Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 84/12
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
1
2. Der Antrag,
2die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1082/12 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2012 anzuordnen,
3ist unzulässig.
4Es kann dahin stehen, ob es bereits an einer wirksamen Vertretung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren fehlt, weil trotz Aufforderung durch das angerufene Gericht weder ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht des Vaters noch eine Vollmacht der Mutter eingereicht worden ist.
5Jedenfalls ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft, weil kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Dies gilt mit Blick auf die mit der Hauptsache erstrebte Erweiterung des Rechtskreises in Form einer Ausnahmegenehmigung, deren Ablehnung keiner sofortigen Vollziehung fähig ist. Der in besagtem Bescheid enthaltenen Bitte an den Vater, den Antragsteller an einer deutschen Schule anzumelden und eine entsprechende Schulbescheinigung bis zum 31. Januar 2012 vorzulegen, kommt keine eigenständige Regelung zu. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und es sich um eine gegen die Eltern gerichtete Maßnahme nach § 41 Abs. 5 SchulG handeln sollte, fehlte es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO.
6Vgl. zur Abgrenzung zwischen den Abs. 4 und 5 des § 41 SchulG: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2010 - 18 K 3176/10 -, juris.
7Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
83. Die Streitwertfestsetzung wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung
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