Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 123/12
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
32. Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 1217/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2011 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.
7In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
8In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die mit Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2011 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.
9Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
10Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
11Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.
12Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: Bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen.
13Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge als solcher aus, um die Fahreignung zu verneinen.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. März 2012 - 16 B 1588/11 - und vom 9. November 2011 - 16 B 1293/11 -, m.w.N.
15Davon ausgehend hat der Antragsteller sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Die Kammer geht aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes davon aus, dass der Antragsteller Betäubungsmittel, und zwar Kokain, konsumiert hat.
16Der Antragsteller hat im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verstößen gegen des Betäubungsmittelgesetz, das zu seiner - seit dem 12. Februar 2012 rechtskräftigen - Verurteilung durch das Landgericht Aachen vom 26. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in zwei Fällen geführt hat, selbst erklärt, vor seiner Inhaftierung am 1. April 2011 regelmäßig Kokain genommen zu haben.
17Die Richtigkeit dieser Einlassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht Aachen den Angaben des Antragstellers zu seinem Suchtmittelkonsum nicht - insgesamt - gefolgt ist. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht dem Antragsteller lediglich den behaupteten Umfang des Kokainkonsums ("seit 8 bis 9 Jahren 3 bis 5 Gramm täglich") - und des Alkoholkonsums ("1 bis 2 Flaschen Schnaps täglich") - sowie die behauptete Kokain- und Alkoholabhängigkeit nicht geglaubt, weil es der Überzeugung war, dass der Antragsteller den Alkohol- und Drogenkonsum bewusst übertrieben dargestellt habe, um wegen des zugegebenen Tatbeitrags nicht als voll schuldfähig im Sinne des § 21 des Strafgesetzbuches (StGB) zu gelten. Die Tatsache des Kokainkonsums als solchen hat das Landgericht Aachen hingegen nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass der Antragsteller in gewissem Umfang Alkohol und Kokain konsumiert hat. So hat es diesen Umstand sowohl im Rahmen der Strafzumessung - zugunsten des Antragstellers - berücksichtigt und als auch bei der Frage, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen war, erwogen, jedoch verneint, weil es einen Hang zu einem übermäßigen Suchtmittelkonsum bzw. einen Zusammenhang zwischen einem solchen - unterstellten - Hang und den abgeurteilten Taten nicht feststellen konnte. Die Kammer schließt sich dieser Würdigung durch das Landgericht an.
18Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zum eingeräumten Kokainkonsum - in gewissem Umfang - wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung am 1. April 2011 in seiner Wohnung eine digitale Feinwaage bzw. ein Schneidebrett mit Kokainanhaftungen aufgefunden wurden. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller in der Wohnung eine professionelle Marihuana-Plantage betrieben hat und dementsprechend dort auch nur zum Vertrieb bestimmtes Marihuana sichergestellt worden ist, weist dieser Fund auf einen Eigenkonsum des Antragstellers hin.
19Darüber hinaus hat der Antragsteller ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 26. September 2011 anlässlich einer Magen-Darm-Operation im Februar 2010 auch gegenüber seinen behandelnden Ärzten (Hausärztin und Medizinisches Zentrum des Kreises B. ) angegeben, Kokain zu konsumieren und infolge dessen an psychischen Störungen zu leiden (Eigenanamnese im Befundbericht vom 19. Februar 2010). Anhaltspunkte dafür, weshalb der Antragsteller gegenüber den behandelnden Ärzten, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, wahrheitswidrige Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum hätte machen sollen, sind nicht ersichtlich. Eine interessengeleitete Motivation wie im Strafverfahren, nämlich eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit zu erwirken, bestand im Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung erkennbar nicht. Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller nach den strafgerichtlichen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt gewesen ist, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn laufen.
20Soweit der Antragsteller im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr geltend macht, zu keinem Zeitpunkt Alkohol und/oder Kokain genommen zu haben, steht diese Einlassung in offenem Widerspruch zu den vorgenannten Angaben und sonstigen Feststellungen im Rahmen des Strafverfahrens. Das pauschale Bestreiten des eingeräumten Kokainkonsums ist nicht geeignet, diesen Widerspruch auch nur ansatzweise nachvollziehbar auszulösen. Dies gilt auch, wenn man in Rechnung stellt, dass die Angaben des Antragstellers zum Umfang des Suchtmittelkonsums im Strafverfahren von dem Bestreben geleitet gewesen sein mögen, die Strafkammer zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit zu bewegen. Soweit der Antragsteller ferner vorträgt, nicht im Übermaß Alkohol und Drogen konsumiert zu haben, gibt er im Übrigen selbst zu erkennen, dass er die Tatsache des Drogenkonsums, d.h. des Kokainkonsums, als solchen nicht in Abrede stellt.
21Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung seine Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt neben dem unter forensischen Bedingungen zu führenden Nachweis einer in der Regel einjährigen Abstinenz den weiteren Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum harter Betäubungsmittel dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsteller muss daher nachweisen, dass er einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel vollzogen hat, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass er in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Die Frage, ob sich bei einem Betroffenen eine derartige nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat, ist aber grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2008 - 16 B 380/08 - und vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris.
23Vorliegend fehlt es sowohl an dem einjährigen Abstinenznachweis als auch an einer positiven gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich eines gefestigten Einstellungswandels. Allein der Umstand einer ca. 9-monatigen haftbedingten Betäubungsmittelabstinenz vor Erlass der Ordnungsverfügung genügt zur Annahme der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht. Dies gilt schon deswegen, weil eine Drogenabstinenz in Richtung auf eine fahrerlaubnisrechtliche "Bewährung" nur außerhalb der Einschränkungen des Strafvollzugs aussagekräftig ist. Der Betroffene muss den Nachweis erbringen, dass er gerade auch in den vielfältigen Situationen des "echten Lebens" der Versuchung, Rauschmittel zu konsumieren, widerstehen kann.
24Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.
25Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Der erforderliche Ausschluss der aus seiner derzeitigen Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann im Interesse der Gefahrenabwehr nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller derzeit eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen hat und daher schon faktisch gehindert ist, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Denn es ist für die Fahrerlaubnisbehörde generell nicht sicher vorhersehbar geschweige denn kontrollierbar, ob sich die Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber im Falle der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeht, ggf. aufgrund einer vorzeitigen Haftentlassung, der Einräumung von Hafterleichterungen wie etwa einer Verlegung in den offenen Strafvollzug oder von Hafturlauben bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwirklichen wird. Abgesehen davon mindert die Inhaftierung des Antragstellers auch dessen persönliches Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 16 B 751/08 -.
27Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500,00 EUR steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
293. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 EUR) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,00 EUR) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.
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