Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1781/11
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den zugrunde liegenden Antrag vom 28. Juni 2011 als solchen auf Bewilligung öffentlich geförderter Tagespflege gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII aufzufassen und zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger erstreben mit der vorliegenden Klage die Bewilligung öffentlich finanzierter Tagespflege für ihr Kind M. M1. E. C. , geboren am 5. Mai 2010.
3Da seit dem 1. Juli 2011 beide Eltern berufstätig sind, wird das Kind M. M1. an vier Tagen pro Woche von der Tagespflegeperson, Frau T. T1. , betreut. Die Betreuung findet an vier Tagen pro Woche in einem Betreuungsumfang von 22 Stunden statt. Auf dem von der Beklagten ausgehändigten Vordruck "Antrag auf Aufwendungsersatz für Tagespflege" beantragten die Kläger mit Antrag vom 28. Juni 2011 die Übernahme der Betreuungskosten aus Mitteln der Jugendhilfe. Beigefügt waren die von der Beklagten gewünschten Bescheinigungen über ihre Einkünfte, Nachweise über Unterkunfts- und Versicherungskosten sowie eine Abrechnung der Tagesmutter für den Monat Juli 2011. Diese hatte den Eltern für eine Betreuung im Umfang von 47,5 Stunden á 5,00 EUR insgesamt 237,50 EUR in Rechnung gestellt.
4Mit an die Kläger gerichtetem Bescheid vom 12. September 2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung von öffentlich finanziertem Aufwendungsersatz für Tagespflege ab. Aufgrund der eingereichten Nachweise habe sich ergeben, dass das nach § 82 SGB XII ermittelte bereinigte Einkommen der Eltern die nach Maßgabe des § 85 SGB XII errechnete Einkommensgrenze deutlich überschreite. Nach dem derzeit von der Beklagten angewandten Regelwerk müssten 50 % des über der zuletzt genannten Einkommensgrenze liegenden Einkommens von den Eltern als Kostenbeitrag gefordert werden. Dieser sei quasi der von ihnen zu tragende Eigenanteil zu den Kosten der vom Jugendamt finanzierten Tagespflege. Der auf Grund der vorgelegten Unterlagen ermittelte und von den Eltern einzusetzende hälftige Betrag liege im vorliegenden Fall bei 729,87 EUR. Der zu fordernde Kostenbeitrag übersteige somit deutlich die Höhe des bei dem hier in Rede stehenden Betreuungsumfang in Betracht kommenden Aufwendungsersatzes für die Tagespflegeperson, der nach den Verwaltungsgrundsätzen der Beklagten lediglich 244.- EUR betrage. Deshalb scheide schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für öffentlich geförderte Tagespflege aus.
5Die Klägerin zu 1.) hat am 6. Oktober 2011 Klage für die Eheleute erhoben. Ihr Ehemann, der Kläger zu 2.), hat ihr unter dem 24. Oktober 2011 eine Prozessvollmacht ausgestellt, wonach sie berechtigt war, auch in seinem Namen die Klage zu erheben. Zur Sache machen die Kläger geltend: Vor Antragstellung hätten sie sich an den "Verein für G. U. " gewandt und schon vor Unterbringung ihrer Tochter bei Frau T. T1. um Auskunft über die Verfahrensmodalitäten zur Inanspruchnahme von U. gebeten. Dort hatten sie die Auskunft erhalten, dass die Handhabung der öffentlich geförderten Kindertagespflege in der Stadt Aachen nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehe. Anders als in den umliegenden Städten der Städteregion müssten in der Stadt Aachen die Kosten der Kindertagespflege von den meisten Eltern selbst getragen werden. Öffentliche Förderung in Form von Aufwendungsersatz erhielten nur diejenigen Eltern, deren monatliches Einkommen unterhalb einer bestimmten sozialhilferechtlich definierten Einkommensgrenze liege. Das habe sie - die Kläger - nicht abgehalten, dennoch einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Kosten der U. zu stellen. Genau mit der bei der Beratung