Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 148/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 1300/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. März 2012 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Im Fall der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.
6In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei der gegebenen Sachlage, insbesondere des in Rede stehenden Drogenkonsums, über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
7In materieller Hinsicht fällt die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass seine Klage keinen Erfolg haben wird, weil die mit Ordnungsverfügung vom 7. März 2012 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist.
8Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
9Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
10Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV ist bei der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.
11Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 zur FeV für den Regelfall. Die in Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Differenzierung lässt ein im Interesse der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gefährdungspotentials von Betäubungsmitteln sinnvolles Stufensystem erkennen: Bei den die Fahreignung in besonderem Maße negativ beeinflussenden Substanzen, die unter das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) fallen, soll - mit Ausnahme von Cannabis, für das eine differenzierte Regelung getroffen ist (vgl. Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV) - bereits die bloße Einnahme dieser Substanzen die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen im Regelfall ausschließen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den eindeutigen Begriff der Einnahme abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zu Lasten der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörde und gegebenenfalls nachfolgend die Gerichte die Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber prüfen sollen. Eine solche Vorgehensweise würde nämlich der besonderen Gefährlichkeit der unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Betäubungsmittel und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln muss daher das Interesse des einzelnen Fahrerlaubnisinhabers, der derartige Betäubungsmittel konsumiert hat, grundsätzlich zum Schutze dritter Verkehrsteilnehmer zurückstehen.
12Auf die Teilnahme am Straßenverkehr oder auf Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr kommt es für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht an. Vielmehr reicht regelmäßig schon der einmalige Konsum einer sog. harten Droge als solcher aus, um die Fahreignung zu verneinen.
13Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. März 2012 - 16 B 1588/11 -, und vom 9. November 2011 - 16 B 1293/11 -, m.w.N.
14Davon ausgehend hat der Antragsteller sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Nach Aktenlage steht fest, dass er Betäubungsmittel in Form von Amphetamin konsumiert hat. In der dem Antragsteller im Anschluss an die polizeiliche Verkehrskontrolle am 00. Dezember 2011 (00.56 Uhr) um 01.45 Uhr entnommenen und von der Uniklinik L. , Institut für Rechtsmedizin, untersuchten Blutprobe (vgl. Wissenschaftliches Gutachten vom 00. Januar 2012 zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutprobe) stellten die Gutachter Prof. Dr. med. und Dr. rer. nat. folgenden Wert fest:
15Amphetamin 70 µg/l Serum (= 70 ng/ml). In dem Gutachten wird ausgeführt, dass durch das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchungen nachgewiesen sei, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe. Die gemessene Amphetamin-Konzentration liege im pharmakologisch wirksamen Bereich.
16Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Bereits der Drogenvortest ("Rapid STAT") hatte ein positives Ergebnis im Hinblick auf Amphetamin ergeben. Der Antragsteller, der lediglich die bewusste Einnahme von Amphetamin bestreitet, hat das Wissenschaftliche Gutachten auch nicht ansatzweise substantiiert angegriffen.
17Der Einwand des Antragstellers, er habe - wissentlich und willentlich - keine Drogen konsumiert, ihm müsse das Rauschmittel ohne sein Wissen von Dritten zugeführt worden sein, erscheint der Kammer nicht glaubhaft. Das Vorbringen, nicht wissentlich Drogen zu sich genommen zu haben, ist zwar grundsätzlich relevant, weil zumindest in der Regel keine eignungsausschließende persönliche Fehlhaltung und auch keine beachtliche Wiederholungsgefahr besteht, wenn ungewollt ein Betäubungsmittel eingenommen worden ist. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt aber eine nachvollziehbare und plausible Darlegung der maßgeblichen Umstände voraus.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2010 - 16 E 1040/09 -, vom 2. Dezember 2008 - 16 B 1623/08 -, vom 18. Februar 2008 - 16 B 2113/07 - und vom 8. Oktober 2008 - 16 B 907/08 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 11 C 06.2695 -, juris.
19Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe sich vom Abend des 00. November 2011 bis in den frühen Morgen des 00. Dezember 2011 kurz vor der Polizeikontrolle auf einer Geburtstagsparty eines Freundes in L. befunden. Da er von vornherein beabsichtigt habe, mit dem Auto wieder nach Hause zu fahren, habe er auf der Feier weder Alkohol geschweige denn Betäubungsmittel zu sich genommen. Er konsumiere auch sonst keine Betäubungsmittel. Daher könne er sich das Ergebnis der Blutuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin L. schlichtweg nicht erklären. Er könne nur spekulieren, dass ihm das Amphetamin von Dritten in ein Getränk gemischt worden sei. Dazu habe Gelegenheit bestanden, weil er an dem Abend seine Getränke aus Gläsern zu sich genommen habe. Er habe an dem Abend allerdings keine Veränderung seiner körperlichen Verfassung wahrgenommen, die für einen Konsum von Amphetamin typisch wäre. Dass die kontrollierenden Beamten bei ihm gerötete Augen festgestellt haben wollen, führe er darauf zurück, dass auf der Feier geraucht worden sei und er als Nichtraucher Zigarettenrauch nicht vertrage. Während der Geburtstagsfeier habe er sich in ständiger Begleitung seines als Zeugen benannten Freundes T. S1. befunden. Dieser könne bekunden, dass er nicht beobachtet habe, dass er - der Antragsteller - Amphetamin oder andere Betäubungsmittel konsumiert habe, und dass er ebenfalls keinerlei Amphetamin-typische Verhaltensänderungen bei ihm - dem Antragsteller - habe feststellen können. Damit hat der Antragsteller jedoch nicht substantiiert einen Sachverhalt dargetan, der einen unbewussten Amphetaminkonsum plausibel nahelegen könnte. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt worden, wer, aus welchem Grund und in welcher Weise ihm die verbotene Substanz in das Getränk gemischt haben sollte. Die bloße, nicht näher substantiierte Vermutung, die Droge könnte ihm von Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht insoweit nicht aus. Insbesondere ist es als ausgeschlossen zu betrachten, dass eine heimliche Drogenzuführung gleichsam ungezielt erfolgt, d.h. ohne eine ggf. im Persönlichen wurzelnde Schädigungsabsicht oder die Motivation, den Betroffenen als Abnehmer von Drogen zu gewinnen. Auch erscheint es mit Blick auf die stark aufputschende Wirkung von Amphetamin als starker Stimulator des zentralen Nervensystems in hohem Maße unrealistisch, wenn der Antragsteller behauptet, an dem Abend keine "Amphetamin-typischen" Verhaltensänderungen bei sich wahrgenommen zu haben. Die in seinem Blut - zumal erst in der Nacht nach der Feier - festgestellte Amphetamin-Konzentration von 70 ng/ml überschritt deutlich den von der sog. Grenzwertkommission genannten Wert von 25 ng/ml, oberhalb dessen ein Verkehrsteilnehmer nach der gesetzlichen Wertung des § 24a Abs. 2 StVG unter der Wirkung dieses Rauschmittels steht. In Anbetracht der bei der festgestellten Amphetamin-Konzentration zu erwartenden, spürbaren Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit hätte es für einen mit der Einnahme und Wirkungsweise unerfahrenen Fahrzeugführer auf der Hand liegen müssen, von einer Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen.
20Soweit der Antragsteller einen Zeugen benannt hat, mit dem er den ganzen Abend verbracht habe und der bekunden könne, dass er - der Antragsteller - kein Amphetamin konsumiert habe, und dass dieser während des Abends bei ihm - dem Antragsteller - auch keine Verhaltensänderungen festgestellt habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch wenn der Zeuge und der Antragsteller den Abend zusammen auf der Feier verbracht haben, entspricht es nicht der Lebenswirklichkeit, dass der Zeugen den gesamten Abend - durchgehend und lückenlos - in Gegenwart des Antragstellers zugegen gewesen ist und darüber hinaus - zumal ohne besonderen Anlass - sein besonderes Augenmerk auf dessen Konsumgewohnheiten gerichtet hat. Dessen auf eigene Wahrnehmungen gestützte Aussage dürfte sich daher naturgemäß lediglich auf einen zeitlich begrenzten Ausschnitt des Abends erstrecken, jedoch nicht den gesamten Abend abdecken. Ein Betäubungsmittelkonsum in Abwesenheit der Zeugen ist damit nicht auszuschließen.
21Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers insgesamt als Schutzbehauptung. Dies gilt um so mehr als der Antragsteller sich auf eine unbewusste Amphetamin-Aufnahme erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens berufen hat, von einem solchen Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Anhörungsverfahrens, während dessen bereits Gelegenheit zur umfassenden Darlegung aller maßgeblichen Umstände bestanden hätte, jedoch nichts gesagt hat.
22Ist demnach in der Person des Antragstellers der Entziehungstatbestand des § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erfüllt anzusehen, ist die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnisbehörde rechtlich zwingend. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde nicht eröffnet.
23Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ebenfalls zu bejahen. Der erforderliche Ausschluss der aus der derzeitigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder persönlicher Hinsicht entstehen.
24Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -.
25Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht geboten. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500,00 EUR steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 EUR) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,00 EUR) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.
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