Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1712/10.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. September 2010 verpflichtet, festzustellen, dass im Falle des Klägers hinsichtlich Nigeria ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 14. September 2010 wird aufgehoben, soweit damit die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte zu 1/4 und der Kläger zu 3/4.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der am 21. August 2008 in Hemer geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist die am 15. August 1985 geborene nigerianische Staatsangehörige B. P. , die am 10. Juni 2008 die Gewährung von Asyl beantragte und Klägerin des vor dem Gericht anhängigen Verfahrens 2 K 2051/10.A ist. Die Ausländerbehörde der Städteregion Aachen zeigte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt des Klägers an. Unter dem 29. März 2010 teilte das Bundesamt der Mutter des Klägers und der Ausländerbehörde der Städteregion Aachen mit, dass der Asylantrag des Klägers seit dem 19. März 2010 gemäß § 14 a Abs. 1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) als gestellt gelte. Die Mutter des Klägers wurde auf die Vorschrift des § 14 a Abs. 3 AsylVfG hingewiesen. Mit Schreiben vom 21. April 2010 gab das Bundesamt der Mutter des Klägers Gelegenheit, die Asylgründe des Klägers darzulegen. In der Folgezeit bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger und erhielt Akteneinsicht. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.
3Mit Bescheid vom 14. September 2010 - zur Post gegeben per Einschreiben am 21. September 2010 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf; ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht.
4Der Kläger hat am 28. September 2010 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung hat sich der Kläger auf das Vorbringen seiner Mutter bezogen und ergänzt, dass es sich bei seinem Vater um einen deutschen Staatsangehörigen handele, der Lkw-Fahrer sei, und sich zum Zeitpunkt seiner Zeugung in Spanien aufgehalten habe. Aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Mutter und ihrer Zugehörigkeit zum christlichen Glauben lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Es gebe nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen in Nigeria zwischen Muslimen und Christen. Darüber hinaus liege in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2-7 Aufenthaltsgesetz vor, da ihm im Falle seiner Abschiebung erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen würden.
5Unter teilweiser Zurücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger noch,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Falle hinsichtlich Nigeria ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
7Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
10Das Gericht hat in dem Verfahren 2 L 396/10.A mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. September 2010 angeordnet.
11Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Diese hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Nigeria (so genannte Erkenntnisliste).
13Entscheidungsgründe
14Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich des Asylantrags, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von unionsrechtlichen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16Die noch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote anhängige Klage ist begründet.
17Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 14. September 2010 ist rechtswidrig, soweit mit Ziffer 3 des Bescheides das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Person des Klägers verneint wird und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit dem Kläger darin die Abschiebung in das Zielland Nigeria angedroht wird. Sie ist daher in diesem Umfang aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Der hier noch streitgegenständliche nationale Abschiebungsschutz stellt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - wie auch der unionsrechtlich begründete Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, juris Rz.17, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - , juris Rz. 6 und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - juris Rz. 15.
19Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Nigeria eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Darüber hinaus ist die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier: hypothetischen - Abschiebung einhergehenden Trennung des Klägers von seiner Mutter kein Raum. Diese Prüfung fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten. Ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung des Klägers von seiner Mutter zulässig ist, ist ausschließlich von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt sich die Zuständigkeit des Bundesamtes auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) im Falle einer Trennung begründet jedoch ein sog. inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist. Dabei hat die Ausländerbehörde mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch etwaige durch die Trennung des minderjährigen Kindes von seinen Eltern bedingte Gefahren im Zielstaat der Abschiebung im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahrenlage kann möglicherweise entstehen, wenn ohne ihre Eltern abgeschobene Kinder im Zielstaat wegen der Trennung ohne Beistand wären und deshalb alsbald in eine existenzielle Notlage geraten könnten, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93.
20Dem Kläger steht jedoch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigeria zu.
21Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "konkreten" Gefahr für "diesem" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht, vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris; zur früheren, gleichlautenden Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits: BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14; zur Übertragbarkeit auf die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16/05 -, juris.
22Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - die Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der vorherigen Fassung - Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 (und Satz 2) denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, vgl. ständig Rspr. d. BVerwG zur gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG: Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 -, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 - und vom 18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, jeweils juris sowie zu § 60 Abs. 7 AufenthG: Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - 10 B 8/10 -, vom 8. Februar 2011 - 10 B 1/11 - und vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, jeweils juris.
23Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 - und vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09.
24Der Kläger ist auf Grund seines Alters noch nicht in der Lage selbst für seinen Unterhalt zu sorgen und im Hinblick auf die ungeklärte Vaterschaft allein von seiner Mutter abhängig. Unter Zugrundelegung der obigen Maßstäbe kann sich der Kläger zunächst allerdings nicht auf eine individuelle, gerade ihm drohende Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG berufen, soweit er eine Gefährdung auf Grund der schlechten Lebensbedingungen in Nigeria und der Stellung seiner Mutter als alleinstehende Frau geltend macht. Angesichts der nach den vorliegenden Erkenntnissen schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria und den damit verbundenen Gefahren ist von einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr auszugehen, da diese Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Großteil der Bevölkerung und insbesondere der Gruppe der alleinstehenden Frauen und deren Kinder in Nigeria drohen. Die Gefahren treffen auf eine Vielzahl von Personen mit gleichem Merkmal zu, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eingreift.
25Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 - 80 % der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 - 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armutsrate ist seit 1980 beständig gestiegen unter gleichzeitigem hohem Bevölkerungswachstum. Es herrscht hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung - insbesondere bei jungen Menschen -, da Millionen von Menschen keinen Zugang zu wirtschaftlichen Aktivitäten haben. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen ist ungleichmäßig zugunsten einer kleinen Elite und zum Nachteil der Masse der Bevölkerung verteilt. Nach Studien der Weltgesundheitsorganisation hat die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren in erschreckender Weise kontinuierlich abgenommen, was auf die schlechte Gesundheitsversorgung zurückzuführen ist. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem und auch der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert; Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht, vgl. etwa AA, Lageberichte Nigeria vom 7. März 2011 und 11. März 2010, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria ; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria.
26Von dieser Situation ist im besonderen Maße die Gruppe der alleinstehenden Frauen betroffen, da nach der derzeitigen Erkenntnislage die Situation für diese Gruppe besonders schwierig ist. Bereits der größere Teil der von Armut betroffenen Bevölkerung sind Frauen. Die alleinstehenden Frauen sind darüberhinaus vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt und durch das Merkmal "alleinstehend" vielfach stigmatisiert. Sie finden meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit in Nigeria, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Zwar ist es auch für den Personenkreis der alleinstehende Frauen nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden. Mancherorts existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nicht Regierungs-Organisationen, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau bzw. ihrer Zugehörigkeit zur dortigen Gemeinschaft abhängig ist. Auch in Lagos hängt die Situation alleinstehender Frauen ganz erheblich von deren persönlichen Voraussetzungen und existierenden Beziehungen zu Verwandten, Freunden, Kirche, etc. ab. Darüber hinaus sind alleinstehende Frauen an fremden Orten von Prostitution und Menschenhandel bedroht - letzteres ist gerade in Nigeria ein großes Problem -. Frauen werden schließlich immer wieder Opfer von Vergewaltigungen, sogar durch staatliche Sicherheitskräften - insbesondere im Niger-Delta -,
27vgl. dazu insgesamt: AA, Lageberichte vom 7. März 2011 und 11. März 2010, Ziffer II 1.8 und 3. sowie 4.; Auskunft vom 19. Mai 2009 an das VG Karlsruhe, vom 14. Februar 2005 an das VG Berlin; vom 28. April 2003 an das VG Düsseldorf sowie Auskunft an das VG Aachen vom 24. November 2006, die auf die Auskunft vom 14. Februar 2005 verweist; SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.Nw; ACCORD, Nigeria: Situation alleinstehender Frauen, vom 14. Juli 2010 unter Bezugnahme auf ACCORD, Situation alleinstehender, alleinerziehender Frauen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, vom 27. Februar 2008; Institut für Afrika-Kunde Auskunft vom 28. März 2003 an das VG Düsseldorf; Kurzinformation des Bundesamtes vom April 2002 zur Lage der Frauen in Nigeria; zum Menschenhandel s.a. Bundesamt, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, 2010, S. 153 und Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011; ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, S. 11; zu alleinstehenden Frauen s. auch bereits Urteile des VG Aachen vom 30. Oktober 2008 - 2 K 77/06.A -, vom 11. Juni 2007 - 2 K 1093/06.A - und vom 31. Juli 2007 - 2 K 123/06.A - sowie des VG Düsseldorf vom 17. Januar 2008 - 1 K 1584/07.A -, juris; des VG Münster vom 15. März 2010 - 11 K 413/09.A -, juris.
