Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 16 L 92/12.PVL
Tenor
Dem Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Antragsteller binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Eintrittsdatum der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt K. bekanntzugeben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 26. April 2012 steht die Wahl des Personalrats der Stadt K. an.
4Unter dem 27. April 2011 bat der Antragsteller den Dienststellenleiter u. a. um Bekanntgabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Eintrittsdatum der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt K. , die aufgrund des bestehenden Brandschutzbedarfsplans bei der Schadensbekämpfung eingesetzt werden. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Begriff des Beschäftigten gemäß § 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) durch die Novellierung des Gesetzes erheblich erweitert worden sei und die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die Stadt K. im Sinne dieser Vorschrift weisungsgebunden tätig seien.
5Demgegenüber vertrat der Dienststellenleiter unter dem 14. Februar 2012 die Auffassung, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unterlägen nicht dem Weisungsrecht des Dienststellenleiters.
6Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers widersprachen dieser Ansicht. Sie wiesen darauf hin, dass konkret der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt K. auch Stellvertretender Leiter der Brandwache und Angestellter der Stadt K. sei. Aus dieser Kette ergebe sich, dass die Dienststelle sehr wohl über Anweisungen auf die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einwirken könne.
7Der Antragsteller hat am 7. März 2012 das vorliegende Eilverfahren anhängig gemacht. Seit der Novellierung im Jahre 2011 seien gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG alle diejenigen Personen Beschäftigte im Sinne des LPVG, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig seien oder der Dienstaufsicht unterlägen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle bestehe. Einzige Voraussetzung für die Begründung der Beschäftigteneigenschaft sei die weisungsgebundene Tätigkeit innerhalb der Dienststelle. Diese Voraussetzung werde von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt K. erfüllt. Unerheblich sei, dass sie ihre Weisungen nicht direkt vom Dienststellenleiter, d. h. vom Bürgermeister, erhielten, sondern von dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr. Da letzterer in einem Beschäftigungsverhältnis zur Stadt K. stehe, andererseits die Bekämpfung von Schadensfeuern gemäß dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung der Stadt K. sei, der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr in diesem Rahmen weisungsgebunden sei und Regelungen des Brandschutzbedarfsplans der Stadt K. umzusetzen habe, sei ein Durchgriff dieser Weisungsgebundenheit auf die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gegeben. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei geboten, weil ein Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Wahlperiode am 30. Mai 2012 abgeschlossen werden könne.
8Der Antragsteller beantragt,
9dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Eintrittsdatum der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt K. bekanntzugeben.
10Der Beteiligte beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Es fehle an dem notwendigen Verfügungsanspruch. Wahlberechtigt seien nur diejenigen Personen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig seien. Das Weisungsrecht sei die für Beschäftigungsverhältnisse typische Befugnis der Dienststellenleitung, die dem Beschäftigten obliegenden Dienstleistungen nach Art, Umfang, Zeit und Ort zu bestimmen. Diese Voraussetzung lägen im Fall der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr nicht vor. Der Beteiligte könne weder dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr noch deren Mitglieder fachlichen Weisungen erteilen. Auch fehle es an einer tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr seien im wesentlichen lohnabhängig Beschäftigte in anderen Firmen oder selbstständig; keinesfalls seien sie der Weisung des Bürgermeisters der Stadt K. unterworfen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
14II.
15Die Kammer entscheidet gemäß §§ 79, 80 LPVG i. V. m. § 85 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, §§ 937 Abs. 2, 944 Zivilprozessordnung wegen der Dringlichkeit der Entscheidung ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.
16Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 79 Abs. 3 LPVG bestehen sowohl der notwendige Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch.
17Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass die Wahl des neuen Personalrats für den 28. April 2012 ansteht und bis zu diesem Termin noch zahlreiche, auch fristengebundene Vorbereitungshandlungen erfolgen müssen. Hierfür wiederum ist Voraussetzung, dass der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen und Auskünfte erhält, die für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gemäß der Wahlordnung zum LPVG (WO-LPVG) notwendig sind. Ohne diese Kenntnisse kann der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Personalrats nicht nachkommen.
