich der Ordnungsverfügung hinsichtlich der Stellung von Sicherungspersonal keine Ermessenserwägungen entnehmen. Dies erweist sich indes - auch unabhängig von der Frage der Nachholbarkeit im Verfahren zur Hauptsache - nach § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich, weil die Sicherung eine zwangsläufige Voraussetzung für Arbeiten im Gleisbereich ist.
54An der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Ermächtigungs-grundlage folgt aus § 55 Abs. 1, 60 VwVG NRW."
55Auch daran hält die Kammer fest.
56Die Zwangsgeldfestsetzung vom 12. Mai 2011 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig, vgl. § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Insbesondere erscheint das weitere Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- EUR angesichts der von einer ungesicherten Überquerung eines Gleiskörpers ausgehenden Gefahren nicht unangemessen.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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