vorausgesagten Begründung sei ihr Antrag auf öffentlich geförderte Kindertagespflege mit Bescheid vom 12. September 2011 abgelehnt worden. Der nach den Einkünften der Familie zu fordernde Kostenbeitrag läge höher als der zu bewilligende Kostenzuschuss zur Kindertagespflege. Diese Verfahrensweise der Beklagten sei rechtswidrig. Mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) vom 27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3852, habe der Gesetzgeber zum Jahresbeginn 2005 die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um die Kindertagespflege zu einem der Tageseinrichtung gleichrangigen Angebot zu machen. Diese Anforderungen seien durch spätere Novellierungen des SGB VIII noch weiter präzisiert worden. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Kostenpunktes als auch hinsichtlich der Anforderungen an die Bewertung der von der Tagespflegeperson zu erbringenden Leistungen. So habe die Beklagte bis heute kein entsprechendes Regelwerk erlassen, aus dem sich die Modalitäten der Bewilligung und Förderung in Kindertagespflege und die Höhe des von den Eltern zu leistenden pauschalierten Kostenbeitrags erkennen ließen. Zwar gehe es im vorliegenden Verfahren nicht um die Höhe der laufenden Geldleistungen, denn das tangiere ausschließlich das zwischen der öffentlichen Jugendhilfe und der Tagespflegeperson bestehende Rechtsverhältnis. Mit der vorliegende Klage gehe es lediglich um den Zugang zur öffentlich finanzierter U. für ihre Tochter. Bei dem heute geltenden gesetzlichen Regelwerk zur Kindertagespflege gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen würden und die Eltern - wie bei der Betreuung durch eine Kindertagesstätte - anschließend entsprechend ihren Einkünften zu einem durch Satzung festgelegten Elternbeitrag herangezogen werden. Obwohl der Betreuungsbedarf ihrer Tochter mit einem durchschnittlichen wöchentlichen Stundenumfang von 20 bis 30 Stunden vom Verein für familiäre U. als Kooperationspartner der Beklagten anerkannt worden sei, sei bis heute die Bewilligung einer entsprechenden laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ausgeblieben, so dass die angefallenen Betreuungskosten von ihnen privat hätten vorfinanziert werden müssen. Im Vergleich zur Inanspruchnahme eines institutionellen Angebots (also des Besuchs einer Kindertagesstätte) führe die derzeitige Verwaltungspraxis zu einer Ungleichbehandlung der Eltern, die das TAG ausdrücklich habe beseitigen wollen. Würde ihre Tochter beispielsweise in einer Kindertagesstätte auf einem Platz für Kinder unter drei Jahren betreut werden, würde sich die Frage eines wie auch immer gearteten Aufwendungsersatzes bzw. einer privaten Vorfinanzierung nicht stellen. Bei einer Betreuung in einer Kindertagesstätte würde die Beklagte lediglich auf der Grundlage einer Elternbeitragssatzung unter Berücksichtigung der Jahreseinkünfte einen monatlich zu entrichtenden öffentlich-rechtlichen Elternbeitrag festsetzen, der an das Jugendamt abzuführen sei. Da es sich bei den Betreuungsangeboten der Kindertagespflege und in der Kindertageseinrichtung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers um gleichrangige Angebote handele und den Eltern insoweit auch ein Wunsch- und Wahlrecht im Sinne des § 5 SGB VIII zustehe, sei die seitens der Beklagten praktizierte Handhabung der Kindertagespflege weder rechtens noch nachvollziehbar. Diese entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund beanspruchten sie nach der Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides vom 12. September 2011 die Feststellung, dass eine Neubescheidung auf der Grundlage des geltenden Rechts, rückwirkend ab Antragstellung, d. h. ab dem 01. Juli 2011, vorzunehmen sei.
