Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 484/11

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den zugrunde liegenden Antrag vom 2. Januar 2011 als solchen auf Bewilligung öffentlich geförderter Tagespflege gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII aufzufassen und zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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