28Das Gericht hat jedoch die Überzeugung gewonnen, dass konkret für den von seiner Mutter und deren Lebenssituation als alleinstehende Frau abhängige Kläger auf Grund der individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation seiner Mutter bei einer Rückkehr nach Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage besteht, da die oben aufgeführten Risikofaktoren auf ihn und seine Mutter zutreffen und sich die dargestellte Situation für ihn und seine Mutter hinsichtlich der Existenzbedingungen in Nigeria zuspitzen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Mutter mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, für sich und den Kläger eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen und dass der Kläger angesichts der drohenden unzulänglichen Versorgung alsbald in eine existentielle Notlage geraten wird. Das Gericht geht allerdings nicht generell davon aus, das grundsätzlich bei alleinstehenden Frauen mit Kleinkind eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, denn nach den oben genannten Erkenntnisquellen gibt es auch in Nigeria Frauen, die ökonomische eigenständig, alleine leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter überleben. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kann deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht kommen. Zu der konkreten Situation der Mutter des Klägers hat das Gericht in den Urteilsgründen zum dortigen Verfahren (2 K 2051/10.A, Urteil vom heutigen Tag) ausgeführt: "Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frau und Mutter eines Kleinkindes ohne familiäre Unterstützung gezwungen für sich und ihr Kind eigenständig eine wirtschaftliche Existenz in Nigeria aufzubauen. Nach ihren bisherigen Angaben verfügt die Klägerin jedoch über keine bzw. lediglich eine geringfügige Schulausbildung und hat darüber hinaus keinen Beruf erlernt. Bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin angegeben, dass sie sich an ihre Grundschulzeit nicht erinnern könne und die Grundschule nicht zu Ende gebracht habe. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, gar keine Schule besucht zu haben. Ihren glaubhaften Angaben zufolge, verfügt sie nur über wenige schulische Grundkenntnisse und hat in Nigeria lediglich auf der Farm der Familie im Dorf Orka gearbeitet und Cassava angebaut hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria an irgendeine eigenständige berufliche Tätigkeit zur Erreichung einer existenzsichernden beruflichen Tätigkeit anknüpfen kann. Das Gericht geht ferner davon aus, dass die Klägerin zum Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene - sie und das uneheliche Kind unterstützende - Familienstruktur bzw. auf die damalige Tätigkeit in der familiären Landwirtschaft im Dorf P1. zurückgreifen kann. Auch wenn das Gericht die erstmals in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgebrachten Gründe zu ihrem Asylantrag - damalige Flucht aus Nigeria vor nicht näher bezeichneten Leuten, die ihren Vater getötet und die Farm vereinnahmt und letztlich auch den Stiefvater getötet hätten - im Hinblick auf ihre Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt für nicht glaubhaft hält, so ist das Gericht dennoch davon überzeugt, dass ihr leiblicher Vater verstorben ist und ihre Mutter und jüngerer Bruder nicht mehr in dem ehemaligen Dorf bzw. auf der Farm leben. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft vorgetragen, dass die Mutter erneut im Mai 2009 geheiratet habe und nach Agbarho /Delta State verzogen sei. Dort lebe sie auch noch nach dem Tod des Stiefvaters mit dem jüngeren Bruder. Das Gericht hält insoweit auch die Angaben der Klägerin für glaubhaft, dass weder die Mutter noch der Bruder über ein eigenes Vermögen oder unterhaltssicherndes Erwerbseinkommen verfügen und in einem Haus von Freunden und deren Hilfe leben. Im Fall der Klägerin wird ferner die Anknüpfung an Familie dadurch erheblich erschwert, dass sie über längere Zeit als Prostituierte in Spanien gearbeitet hat und sie während dieser Zeit schwanger geworden ist. Frauen, die als Prostituierte gearbeitet haben, sind im Falle einer Rückkehr besonders stigmatisiert und können kaum Hilfe von ihrer