6Die Kläger beantragen,
7den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den zugrunde liegenden Antrag als solchen auf Bewilligung öffentlich geförderter U. gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII aufzufassen und zu bescheiden.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bezweifelt die Klagebefugnis der Kläger. Die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Förderung der U. u. a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, umfasse, ergebe eindeutig die Anspruchsinhaberschaft der Tagespflegeperson in Bezug auf die Geldleistung. Ent-sprechend heiße es auch in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 23 Abs. 1 SGB VIII durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG), dass mit dieser Regelung klargestellt werde, dass der Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zustehe. Dies sei auch einhellige Auffassung der Rechtsprechung. So habe das VG Würzburg zuletzt in einem Urteil vom 22. Oktober 2010 zutreffend festgestellt, dass zwar "mit der Bewilligung eines bestimmten Förderbetrages an die jeweilige Tagespflegemutter Reflexwirkungen zugunsten der Kläger verbunden seien." Diese genügten jedoch nicht für die Begründung einer Klagebefugnis. Vielmehr obliege es den Tagespflegekräften selbst, eine mögliche Eigenrechtsverletzung durch Beschreitung des Rechtsweges geltend zu machen. Da ihnen im Ergebnis der Zahlungsanspruch, den auch die Kläger mit ihrer Klage verfolgten, nach der gesetzlichen Konzeption gar nicht zustehen könne, könnten sie auch nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung bei der Anspruchsprüfung. Zwar habe hier die Beklagte das Einkommen der Kindeseltern berücksichtigt und aufgrund der Höhe des den Eltern zumutbaren Eigenanteils in Bezug auf die an die Tagespflegeperson zu zahlenden Leistungen einen Leistungsanspruch auf öffentlich geförderte Kindertagespflege im Ergebnis verneint. Die ergangene Entscheidung stelle aber keine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die U. im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII dar. Insoweit ergebe sich auch bei dieser Sichtweise keine unmittelbare Beschwer der Kläger, die eine Klagebefugnis begründen könne. Die Verletzung sonstiger subjektiver Rechte der Kläger im Zusammenhang mit der U. sei ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit das Gericht rechtliche Bedenken gegen das von der Beklagten bislang praktizierte Verwaltungsverfahren bei der Behandlung von Anträgen auf Bewilligung öffentlich geförderter Kindertagespflege habe, spreche einiges dafür, dass nach der aktuellen gesetzlichen Konzeption der Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege und eine mögliche Kostenbeteiligung der Eltern im Wege der Heranziehung gemäß § 90 SGB VIII voneinander zu trennen seien. Allerdings habe der frühere Gesetzgeber des § 23 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546 (SGB VIII 1998), dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Gewährung von Aufwendungsersatz an die Tagespflegeperson ein Ermessen dahin eingeräumt, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfe die Übernahme der Kosten der U. abzulehnen, wenn das von den Eltern einzusetzende Einkommen die Höhe dieser Kosten übersteige. In einer Gesamtschau mit der seinerzeit gültigen Gesetzesfassung der §§ 91 und 92 SGB VIII 1998 sei daraus das von vielen Jugendhilfeträgern praktizierte und von der Rechtsprechung nicht beanstandete "Nettoprinzip" entwickelt worden. Die von der Beklagten beim Antrag der Kläger vom 28. Juni 2011 vorgenommenen Prüfung, ob diese einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben, sei auf Grundlage dieses Berechnungsmodells erfolgt. Insofern beruhe die Bewilligungspraxis der Beklagten nicht, wie vom Gericht in Betracht gezogen, auf einem Missverständnis der gesetzlichen Regelungen.
11Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist zulässig.
14Die Klage ist als Anfechtungsklage verbunden mit einem Feststellungsantrag zulässig.
15Nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Beide Klagearten stehen zur Überzeugung der Kammer nicht in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, in welcher Form Rechtsschutz zu gewähren ist, wenn ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts von der Behörde abgelehnt worden ist. In der Regel wird nach der genannten Vorschrift im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte die Erhebung einer Verpflichtungsklage als richtige Klageart erachtet, um unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) die Verurteilung der Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO oder zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu erreichen. Diese Auffassung hat die Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat.
