Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 944/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der am 11. August 1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmalig 1973 mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein, wo sein Vater bereits lebte und arbeitete. Von 1975 bis 1979 hielt er sich wieder in der Türkei auf und kehrte im August 1979 in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Am 9. Juli 1982 erhielt er erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis, am 13. Juli 1983 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
3Der Kläger besuchte die Hauptschule, die er ohne Abschluss verließ. Eine begonnene Ausbildung als Stahlbauschlosser brach er 1981 ab. In der Folgezeit übte er verschiedene Tätigkeiten als Ungelernter aus, absolvierte im Strafvollzug einen einjährigen Schweißerlehrgang und arbeitete ca. eineinhalb Jahre als Schweißer. Der Kläger ist ledig und kinderlos. Seine Mutter ist 2005 verstorben, der Vater lebt in Aachen.
4Der Kläger ist strafrechtlich in Erscheinung getreten durch Verurteilungen zu
51. Geldstrafen im Jahr 1994 durch drei Urteile zu 70, 150 und sodann zu einer nachträglichen Gesamtstrafe von 190 Tagessätzen unter Einbeziehung der vorangegangenen Geldstrafen (wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit sowie wegen versuchten Diebstahls),
62. im Jahr 1995 zu 40 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, 1998 zu 60 Tagessätzen wegen Leistungserschleichung,
73. im Jahr 2000 wegen Sachbeschädigung zu 50 Tagessätzen,
84. Freiheitsstrafen durch
9a. Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20. Dezember 1994 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen versuchten Diebstahls,
10b. Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 27. August 1997 zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen versuchten Diebstahls, siehe Einbeziehung der Verurteilung siehe unten e)
11c. Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. Dezember 1997 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen versuchten Diebstahls, siehe Einbeziehung unten e)
12d. Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. Januar 1998 zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls,
13e. Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 11. Dezember 1998 in Weg nachträglicher Gesamtstrafenbildung von elf Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe unter Einbeziehung von oben b) und c),
14f. Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 6. Februar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr,
15g. Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. September 2001 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall,
16h. Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 5. Juli 2002 zu neun Monaten Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls,
17i. Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 20. Juli 2004 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls u. a.,
18j. Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. November 2006 zu vier Monaten Freiheitsstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
19Hieraus ergeben sich in der Addition der nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen einer Dauer von fünfeinhalb Jahren und zwei Wochen.
20Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Stadt Aachen, wies den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 9. April 2008 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, verbunden mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung wurde ausgeführt: Durch die Verurteilungen sei der Ausweisungstatbestand des § 53 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt. Der Kläger genieße aber als Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgelte, besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine Ausweisung könne daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Solche Gründe lägen in der Regel in den Fällen der §§ 53, 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG vor. Dies sei hier mit § 53 Ziff. 1 AufenthG der Fall. Die zwingende Ausweisung werde aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung herabgestuft. Atypische Umstände, die hier ein Absehen von der (Regel-)Ausweisung rechtfertigten, seien nicht gegeben. Da weitere Straftaten zu erwarten seien (erhebliche Wiederholungsgefahr, ersichtlich aus der Vorgeschichte der Verurteilungen), sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben. Daher liege ein beachtliches öffentliches Interesse an der Abwendung weiterer Straftaten durch Ausweisung vor. Der Kläger habe seine Suchtproblematik nicht im Griff, es handele sich um Beschaffungskriminalität. Auch sonst habe der Kläger keinen Rückhalt etwa in Gestalt einer Arbeitsstelle. In den vergangenen Jahren sei er lediglich als Aushilfe beschäftigt gewesen. Er verfüge nicht über Bindungen, die etwa durch Art. 6 GG geschützt wären. Daher sei ein überwiegendes spezialpräventives Interesse an der Ausweisung gegeben. Dies gelte auch trotz seines "langjährigen Aufenthalts". Es sei dem Kläger zuzumuten und möglich, sich in seinem Heimatland zu integrieren. Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sei gegeben, diese sei aus Gründen der Gefahrenabwehr zwingend geboten. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erforderlichen Ermessensentscheidung (§ 55 AufenthG) bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen führe zu keinem anderen Ergebnis. In der Person des Klägers seien die Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 55 AufenthG erfüllt. Für den besonderen Schutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gelte der Vorbehalt der Beschränkungen, die sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergäben. Die Ermessensentscheidung, bei der insbesondere zu prüfen sei, ob die beabsichtigte Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, gehe zu Lasten des Klägers aus. Dazu sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Klägers erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um die Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu schützen. Auch Art. 28 der Richtlinie 2004/38 der Europäischen Gemeinschaft stehe einer Ausweisung nicht entgegen. Gemäß Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) könne ein Ausländer, der seit mehr als zehn Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt in Deutschland habe, nur dann ausgewiesen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schwerwiegend sei. Dies sei, wie sich aus obigen Ausführungen ergebe, der Fall. Auch könne aufgrund der begangenen Straftaten eine zukünftige Gefährdung nicht ausgeschlossen werden, es bestehe vielmehr eine große Wahrscheinlichkeit für weitere Straftaten. Eine positive Prognose lasse sich nicht treffen.
