Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 1887/12
Tenor
Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der 54-jährige Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen aus dem Beamtenverhältnis für die Monate April 2009 bis Juli 2011.
3Nach dem Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen war er zunächst in der freien Wirtschaft tätig. Zum 15. September 2003 wurde er (mit 45 Jahren) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt und unterrichtete anschließend an einer Gemeinschaftshauptschule. Anlässlich seiner Ernennung legte der Kläger ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vor, in welchem auf sein deutliches Übergewicht verwiesen wurde. Da er trotz mehrfacher Aufforderung im weiteren Verlauf sein Übergewicht nicht manifest reduzieren konnte, entließ ihn die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen erhobene Klage wies die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Februar 2011 ab. Im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils schlossen die Beteiligten am 28. Juli 2011 rückwirkend zum 1. April 2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag über die Tätigkeit des Klägers als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (Entgeltgruppe 11 A TV-L).
4Unter dem 25. August 2011 hörte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Kläger zu der beabsichtigten Rückforderung der Beamtenbezüge an. Infolge der Entlassung habe er die Besoldung aus dem Beamtenverhältnis vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2011 zu Unrecht erhalten.
5Mit Bescheid vom 9. September 2011 forderte das LBV für die Monate April 2009 bis Juli 2011 insgesamt 104.324,35 € an Besoldung zurück und kündigte an, dass es den Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt in Höhe von 70.124,41 € mit diesem Rückforderungsbetrag aufrechnen werde.
6Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seitens der Bezirksregierung Köln sei bei ihm der Eindruck erweckt worden, dass er gerade nicht mit einer Rückzahlung rechnen müsse. Die Besoldung sei ihm trotz (und in Kenntnis) der Entlassungsverfügung während des laufenden Gerichtsverfahrens in voller Höhe weitergezahlt worden. Dies sei bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 wies das LBV den Widerspruch zurück. Nach der Verrechnung mit dem Arbeitsentgelt des Klägers bestehe eine Überzahlung von 32.951,30 €. Ein Wegfall der Bereicherung zugunsten des Klägers scheide aus. Ihm habe bekannt sein müssen, dass es zu einer Überzahlung kommen werde, wenn die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Rechtskraft erlange. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten sei nicht von der Rückforderung abzusehen. Den Beklagten treffe kein Verschulden an den finanziellen Einbußen des Klägers. Aufgrund der finanziellen Situation des Klägers sei man allerdings mit einer Ratenzahlung einverstanden. Der pfändbare Betrag seines Einkommens liege bei 285,73 €/Monat. Demnach sei eine monatliche Ratenzahlung von 150,‑ € angemessen.
8Der Kläger hat am 18. Juli 2012 Klage erhoben.
9Er erhebt die Einrede der Entreicherung. Infolge seiner zahlreichen Unterhaltsverpflichtungen habe er seine Besoldung vollständig verbraucht. Auch sei ihm in einem Telefongespräch von Seiten der Bezirksregierung Köln deutlich gemacht worden, dass seine gegen die Entlassungsverfügung gerichtete Klage gute Erfolgsaussichten habe. Deshalb habe er nach seiner laienhaften Wertung davon ausgehen können, dass er über das eingehende Geld frei verfügen könne. Des Weiteren sei die Billigkeitsentscheidung des LBV ermessensfehlerhaft. Zu berücksichtigen sei, dass der Betrag von 150,‑ € angesichts der Rückforderungssumme zu insgesamt 220 Monatsraten, d.h. zu einer Zahlungsverpflichtung von 18,3 Jahren führe. Da er nur noch 14 Jahre als Lehrer tätig sein könne, ginge die Rückzahlungsverpflichtung über seine aktive Arbeitszeit hinaus. Ihm würde damit aufgebürdet, auch noch während seines Ruhestandes Rückzahlungen zu leisten, wobei jetzt schon klar sei, dass er aufgrund seiner geringeren Rente nicht in der Lage sein werde, nennenswerte Beträge zu leisten. Eine Rückzahlungsverpflichtung, die in dieser Art bemessen sei, sei unbillig.
10Der Kläger beantragt,
11den Rückforderungsbescheid des LBV vom 9. September 2011 in Form dessen Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2012 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er ist der Ansicht, dass der Kläger selbst maßgeblich für seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verantwortlich gewesen sei. Aus der anschließenden Einstellung als angestellter Lehrer könne nur gefolgert werden, dass das Land unter den gegebenen Umständen gerade nicht mehr an der Dienstleistung des Klägers im Rahmen des Beamtenrechts interessiert gewesen sei. Mithin könne diese Konstellation bei der Rückforderung auch nicht berücksichtigt werden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Rückforderungsbescheid des LBV vom 9. September 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
19Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
20Diese Voraussetzungen erfüllt der Rückforderungsbescheid des LBV nur teilweise. Zwar sind dem Kläger in der Zeit vom April 2009 bis Juli 2011 zu viel Bezüge gezahlt worden und er ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obgleich er die Bezüge verbraucht hat. Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG notwendige Billigkeitsentscheidung ist indes ermessensfehlerhaft. Dies hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides zur Folge.
