Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 493/11
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Diplom-Studiengang Maschinenbau zum Wintersemester 2011/12 vorläufig zuzulassen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
6Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuletzt mit Blick auf das Auslaufen des Studienganges unzumutbar erscheint.
7Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, den Antragsteller entsprechend seinem Antrag zu dem begehrten Studium im Diplomstudiengang Maschinenbau zuzulassen.
8Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme des Studiums im Diplomstudiengang Maschinenbau richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) in der derzeit geltenden Fassung. Nach § 60 Abs. 5 Satz 1 HG NRW werden ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die u. a. zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 3 HG NRW wird zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen durch das Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung bestimmt. In Ausführung dieser Norm ist in § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO) vom 30. Mai 2001 (GV.NRW. S. 255), geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 477), geregelt, dass die Hochschulen in den Studiengängen im Sinne des § 60 Abs. 5 Satz 1 HG NRW zur Sicherung des Vertrauensschutzes der eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester gewährleisten. Demgemäß hat die Antragsgegnerin in der Dritten Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule vom 11. Oktober 2007 (DPO) in § 30 (Übergangsregelungen) u.a. bestimmt, dass Einschreibungen für den Diplom-Studiengang Maschinenbau ab dem Wintersemester 2007/2008 nicht mehr möglich sind (Abs. 14), dass Lehrveranstaltungen des Grundstudiums bis zum Sommersemester 2008 (Abs. 15), Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums bis zum Sommersemester 2011 (Abs. 17) und Prüfungen der Diplomprüfung letztmalig im Wintersemester 2013/2014 durchgeführt werden (Abs. 18).
9Aus diesen Regelungen zur Handhabung des Übergangszustandes, gegen deren Verfassungsgemäßheit Bedenken nicht bestehen,
10vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Juni 2010 - 13 B 553/10 - und vom 14. Oktober 2008 - 13 C 259/08 -, beide in NRWE,
11ergibt sich zum einen, dass Studienanfänger ab dem Wintersemester 2007/2008 nicht mehr aufgenommen werden und zum anderen, dass eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung und Beendigung ihres Studiums an der RWTH Aachen bis zum Wintersemester 2013/2014 möglich ist. Für letzteren Personenkreis bedeutet dies, dass mit Blick auf den Vertrauensschutz für einen Studierenden, der nach altem Recht sein Studium aufgenommen und dieses in der Folgezeit weiterbetrieben hat, der Abschluss des betroffenen Diplomstudiengangs im Rahmen der getroffenen Übergangsbestimmungen gewährleistet ist. Indessen ist der Antragsteller diesem Personenkreis nicht zuzurechnen, weil er kein eingeschriebener Student in diesem Sinne ist, der sich gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 HG NRW nach Ablauf eines Semesters in demselben Studiengang innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückmelden kann. Er ist vielmehr wegen seiner nicht erfolgten Rückmeldung zum Sommersemester 2008 exmatrikuliert worden. Gegen diese Exmatrikulation ist er nicht vorgegangen; auch einen ihm möglich gewesenen Antrag auf Beurlaubung wegen der nunmehr geltend gemachten finanziellen und familiären Gründe hat er nicht gestellt. Eine Exmatrikulation - sei sie beantragt oder zwangsweise ergangen - führt indessen dazu, dass alle mit dem Status eines Studierenden verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen. Mit der Exmatrikulation ist die mit dem Studium verbundene grundsätzliche Berechtigung zum zeitgerechten Abschluss des Studiums nach den Bestimmungen, die zu Beginn und während des Studiums galten, entfallen.
12Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2010 - 13 B 1338/10 -, in NRWE.
13Hieraus folgt aber, dass der Antragsteller mit seinem Begehren auf vorläufige Studienzulassung den derzeitigen Regelungen unterworfen ist. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass für den auslaufenden Diplomstudiengang Maschinenbau an der RWTH Aachen ab dem Wintersemester 2010/2011 eine Zulassungsbeschränkung in höheren Fachsemestern dahin gehend festgelegt worden ist, dass die Zulassung auf Rückmelder beschränkt ist. Die fehlende Zulassung stellt damit letztlich ein Einschreibungshindernis dar (vgl. §§ 50 Abs. 1 lit. a, 48 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Ein solcher Rückmelder (vgl. § 48 Abs. 5 Satz 1 HG NRW) ist der Antragsteller indessen gerade nicht, nachdem er zum Ende des Sommersemesters 2008 exmatrikuliert worden ist.
14Soweit der Antragsteller darauf verwiesen hat, ein Vertrauensschutz ergebe sich daraus, dass er sich zum Ende des Sommersemesters 2008 ausdrücklich bei der RWTH Aachen erkundigt habe, ob er sein Diplomstudium ohne Probleme später fortsetzen könne, was mehrfach und unmissverständlich bejaht worden sei, liegt eine entsprechende schriftliche Erklärung, der allein nach § 38 VwVfG NRW Verbindlichkeit zukäme, nicht vor. Zudem ist eine Behörde gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW an eine Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Dies ist hier der Fall, da die eine Zulassung des Antragstellers ausschließende Zulassungsbeschränkung erst zum Wintersemester 2010/11 eingeführt worden ist.
15Es kann daher letztlich offen bleiben, ob dem Antragsteller - wie er vorträgt - zum Abschluss des Studiums nur noch die Diplomarbeit fehlt oder ob zusätzlich noch zwei Studienarbeiten und ein mehrwöchiges Praktikum nachzuweisen sind.
16Die Kostenentscheidung folgt nach § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Handhabung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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