16In bestimmten besonders gelagerten Fällen kann sich ein Kläger nach Auffassung der Kammer aber darauf beschränken, den Ablehnungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen, anstatt sein Begehren mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mehrfach die Zulässigkeit solcher Anfechtungsklagen bejaht worden,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 - VI C 35.68 -, BVerwGE 38, 99 ff. - , in Fällen des öffentlichen Dienstrechts, etwa bei der Festsetzung eines Besoldungsdienstalters unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis.
18Dies wurde zum einen damit begründet, dass die Klage sich gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richte, von der man die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten dürfe. Zum anderen ist die Zulässigkeit einer bloßen Anfechtungsklage bejaht worden, wenn nur eine Rechtsfrage streitig war, die auch im Anfechtungsprozess entschieden werden konnte. Schließlich ist die Anfechtungsklage in Fällen zugelassen worden, in denen die angegriffene behördliche Entscheidung ohne Sachüberprüfung nur auf formelle Gründe gestützt wurde und bislang keine materielle Überprüfung des Begehrens erfolgt ist. Dann ist es ausreichend, durch die Aufhebung dieser formellen Entscheidung den Weg zur Sachprüfung erneut zu eröffnen.
19BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, DVBl. 1995, 857 ff. = NVwZ 1996, 80 ff.; Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 13. März 1993, 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 f.; diese Entscheidungen betrafen Fälle des Asylrechts.
20Das Bundesverwaltungsgericht ging in der zuletzt genannten Entscheidung davon aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht in jedem Fall selbst die Spruchreife herbeiführen müssen, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Fachbehörde Gelegenheit zu geben ist, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen es gerade wegen der besonderen Sachkunde der Behörde erforderlich erscheint, zunächst diese mit dem materiellen Begehren zu befassen.
21Eine vergleichbare verfahrensrechtliche Situation sieht die Kammer hier. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung allein unter Auswertung der Einkünfte der Kläger auf das sogenannte "Nettoprinzip" gestützt, das aus Rechtsvorschriften abgeleitet wird, die - wie noch darzulegen sein wird - heute nicht mehr in Kraft sind, und will an dieser Entscheidung auch festhalten. Mit den eigentlichen durch § 24 Abs. 3 SGB VIII vorgegebenen (auch pädagogischen) Fragestellungen des Zugangs zur Kindertagespflege, der Eignung der Tagespflegeperson, der Bewertung der von den Klägern ausgesuchten Tagespflegeperson und der geforderten Geldleistung hat sich die Beklagte noch nicht befasst. Auch wenn es nicht dem Rechtskreis der Kläger zugeordnet ist, die Höhe der laufenden Geldleistung zu bestimmen oder gar einzufordern, so hat die Beklagte nach einer Bewilligung öffentlich finanzierter U. für die Tochter der Kläger in der Konsequenz unter Auswertung der Urteile der Kammer vom gleichen Tag,
22vgl. Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 K 1629/10 - und 2 K 1089/11,
23zunächst in ihrer eigenen Zuständigkeit festzulegen, was im hier streitigen Zeitraum als angemessene laufende Geldleistung zu bewilligen ist. Dies alles macht es erforderlich, dieser besonderen Aufgabenstellung und Sachkunde des Trägers der Jugendhilfe auch bei der Bestimmung der Klageart Rechnung zu tragen und die Anfechtungsklage zur Gewährung von Rechtsschutz für ausreichend zu erachten. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 12. September 2011 wird den Klägern der Weg zu einer Sachentscheidung über ihren ursprünglichen Antrag vom 18. Juni 2011 erst wieder eröffnet.
24Es ist ferner zulässig, dass die Kläger ihre Anfechtungsklage mit einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verknüpfen, auf Grundlage welcher Rechtsvorschriften ihr Antrag auf Bewilligung von öffentlich geförderter Kindertagespflege zu bescheiden ist. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO versteht man allgemein die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer anderen Person oder Sache,
25vgl BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 ff. und Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327 ff.
26Rechtliche Beziehungen haben sich zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist.
27Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Kläger, die die Bewilligung von Kindertagespflege für ihre Tochter M. M1. erstreben, berufen sich zur Stützung dieses Begehrens auf die Anwendung der seit 2008 geltenden Fassung der Vorschriften der Kindertagespflege - insbes. der §§ 23 f, 90 SGB VIII -, während die Beklagte meint, diese Entscheidung auf Grund einer früheren Fassung der §§ 23, 91 Abs. 2 SGB VIII a.F. treffen zu dürfen. Es ist ferner davon auszugehen, dass eine feststellende Entscheidung über das anzuwendende Recht zu der von den Klägern erstrebten rechtmäßigen Entscheidung führen wird. Schließlich ist auch das bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage geforderte besondere Feststellungsinteresse zu bejahen. Denn hierzu reicht es aus, dass die Rechtslage unklar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zuständige Behörde - wie hier die Beklagte - grundsätzlich anderer Auffassung als die Kläger ist.
28Schließlich sind die Kläger als Eltern des Kindes M. M1. auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.
29Die Zulässigkeit der von den Klägern verfolgten Anfechtungsklage setzt nach der letztgenannten Vorschrift voraus, dass die Kläger durch den Verwaltungsakt, seine Ablehnung oder Unterlassung die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte - also nicht lediglich ideeller oder wirtschaftlicher Interessen - geltend machen können. Ziel dieser von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzung ist der Ausschluss von Popularklagen.
30Die Zuordnung von Rechten im Rahmen der Kindertagespflege ist seit geraumer Zeit streitig. Zunächst waren nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 23 SGB VIII a.F. Rechtsprechung und Literatur einhellig der Auffassung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der U. und bei Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson letzterer vom örtlichen Jugendhilfeträger die entsprechenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung zu ersetzen waren. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zugang zu Leistungen der Kindertagespflege war die Rechtsprechung der Auffassung, dass ein darauf gerichteter Anspruch dem Personensorgeberechtigten zustehe. Nach der damaligen Rechtslage konnte der Zugang zu öffentlich-rechtlich geförderter U. durch die Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson durch das Jugendamt als Träger der Jugendhilfe oder eine von ihr beauftragte Stelle (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VIII a. F.) oder die Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der U. sowie die Eignung der von den Eltern ausgesuchten Tagespflegeperson (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a. F.) erreicht werden. Die Zuordnung zu den Rechten der Personensorgeberechtigten erfolge, weil es nur in ihrer Entscheidungsbefugnis liege, ob sie bei der Erziehung und Betreuung des Kindes die Unterstützung der Jugendhilfe in Anspruch nehmen wollten. Der Tagespflegeperson gegenüber erfolge lediglich die Auszahlung der entstehenden Aufwendungen. Die Tagespflegeperson könne aber nicht eigenständig, vom Elternrecht unabhängig und auf Kosten der Eltern die Förderung des Kindes in U. durch den Träger der Jugendhilfe beanspruchen. Nach der damaligen Gesetzesfassung schloss das Bundesverwaltungsgericht das Kind als Anspruchsinhaber aus. Zum einen war es in der damaligen Fassung des § 23 SGB VIII nicht ausdrücklich genannt. Im Übrigen sei die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII),
31vgl. zu all diesen Fragen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51/95 -, BVerwGE 102, 274 ff.
32Durch das TAG, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden der Wortlaut der §§ 23 f. SGB VIII und damit die Regelungen über die Leistungen der U. so weitgehend abgeändert, dass hiernach in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, aus dieser Vorschrift ließen sich weder eigene Rechte der Tagespflegeperson noch der Eltern ableiten, deren Kinder in U. betreut würden,
33vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig, Urteil vom 6. August 2006 - 2 LB 46/05 -, juris, und Verwaltungsgericht (VG) Schleswig, Urteil vom 15. Juni 2005 - 15 A 468/04 -, juris.