Familie erwarten. Nach den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt spricht einiges dafür, dass die Klägerin im Rahmen vom Menschenhandel nach Spanien zur Prostitution gebracht worden ist und dort nach ihren damaligen Angaben drei Jahre lang bis zur ihrer Schwangerschaft tätig war. Dieser Eindruck wird auch nicht durch die erstmaligen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie ihr Heimatland wegen einer Verfolgung ihres Vaters bzw. Familie verlassen habe und nur einige Monate in Spanien als Prostituierte gearbeitet habe, ausgeräumt. Vielmehr hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin sich zum einen an ihre Zeit in Spanien nicht mehr erinnern bzw. diese verdrängen wollte und zum anderen ihre erstmals vorgebrachten Fluchtgründe in den Vordergrund stellen wollte. Dafür spricht insbesondere, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt mehrfach ausführte, dass sie damals aus von ihrem Dorf abgeholt und nach Spanien gebracht worden sei ("Ich wurde aus dem Dorf geholt und bin nach Spanien gekommen und habe dort als Prostituierte gearbeitet." "Dort habe ich mein Leben lang gelebt, bis mich jemand nach Spanien brachte." "....der Mann hat mich von Zuhause abgeholt und wir sind übers Land gegangen.") und in Spanien Geld an einen Mann namens "B1. " habe abgeben müssen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zudem die Herkunftsregion der Klägerin - Umgebung von Benin City/Edo State - zugleich auch eine der Regionen, aus denen die meisten Opfer des Frauen- und Mädchenhandels stammen, vgl. etwa Bundesamt, Nigeria-Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011, S.4 f und Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, April 2010, S. 153; SFH, Update Nigeria März 2010, S. 19.
29Demgegenüber sind die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur ihrer erstmals vorgetragenen Flucht bzw. ihrem "Weglaufen" sehr allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar, wie etwa ihr Vortrag, sie sei mit vielen anderen Personen einfach zu einem Flugzeug gelaufen. Eine Aktivierung familiärer Unterstützung wird ferner durch Umstand erschwert, dass die Klägerin ihren Angaben vor dem Bundesamt zufolge ihr Heimatland bereits vor ca. 8 Jahren verlassen hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft verdeutlicht, dass seitens ihrer Mutter, die selbst als alleinstehende Witwe unter erschwerten Bedingungen lebt, keine Aufnahmebereitschaft besteht. Anhaltspunkte für andere konkrete familiäre Anbindungen bzw. Kontakte bestehen nicht. Die bei der Anhörung in der mündlichen Verhandlung spürbare existenzielle Verzweiflung der Klägerin, im Falle einer Abschiebung nicht zu wissen, wo sie hingehen könne und wie sie sich und ihr Kind ernähren könne, ist glaubhaft. Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr mit ihrem Kind auf sich selbst gestellt. Bei der oben dargestellten Sachlage und den persönlichen Voraussetzungen der Klägerin ist bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer existenziellen lebensbedrohenden Notlage der Klägerin und ihres Kindes in absehbarer Zeit zu rechnen."
30Vor diesem Hintergrund kann auch der im Bundesgebiet geborene Kläger nicht auf eine familiäre Unterstützung hoffen bzw. daran anknüpfen und es ist davon auszugehen, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in eine Lage gerät, in der sich seine Versorgung lebensbedrohend verschlechtert.
31Die nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilende Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria angedroht wird. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zur erkannt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach der Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. In der Androhung ist jedoch gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Danach ist jedes Abschiebungsverbot - auch eines nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ausdrücklich in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt bei Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes durch das Verwaltungsgericht unberührt, § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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