18Dem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, dass er mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Denn der Wahlvorstand kann regelmäßig nicht in einem Hauptsacheverfahren klären, ob seine Auffassung von der Wahlberechtigung bestimmter Personen zutrifft. Ein solches Verfahren benötigt bis zum erstinstanzlichen Abschluss üblicherweise ca. drei bis vier Monate. Die Entscheidung käme für den Antragsteller zu spät, weil sie zeitlich nach dem Abschluss der Wahl und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses liegen würde. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Arbeit des Wahlvorstandes indes beendet und ist er von Gesetzes wegen aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt ist nicht mehr der Wahlvorstand, sondern der Personalrat als das aus der Wahl hervorgegangene Organ für alle mit der Wahl zusammenhängenden Verfahren zuständig. Ebenso ist nur der Personalrat Beteiligter eines eventuell anstehenden Wahlanfechtungsverfahrens. Mithin wäre ein Zuwarten bzw. ein Verweis auf das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens anstelle eines Eilverfahrens für den Wahlvorstand unzumutbar, so dass die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
19Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 5 WO-LPVG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehört es u. a. gemäß § 2 Abs. 2 WO-LPVG, ein Wählerverzeichnis betreffend die wahlberechtigten Beschäftigten aufzustellen, bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und mindestens eine Abschrift an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. Entsprechend kann dann gemäß § 3 Abs. 1 WO-LPVG jeder Beschäftigte beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche nach Auslegen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
20Die Weigerung des Beteiligten, dem Wahlvorstand die angeforderten Namen usw. der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bekanntzugeben, weil dieser beabsichtigt, diese Daten in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, behindert die Arbeit des Wahlvorstandes zu Unrecht. Wenn er in der Vorprüfung zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses zu der Ansicht gelangt, ein bestimmter Personenkreis erfülle die Kriterien eines Beschäftigten im Sinne des § 5 LPVG, kann der Beteiligte diese Auffassung zwar in Frage stellen, seine gegenteilige Meinung aber nicht dadurch durchzusetzen versuchen, dass er dem Wahlvorstand die Daten verweigert. Der Beteiligte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die geforderten Angaben nicht zur Aufgabenerfüllung des Wahlvorstandes dienten. § 1 Abs. 5 WO-LPVG ist erkennbar keine (Schutz-)Vorschrift zugunsten des Beteiligten, die es ihm ermöglicht, steuernd in die Arbeit des Wahlvorstandes einzugreifen. Ein solcher Regelungsvorbehalt zugunsten des Beteiligten ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift. Der Beteiligte ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl vielmehr nur zur Unterstützung des Wahlvorstandes eingebunden; eine irgendwie geartete Kontrollfunktion kommt ihm gegenüber dem Wahlvorstand in diesem Stadium nicht zu.
21Auch auf die Ansicht, die begehrten Auskünfte seien nicht erforderlich, kann der Beteiligte seine Ablehnung nicht stützen. Mit dem Hinweis auf eine fehlende Erforderlichkeit kann die Dienststelle ihre Rechtsauffassung im Vorfeld der Wahl ebenfalls nicht durchsetzen. Nach dem Wortlaut des LPVG und der systematischen Unterteilung des Personalvertretungsrechts in die Rechtsstellung der Dienststelle und die selbstverwaltete innere Organisation der Vertretung der Beschäftigten ist die Dienststelle darauf beschränkt, ggf. das Wahlergebnis gemäß § 22 Abs. 1 LPVG mit der Begründung anzufechten, dass Personen an der Wahl teilgenommen haben, die nicht wahlberechtigt gewesen sind. Auf diese Rechtshandlung ist die Dienststelle beschränkt. Dies hat seine Berechtigung gerade auch darin, dass die Frage der Wahlberechtigung in zahlreichen Fällen höchst umstritten sein kann. Dies gilt auch vorliegend. Nach der Novellierung des LPVG im Jahre 2011 und der Änderung des Begriffs der Beschäftigten gemäß § 5 LPVG stellt sich die Frage der Wahlberechtigung und damit einhergehend der Größe des Personalrats, dem Anspruch auf Freistellung von Personalratsmitgliedern usw. gänzlich neu. Bei einem Verhältnis von derzeit ca. 400 Beschäftigten der Stadtverwaltung K. und zusätzlich ca. 300 Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ist ohne Weiteres erkennbar, welchen Einfluss die Bejahung oder Verneinung der Wahlberechtigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr für die zukünftige Stärke, Besetzung des Personalrats und auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten untereinander hat. Deshalb bedarf die Frage der Wahlberechtigung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einer besonders sorgfältigen Überprüfung. Hierfür ist eine Auseinandersetzung im Rahmen der Aufstellung des Wählerverzeichnisses bzw. der Berechtigung des Antragstellers zur Aufnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr in dieses Verzeichnis nicht der geeignete Verfahrensgegenstand.
22Die einstweilige Verfügung war deshalb wie tenoriert zu erlassen; inwieweit die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Beschäftigte im Sinne des § 5 LPVG und deshalb wahlberechtigt sind, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
23Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Verfahren.
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