34Diese wenig geglückte Regelung wollte der Gesetzgeber bei einer weiteren Novellierung des § 23 Abs. 1 SGB VIII beseitigen. So hat er in der durch Art. 1 Ziff. 5. a) KiföG eingeführten Neufassung dieser Vorschriftlich ausdrücklich bestimmt, dass die Gewährung einer laufenden Geldleistung "an die Tagespflegeperson" zu erfolgen habe. Im Übrigen hat er in § 24 Abs. 3 SGB VIII die Voraussetzungen benannt, unter denen das Kind, vertreten durch die Personensorgeberechtigten, öffentlich geförderte Kindertagespflege verlangen kann. Es spricht deshalb vieles dafür, dass insoweit auch das Kind, vertreten durch seine Eltern, die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann. Ob das allgemein gilt, kann für die Entscheidung des Rechtstreits dahinstehen. Denn die Kläger sind in jedem Fall klagebefugt wegen der im Bescheid vom 12. September 2011 vorgenommenen Ablehnung auf Grund einer Verknüpfung von Genehmigung und inzidenter Festsetzung eines Kostenbeitrags, der sich nach den von den Klägern vorgelegten Einkommensnachweisen bemaß. Soweit sie zugleich Adressat einer entsprechenden Entscheidung des Jugendhilfeträgers wurden, steht die Klagebefugnis der Eltern außer Frage.
35Schließlich ist die Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Fall auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei Antragstellung im Rahmen der Übergangsregelung des § 24 a SGB VIII die von der Beklagten während des - bis zum 1. August 2013 dauernden - Übergangszeitraums bereitgestellten finanziellen Mittel für die öffentlich geförderte Kindertagespflege bereits ausgeschöpft waren oder keine entsprechenden freien Plätze für öffentlich geförderte Kinder in der U. mehr zur Verfügung standen. Denn dies hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.
36Die Klage ist auch begründet.
37Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2012 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte den Antrag der Kläger auf Aufwendungsersatz vom 28. Juni 2011 als Antrag auf öffentlich geförderte Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 SGB VIII aufzufassen und zu bescheiden hat.
38Der angefochtene Bescheid vom 12. September 2011 ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte ihre Entscheidung auf eine Verknüpfung von Bewilligung und Kostenbeteiligung gestützt hat, für die es zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keine Rechtsgrundlage (mehr) gab.
39Bis zum 31. Dezember 2004 enthielt die damals im Jahr 2003 zuletzt bekannt gemachte Fassung des § 23 SGB VIII a.F. die jugendhilferechtlichen Zugangsvoraussetzungen zur öffentlich geförderten U. für Kinder, den Leistungsumfang und die Anforderungen an die Tagespflegeperson. Bedeutsam war insoweit insbesondere die Regelung des 23 Abs. 3 SGB VIII a.F., die - wie oben bereits angedeutet - die wesentlichen Voraussetzungen des Zugangs zur öffentlich geförderten Kindertagespflege enthielt. Weitere Bedeutung für die Leistungen der Kindertagespflege hatte darüber hinaus § 91 Abs. 2 SGB VIII a.F., der in Verbindung mit weiteren Vorschriften regelte, dass die Eltern und das Kind zu den Kosten der U. heranzuziehen waren. Mit dieser Kostenbeteiligung sollte (im Grundsatz nachträglich) der Nachrang der Jugendhilfe (vgl. § 10 SGB VIII) durch Einsatz von Einkommen und ggfls. des Vermögens von Eltern wieder hergestellt werden. Die Wiederherstellung des Nachrangs setzt somit dem Grunde nach begrifflich voraus, dass zunächst eine staatliche Leistung vorgeleistet wurde. Besondere Bedeutung hatte im Rahmen der Kostenbeteiligung § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII a.F., die nach einer im wesentlich sozialhilferechtlich definierten Einkommensgrenze den Umfang des Kostenbeitrags der Eltern aus ihrem laufenden Einkommen bestimmte. Im Rahmen der genannten Vorschriften und Grundsätze war die von vielen Jugendämtern praktizierte Ablehnung des Zugangs zur Kindertagespflege nach dem sogenannten "Nettoprinzip" auch von Verwaltungsgerichten - als nach der damaligen Rechtslage hinnehmbare Handhabung des Nachranggrundsatzes - für rechtmäßig erachtet worden, wenn von vorneherein feststand, dass der von den Eltern zu fordernde Kostenbeitrag die an die Tagespflegeperson zu zahlende Geldleistung überstieg, die Eltern also ohnehin im Ergebnis die gesamten Kosten dieser Hilfe zu tragen hatten. Faktische Folge war zum einen, dass nur Familien oder Alleinerziehende mit einem relativ geringen Einkommen die Leistungen der U. tatsächlich in Anspruch nehmen konnten. Zum andern konnte der Träger der Jugendhilfe ab einer bestimmten Einkommenshöhe auf die Überprüfung der übrigen materiellen Voraussetzungen für den Zugang zur Kindertagespflege verzichten und so den Arbeitsaufwand verringern.