21Die Höhe der Überzahlung (= 32.951,30 €) ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch sonst sind Fehler bei der Berechnung des Betrages nicht ersichtlich.
22Der Kläger ist dem Grunde nach zur Rückzahlung der Überzahlung verpflichtet, weil er seinen Dienst ab April 2009 nicht mehr als Beamter, sondern als angestellter Lehrer versehen hat. Dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, ändert hieran nichts, da die Verfügung vom 5. Dezember 2008 datiert und die Entlassung mit der Rechtskraft des Urteils auf dieses Datum bezogen wirkt.
23Auf den Wegfall der Bereicherung kann der Kläger sich nicht berufen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes für die beamtenrechtliche Besoldung für den Kläger im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen.
24Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die fehlerhafte Besoldung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder ‑ mit anderen Worten ‑ den Fehler durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne Weiteres erkennbar ist.
25Dass dem Betroffenen nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine Besoldung nicht mehr zusteht, ist für jeden Beamten oder ehemaligen Beamten unmittelbar einsichtig. Dies gilt auch für den Kläger. Er hat zwar ausgeführt, dass er nach Erhalt der Entlassungsverfügung mit der Schulabteilung der Bezirksregierung Köln telefonisch Kontakt aufgenommen habe, um seinen Status zu klären. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind allerdings wenig präzise, was die Besoldung anbetrifft. Der Kläger hat nicht behauptet, dass ihm seitens seiner Gesprächspartner erklärt worden wäre, er dürfe seine Besoldung in jedem Fall behalten. Nach seinen Angaben ist ihm mitgeteilt worden, "dass die Rechtsabteilung nach Prüfung der Erfolgsaussichten im laufenden Klageverfahren der Auffassung sei, dass der Kläger gute Erfolgsaussichten hätte; zudem würde sich für ihn erst etwas nach Abschluss des Rechtsstreits ändern. Bis dahin bliebe alles wie bisher". Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, was zwischen dem Kläger und dem Sachbearbeiter bezüglich der Besoldung konkret besprochen wurde. Ihm ist also zumindest vorzuhalten, dass er seinerseits nicht präzise nachgefragt und ggf. auf einer schriftlichen Bestätigung der Auskunft bestanden hat. Er hatte also keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Bezüge ‑ trotz der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ‑ behalten durfte.
26Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil die Billigkeitsentscheidung des LBV nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ermessensfehlerhaft ist. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer Billigkeitsentscheidung im Rahmen der Rückforderung in das Gesetz gestellt, weil sie Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist und eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung darstellt, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung ‑ wie hier ‑ von Bedeutung ist. Bei der Billigkeitsentscheidung ist besonders in den Blick zu nehmen, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dies ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten, da der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen muss als derjenige Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat,
27vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2012 ‑ 2 C 15.10 ‑, IÖD 2012, 175 ff.
28Hierzu lässt sich Folgendes feststellen: Die Umstände, die zu der Überzahlung des Klägers geführt haben, sind als ein Sonderfall einzustufen, bei dem die Verantwortung für die Überzahlung zu einem erheblichen Teil in der Sphäre der Bezirksregierung liegt. Jede Personal führende Behörde kennt die Regelungen des Landesbeamtengesetzes betreffend die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 28 Abs. 2 LBG tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. § 28 Abs. 3 LBG bestimmt in seinem Satz 1, dass der frühere Beamte nach der Entlassung keinen Anspruch auf Leistung des Dienstherrn mehr hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Wirkungen treten von Gesetzes wegen ein und beziehen sich gerade auch auf die Besoldung. Im Regelfall ordnen die Personal führenden Stellen deshalb bei einer Klage gegen die Entlassungsverfügung die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Hiermit verhindern sie die aufschiebende Wirkung der Klage und verschaffen vorerst den Regelungen nach § 28 Abs. 3 LBG Geltung. Dem Beamten bleit es vorbehalten, bei dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Dass die Bezirksregierung Köln von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen und ‑ nach Behauptung des Klägers ‑ sogar ausgeführt hat, seine Klage gegen die Entlassungsverfügung habe wohl begründete Aussichten auf Erfolg, ist unverständlich. Dies mag vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die Bezirksregierung durchaus an der Tätigkeit des Klägers als Lehrer interessiert war, wie nicht zuletzt schon seine Einstellung nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze nach der Laufbahnverordnung gezeigt hat. Das Absehen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung war indes ursächlich dafür, dass der Kläger weiterhin im Status eines Beamten unterrichtete. Die Bezirksregierung hat die Unterrichtserteilung des Klägers im Status eines Beamten wie selbstverständlich entgegengenommen und damit selbst einen Teil des Risikos übernommen, welches bei einer nachträglich festzustellenden Überzahlung entsteht. Sie hätte es durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Hand gehabt, die Wirkung der Entlassung sofort herbeizuführen, um eine Überzahlung möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen. Dies ist bei der Billigkeitsentscheidung mit einem gewissen Abschlag auf die Rückforderung – nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig mit 30% - zu berücksichtigen.
29Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung insgesamt zur Folge.
30Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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