Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 47/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 890/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2012 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.
6In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
7In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2012 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.
8Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
9Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
10Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.
11Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: Bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen.
12Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr führt bereits der Nachweis einer - einmaligen - Einnahme von Betäubungsmitteln zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers.
13Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186/03 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. November 2004 - 12 ME 404/04 - juris; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 - juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 M 2/04 - juris.
14Davon ausgehend hat der Antragsteller sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Nach Aktenlage steht fest, dass er Betäubungsmittel in Form von Amphetamin konsumiert hat. In der dem Antragsteller im Anschluss an die polizeiliche Verkehrskontrolle am 14. Oktober 2011 um 23.37 Uhr entnommenen und vom V. B. , Bereich: Forensische Toxikologie, untersuchten Blutprobe (vgl. Wissenschaftliches Gutachten vom 23. November 2011 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe) stellte der Gutachter Dr. F. folgenden Wert fest:
15Amphetamin 649 µg/l Serum (= 649 ng/ml). In dem Gutachten wird ausgeführt, dass durch das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchungen erwiesen sei, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der 47 Minuten nach der protokollierten Vorfallzeit erfolgten Blutentnahme noch unter sehr starker Wirkung von Amphetamin gestanden habe. Die in der Blutprobe gemessene Amphetamin-Konzentration sei als hochwirksam zu bewerten.
16Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Bereits der Drogenvortest (Nal von Minden) hatte ein positives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamin ergeben. Der Antragsteller, der die Einnahme von Amphetamin lediglich pauschal bestreitet, hat das Wissenschaftliche Gutachten nicht ansatzweise substantiiert angegriffen. Für die von ihm im Verwaltungsverfahren geäußerte Vermutung, es müsse eine Verwechslung vorliegen, fehlt es an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten. Ausweislich der Seite 3 des Wissenschaftlichen Gutachtens war Gegenstand der chemisch-toxikologischen Untersuchungen genau die Blutprobe, die dem Kläger am 14. Oktober 2011 um 23.37 Uhr unter der Venül-Kontrollnummer 0000 entnommen und mit dessen Namen und Geburtsdatum beschriftet worden ist. Die gutachterlichen Feststellungen sind auch dann nicht in Zweifel zu ziehen, wenn man abweichend von dem im Gutachten zugrunde gelegten Vorfallzeitpunkt von 22:50 Uhr (entsprechend dem mit der Blutprobe übersandten polizeilichen Protokoll vom 14. Oktober 2011) mit der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 14. Oktober von einem früheren Vorfallzeitpunkt von 22:30 Uhr ausgeht. Denn auch unter Berücksichtigung einer 20 Minuten längeren Abbauphase wäre die zum Zeitpunkt der Blutentnahme festgestellte Amphetamin-Konzentration (erst recht) als noch hoch wirksam zu bezeichnen.
17Der danach feststehende Amphetaminkonsum hat auch nicht deswegen - derzeit - unberücksichtigt zu bleiben, weil das gegen den Antragsteller eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des von ihm gegen den Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2012 eingelegten Einspruchs noch nicht abgeschlossen ist. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner sei wegen der Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StVG vor einem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zu treffen, verfängt nicht.
18Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht berücksichtigen, wenn er gleichzeitig Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommt. Der damit angeordnete Vorrang des Strafverfahrens dient der Vermeidung von Doppelprüfungen und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über die Fahreignung.
19Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht werden hingegen schon nach dem Wortlaut der Bestimmung von der Vorrangregelung nicht erfasst. Dies erklärt sich daraus, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren als Nebenfolge lediglich ein zeitlich begrenztes Fahrverbot (§ 25 StVG) droht. Eine Entscheidung über die Fahreignung wird damit nicht getroffen. Der Sinn und Zweck der Vorrangregelung greift daher nur bei Strafverfahren, nicht aber - wie hier - bei Ordnungswidrigkeitenverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 16 B 1681/09 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2007 - 11 C 07.1371 -, juris.
20Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG, der die Befugnis zur abweichenden Bewertung eines Sachverhaltes durch die Fahrerlaubnisbehörde im Vergleich zur Bewertung in einem abgeschlossenen Strafverfahren regelt und die Feststellungen in Bußgeldentscheidungen den strafgerichtlichen Feststellungen gleichstellt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StVG). Denn das Fehlen einer entsprechenden Gleichstellung in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG kann nur dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber das Berücksichtigungsverbot bei noch nicht abgeschlossener repressiver Ahndung auf Strafverfahren beschränken wollte. Der Verzicht auf eine Sperrwirkung des laufenden Bußgeldverfahrens erscheint auch angesichts dessen, dass dort eine (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgen kann, folgerichtig, um jederzeit eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 16 B 1681/09 -.
22Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nach dem Vorfall vom 14. Oktober 2011 im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung seine Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt neben dem unter forensischen Bedingungen zu führenden Nachweis einer einjährigen Abstinenz den weiteren Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum harter Betäubungsmittel dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsteller muss daher nachweisen, dass er einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel vollzogen hat, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass er in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine derartige nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, ist aber grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 16 B 380/08 - und vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris.
24Vorliegend fehlt es sowohl an dem einjährigen Abstinenznachweis als auch an einer positiven gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich eines gefestigten Einstellungswandels.
25Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.
26Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ebenfalls zu bejahen. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder persönlicher Hinsicht entstehen.
27Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -.
28Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 250,00 EUR steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 EUR) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,00 EUR) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.
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