21Gegen die Ausweisungsverfügung hat der Kläger am 13. Mai 2008 Klage erhoben.
22Danach, mit Urteil vom 14. Juli 2009, verurteilte das Amtsgericht Aachen den Kläger wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter der Feststellung, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Das Gericht stimmte einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zu.
23Im Rahmen der Prüfung der Eignung für den vorläufigen offenen Vollzug im Januar 2010 gab der Kläger an, seit 20 Jahren THC (Cannabis) und Kokain zu sich zu nehmen, allerdings THC schon länger nicht mehr, Kokain letztmalig im Dezember 2009. Mehrere Therapien seien ohne bleibenden Erfolg geblieben. Der Kläger erklärte außerdem, nach seiner letzten Haftentlassung habe er Kontakt zur Drogenberatung in Aachen aufgenommen. Dort habe der Drogenberater festgestellt, dass gegenwärtig kein akuter Behandlungsbedarf bestehe. Er habe mehrfach längere Cleanphasen, es komme aber immer wieder mal zu Rückfällen, der letzte sei jedoch als einmaliger Fehltritt zu sehen. Akute Suchtgefahr, so heißt es im Prüfungsbericht der JVA, sehe der Anstaltsarzt nicht. Ein Drogenscreening am 28. Januar 2010 verlief negativ.
24Unter dem 26. Juli 2011 teilte die Leiterin der JVA Moers-Kapellen auf Anfrage des Gerichts mit, der Kläger sei am 5. April 2010 aus einem Hafturlaub nicht in die JVA zurückgekehrt, jedoch am 14. April 2010 festgenommen und darauf in die geschlossene JVA Köln verlegt worden. Sie beziehe sich daher zur Führung des Gefangenen auf ihre letzte Stellungnahme vom 11. Februar 2010 (zur Aussetzung des Strafrests zur Bewährung), wonach sie eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit aufgrund der erheblichen Vorstrafen angesichts der bestehenden Suchtproblematik und der eher ungünstigen Entlassungssituation (fehlende Arbeitsstelle) nicht befürworten könne. Die JVA Köln teilte dem Gericht am 13. Oktober 2011 mit, wegen seiner relativ kurzen Verweildauer in Köln (ca. drei Monate) könne über den Gefangenen nur vermerkt werden, dass er nicht negativ aufgefallen sei. Erkenntnisse zu Drogengebrauch seien nicht vorhanden.
25Mit Urteil vom 9. September 2011 verurteilte das Amtsgericht Kerpen den Kläger wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung. In den Gründen heißt es, das Gericht sei sich darüber im Klaren, dass die neuerliche Strafaussetzung zur Bewährung angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten kaum zu begründen sei. Andererseits dürfte angesichts der Beteuerungen des Angeklagten, er werde seinen Drogenkonsum in den Griff bekommen, zu erwarten sein, dass er sich dieses Urteil zur letzten Warnung dienen lasse.
26Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, die Ausweisung sei rechtsfehlerhaft. Er sei assoziationsberechtigt. Bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt komme die Richtlinie 2004/38/EG und damit § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zum Tragen, denn die Assoziationsberechtigten seien den Unionsbürgern weitgehend gleichgestellt. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Im Strafvollzug seien Drogentests durchgeführt worden, die keine Beanstandungen ergeben hätten.
27Der Kläger beantragt,
28die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 9. April 2008 aufzuheben.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie trägt vor, die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Kläger eine Rechtsposition nach Art. 7, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erlangt habe und seine Ausweisung nur unter Beachtung des Art. 14 ARB 1/80 erfolgen könne. Sie habe auch die gegenseitigen Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung hinreichend abgewogen. Der Kläger unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des FreizügG/EU; er könne sich nicht auf die Richtlinie 2004/38/EG berufen.
32Die Kammer hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes 8 L 521/08 mit Beschluss vom 29. Februar 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt, und zwar im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt nicht geklärte Rechtsfrage, ob der besondere Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 a RL 2004/38/EG, umgesetzt in § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, auch für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gilt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 1. April 2009 im Verfahren 18 B 386/09 zurückgewiesen.
33Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, weil die Terminladung einen entsprechenden Hinweis enthielt, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
36Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 9. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
37Mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen zu fünfeinhalb Jahren und zwei Wochen Freiheitsstrafe bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung und inzwischen zu insgesamt sechs Jahren, zwei Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe hat der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Ziff. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Allein in der Zeitspanne zwischen 2001 und 2006 liegen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und fünf Monaten.
38Der weitere rechtliche Maßstab für eine Ausweisung des Klägers stellt sich wie folgt dar: Da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, genießt er gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Eine Ausweisung kann demgemäß nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Derartige Gründe liegen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen der §§ 53, 54 Nr. 5, 5 a und 7 AufenthG vor. Eine Ausweisung des Klägers, der - wie oben ausgeführt - den Tatbestand des § 53 Ziff. 1 AufenthG verwirklicht hat, wird aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes zur Regelausweisung (§ 54 AufenthG) "herabgestuft".
39Der Kläger genießt gegenüber diesen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes eine günstigere Rechtsstellung, weil er im Sinne der Art. 6, 7 ARB 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) assoziationsberechtigt ist. Die Kammer geht davon aus, dass der 1966 geborene Kläger, der im Jahr 1979 (nach einem ersten Aufenthalt von 1973 bis 1975 zum zweiten Mal) im Wege des Familiennachzuges zu seinem langjährig in der Bundesrepublik Deutschland arbeitenden Vater zog und sich seitdem ununterbrochen hier befindet, als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers die Voraussetzungen zumindest des ersten Spiegelstrichs, vermutlich aber auch des zweiten Spiegelstrichs des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt. Er hat diese Rechtsstellung auch nicht zwischenzeitlich durch seine Inhaftierungen verloren,
40Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 4. Oktober 2007, C-349/06 (Polat), NVwZ 2008, 59.
41Aus seiner Assoziationsberechtigung folgt aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht zugleich, dass er wie ein Bürger der Europäischen Union vor Ausweisung geschützt ist. Der EuGH hat die (zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzverfahren 8 L 521/08 noch offene) Frage, ob Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist, verneint. Er hat ausgeführt, dass der den türkischen Staatsangehörigen durch Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (ARB 1/80) gewährte Ausweisungsschutz nicht denselben Umfang aufweist wie der Schutz, den die Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, genießen, so dass die für Unionsbürger geltende Regelung des Ausweisungsschutzes nicht entsprechend auf türkische Staatsangehörige angewandt werden kann, um die Bedeutung und die Tragweite dieses Art. 14 Abs. 1 zu bestimmen,
42EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache C-371/08 (Ziebell).
43Aus Art. 14 ARB 1/80 folgt jedoch, dass ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nur nach § 55 AufenthG in Verbindung mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden darf,
44Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - und 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 224 und 220 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 - (Orfanopoulos und Oliveri), Rdnr. 64 ff. und 80 ff., a.a.O.
45Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sind Beschränkungen der daraus folgenden Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit möglich. Die rechtmäßige Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen setzt danach voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,
46vgl. nur EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 in der Rechtssache C-371/08.
47Erforderlich ist insoweit eine einzelfallbezogene, vom persönlichen Verhalten des Betroffenen ausgehende Prüfung und das Vorhandensein einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, d. h. ein Verhalten des Betroffenen, das nach einer auf spezialpräventive Gesichtspunkte beschränkten Gefahrenprognose eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Betroffenen an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Diese Abwägung hat die Ausländerbehörde im Rahmen der in jedem Fall gebotenen Ermessensentscheidung vorzunehmen.
48Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist hier gegeben. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar; die Wahrung dieses Interesses erfordert die Ausweisung des Klägers.
49Eine gegenwärtige Gefahr ist zu bejahen, weil der Kläger als notorischer Wiederholungstäter und "Bewährungsversager" aufgetreten ist. Ohne die Verurteilungen zu Geldstrafen und ohne die in spätere Verurteilungen einbezogenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen liegen aus den Jahren 1994 bis 2011 insgesamt zehn Strafurteile mit Verurteilungen zu Freiheitsstrafen vor. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger sogar in Kenntnis der Ordnungsverfügung und während dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weitere Straftaten begangen hat und deshalb zu Freiheitsstrafen von insgesamt einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch künftig eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist, sieht die Kammer nicht. Sie teilt nicht die auf den Beteuerungen des Klägers beruhende diesbezügliche Zuversicht des Amtsgerichts Kerpen (zur Strafaussetzung zur Bewährung) in seinem Urteil vom 9. September 2011. Denn nach wie vor, trotz der "Cleanphasen" des Klägers, liegen keine Informationen dahingehend vor, dass der Kläger seine Drogenkrankheit in den Griff bekommen hat. Es ist vielmehr zu befürchten, dass es immer wieder zu den von ihm selbst im Rahmen der Anhörung in der Haft im Januar 2010 angesprochenen gelegentlichen Rückfällen kommt und dass der Kläger während solcher Rückfälle weitere Straftaten begeht.