40Mit dem Inkrafttreten des TAG zum 1. Januar 2005 wurden neue gesetzliche Regelungen für die öffentlich geförderte Kindertagespflege geschaffen. Insbesondere wurde der gesamte dritte Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII - §§ 22 bis 24 a SGB VIII - völlig neu gestaltet. Es wurde nicht nur die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in U. gleichgestellt. Nunmehr enthielten § 24 SGB VIII in der Fassung des TAG - insbes. in § 24 Abs. 3 - die Regelungen des Zugangs zur öffentlichen U. und § 23 die Anforderungen an die Eignung der Tagespflegeperson sowie die Regelungen über den Umfang der zu zahlenden Geldleistung. Die oben geschilderte Kostenbeteiligung blieb davon unberührt, so dass zunächst noch weiter nach dem geschilderten "Nettoprinzip" verfahren werden konnte.
41Dies war aber mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, das nach Art. 4 KICK am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten war, nicht mehr möglich. Das KICK zog nun auch hinsichtlich der Kostenbeteiligung der Eltern die Konsequenz aus der mit dem TAG eingeführten Gleichstellung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. So wurde durch Art. 1 Zif. 47 KICK die öffentlich finanzierte Kindertagespflege in die Regelung über die pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, die bislang nur wenigen ambulanten Hilfen und der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen vorbehalten war, einbezogen. Daneben wurden durch Art. 1 Zif. 48 KICK die gesamten Vorschriften über die Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen neu geregelt. Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die durch Art. 1 Zif. 53 KICK eingeführte Übergangsregelung des § 97 b SGB VIII - die eine Fortgeltung des alten Kostenbeitragsrechts für bereits laufende Hilfemaßnahmen bis zum 31. März 2006 ermöglichte - überhaupt für die pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII gelten sollte. Selbst wenn dies zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, wäre es spätestens ab dem 1. April 2006 nicht mehr möglich gewesen, nach dem "Nettoprinzip" - als einer bis dahin tolerierten Ausnahmehandhabung des Nachranggrundsatzes - zu verfahren. Denn mit der oben dargelegten Gleichstellung von Kindertagespflege mit den Kindertageseinrichtungen sowie der Einbeziehung in die pauschalierte Kostenbeteiligung ist bei der Bewilligung von Kindertagespflege wie beim Besuch einer Kindertagesstätte zu verfahren. Stellt der Träger der Jugendhilfe den Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten fest, ist die vorgesehene Tagespflegeperson geeignet und - das gilt zumindest bis zum 31. Juli 2013 - steht ein entsprechender Platz zur Verfügung, bewilligt der Träger der Jugendhilfe die Kindertagespflege, trägt (zunächst) die gesamten Kosten der Kindertagespflege und kann anschließend die Eltern zu einem pauschalierten Kostenbeitrag heranziehen.
42Das am 16. Dezember 2008 in Kraft getretene KiföG hat an dieser Regelung im Grundsatz nichts geändert. Es hat in Art. 1 Zif. 17 KiföG § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zum einen dahin ergänzt, dass Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege zu entrichten sind, sozial zu staffeln sind, wenn Landesrecht nichts Abweichendes regelt. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Zum anderen sind in § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII Härteregelungen vorgegeben, wann von der Erhebung eines pauschalierten Kostenbeitrags abzusehen ist. Es bleibt aber dabei, dass es nach dem Inkrafttreten von KICK und KiföG an der erforderlichen Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 12. September 2011 fehlte.