50Es besteht auch eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, so dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Zwar hat der Kläger bisher regelmäßig vor allem versuchte Einbruchsdiebstähle und verschiedentlich auch gelungene Einbruchsdiebstähle mit relativ geringen Schadensbeträgen verübt, die sich weitgehend als typische Beschaffungskriminalität darstellten. Allerdings können ab einer gewissen Intensität auch derartige Delikte ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzten. Die Kammer sieht diese Intensität bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren und zwei Monaten als gegeben an. Diese Gesamtstrafhöhe belegt die Verletzung eines gesellschaftlichen Grundinteresses, dem hier durch eine Ausweisung zu begegnen ist. Die der Behörde obliegende Abwägung der gegenseitigen Interessen im Rahmen einer Ermessensentscheidung hat die Beklagte in hinreichender Weise vorgenommen. Zwar enthält die streitbefangene Ordnungsverfügung (ausdrücklich) keinerlei Ausführungen zu der Frage, ob die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als verhältnismäßig angesehen werden kann. Auch inhaltlich bestehen bezüglich der Ordnungsverfügung Zweifel, ob die Behörde das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Klägers in vollem Umfang gesehen hat. Denn in der Verfügung wird nicht ausreichend thematisiert, dass der 1966 geborene Kläger im Alter von 7 - 9 Jahren und dann ab dem 13. Lebensjahr hier gelebt hat bzw. lebt und dass er somit als bei Erlass der Ordnungsverfügung knapp 42jähriger den größten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat. Wenn es angesichts dieser größtenteils in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Lebenszeit in der Ordnungsverfügung heißt, sein "langjähriger Aufenthalt" in der Bundesrepublik führe nicht zu einem günstigeren Ergebnis, erscheint diese Formulierung als nicht treffend und den Sachverhalt und das daraus folgende Interesse des Klägers nicht hinreichend in den Blick nehmend.
51Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat allerdings in der mündlichen Verhandlung von der gemäß § 114 Satz 2 VwGO gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das bisher ausgeübte Ermessen zu ergänzen. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK an ihrer bisherigen Entscheidung festhalte, und zwar auch unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Kläger bereits in jungen Jahren, im Alter von sieben bis neun Jahren, und sodann ab dem dreizehnten Lebensjahr in der Bundesrepublik aufgehalten habe bzw. aufhalte. Dennoch könne man hier nicht von einer abgeschlossenen Integration ausgehen. Es sei dem Kläger nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen, auch einen Schulabschluss habe er nicht erlangt. Bei ihm seien lediglich Aushilfstätigkeiten und eine Weiterbildung im Justizvollzug zu verzeichnen. Auch mangele es an einer rechtlichen Integration. Dies ergebe sich aus den vielfältigen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers und daraus, dass mit entsprechenden Taten auch künftig gerechnet werden müsse. Auf der anderen Seite sei dem Kläger eine Reintegration in die türkischen Verhältnisse zuzumuten. Er habe große Teile seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht und die türkische Sprache gelernt. Dies sei aufgrund seines Aufwachsens in der türkischsprachigen Familie anzunehmen und aufgrund dessen, dass er sicherlich sich in einem Freundeskreis mit türkischen Bezügen bewegt habe.
52Abgesehen davon, dass es sich bei der letztgenannten, allerdings zu vernachlässigenden Erwägung um eine Vermutung handeln dürfte, hat die Beklagte den an die hier erforderliche Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen damit genügt. Er hat dabei, wie dies erforderlich ist,
53vgl. EGMR, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR 2006, 3, und vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53,
54auch die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition des Betroffenen gegenüber dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung - in der Weise abgewogen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Bei dieser Abwägung ist auf der einen Seite in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte die Dauer und der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, Art und Schwere von Straftaten, seine Kenntnisse der deutschen Sprache, seine persönliche Befähigung und das Vorhandensein persönlicher und sozialer Bindungen in Deutschland von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer von dem Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt ist,
55vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, Juris und vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a.a.O.; EGMR, Urteile vom 22. März 2007 - 1638/03 - (Maslov I), InfAuslR 2007, 221 und vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333.
56Diesen Vorgaben werden die oben wiedergegebenen Ermessenserwägungen gerecht.
57Die ebenfalls in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 9. April 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V
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