43Abschließend sei noch ein in diesem Rahmen bedeutsamer Aspekt hervorgehoben, der die Rechtswidrigkeit des genannten Bescheides bestätigt. Um einen pauschalierten Kostenbeitrag zu erheben, konnte spätestens ab dem 1. April 2006 nicht mehr unmittelbar auf § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII rekurriert werden, sondern es bedurfte zur Festsetzung der konkreten Höhe der Beiträge einer Satzung des örtlichen Jugendhilfeträgers, die von der Beklagten bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in Kraft gesetzt worden war. Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob dieser Mangel überhaupt und in welcher Form ggfls. rückwirkend behoben werden kann. Selbst wenn man eine andere Auffassung als die Kammer zur Weitergeltung des "Nettoprinzips" vertreten würde, würde im Fall der Kläger das Fehlen einer Satzung ein weiteres Verfahren nach dem "Nettoprinzip" ausschließen, da keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines pauschalierten Kostenbeitrags vorhanden ist.
44Bei dieser Sach- und Rechtslage unterliegt der angefochtene Bescheid vom 12. September 2011 der Aufhebung.
45Damit ist der von den Klägern für ihr Kind M. M1. gestellte Antrag auf Kindertagespflege wieder unbeschieden.
46Es ist deshalb festzustellen, dass die Beklagte den auf seinem Vordruck gestellten "Antrag auf Aufwendungsersatz für U. " als Antrag auf Kindertagespflege nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung des Art. 1 Zif 6 KiföG zu behandeln hat.
47An dieser Bezeichnung des Formulars bemängelt die Kammer, dass der Begriff des "Aufwendungsersatzes" nicht mehr der heutigen Formulierung des Gesetzes entspricht. Bis zum Inkrafttreten des TAG sollten nach § 23 Abs. 3 SGB VIII a.F. der Tagespflegeperson die entstehenden "Aufwendungen ersetzt" werden. Daran knüpfte der Begriff des Aufwendungsersatzes an. Diese Terminologie wurde mit dem TAG aufgegeben. Das Gesetz spricht jetzt von einer "laufenden Geldleistung" an die Tagespflegeperson, die u.a. die Erstattung bestimmter Kosten oder Aufwendungen umfasst. Das legte nahe, bei zukünftigen Entscheidungen und Verwendung von Vordrucken an diese Wortwahl anzuknüpfen.
48Bei einer Behandlung des Antrags der Kläger vom 28. Juni 2011 nach § 24 Abs. 3 SGB VIII wird die Beklagte auch zu prüfen haben, ob das Kind (dafür spricht der Wortlauft des Gesetzes) oder die personensorgeberechtigten Eltern,
49so etwa das BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51/95 -, BVerwGE 102, 274 ff., zur früheren Gesetzesfassung des § 23 SGB VIII,
50Inhaber des Anspruchs auf Kindertagespflege sind. Dabei wird sie auch über die Eignung der von den Eltern gewünschten Tagespflegperson zu befinden haben. Je nach dem Ergebnis seiner Sachprüfung entscheidet sie gegenüber den Klägern - als den gesetzlichen Vertretern ihrer Tochter - über den Zugang zur öffentlichen U. . Kommt sie zu einer bewilligenden Entscheidung, wird sie zu prüfen haben, ob sie gegen die Kläger einen Bescheid über eine pauschalierende Kostenbeteiligung erlassen kann. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlte es - wie oben bereits ausgeführt - insoweit an einer entsprechen Satzung.
51Bewilligt die Beklagte den Klägern Zugang zur Kindertagespflege, hat sie in einem weiteren Schritt gegenüber der Tagespflegeperson die Höhe der laufenden Geldleistung festzusetzen.
52Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass ein Obsiegen im vorliegenden Klageverfahren nicht zwangsläufig bedeutet, dass bei künftig ordnungsgemäßer Sachbehandlung des Antrags der Kläger auf öffentlich geförderte Kindertagespflege dieser in vollem Umfang Erfolg haben wird.
53Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
54Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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