Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1815/10
Tenor
Es wird festgestellt, dass die im Bescheid des Beklagten vom 10. September 2010 dargelegten Versagungsgründe, die sich auf das Ermittlungs-verfahren der Staatsanwaltschaft Trier Az. 8007 Js 019616/00 und die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Tochter S. C. stützen, der positiven Bescheidung eines Antrags des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII nicht entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger erstrebte mit der vorliegenden Klage ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII in T. . Nachdem dieses Begehren sich durch seinen Umzug nach X. verfahrensrechtlich erledigt hatte, beschränkt er sein Klagebegehren nunmehr auf die Feststellung, dass einer positiven Bescheidung eines erneuten Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs aus dem Jahr 2000 (StA Trier 8007 Js 19616/00) sowie die Beantragung von Hilfe zur Erziehung für seine Tochter S. nicht entgegenstehen.
3Der Kläger ist am 7. Februar 1957 geboren. Er hat eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker durchlaufen. Aus den beigezogenen Unterlagen verschiedener Jugendhilfeträger ergibt sich, dass er schon als junger Mann den Wunsch hatte, eine Erzieherausbildung zu absolvieren. Seine Eltern seien von diesem Berufswunsch wenig angetan gewesen; er habe dann mit Rücksicht auf diese eine Ausbildung als Energieanlagenelektroniker absolviert. Vor etlichen Jahren habe er in Bonn in einer Jugendherberge gearbeitet. Außerdem habe er in Bonn in einem Projekt der AWO Kinder aus sozial schwachen Familien und Kinder mit Migrationshintergrund aktiv begleitet. Im Jahr 2006 hat der Kläger einen qualifizierten, 160 Stunden umfassenden Lehrgang (80 Stunden Grundqualifikation und 80 Stunden Aufbauqualifikation) zur Fortbildung als Tagespflegeperson absolviert. Dieser Lehrgang war gemeinsam von der VHS X1. -Stadt und Land sowie dem Deutschen Kinderschutzbund C1. - L. entsprechend einem vorgegebenen Programm durchgeführt worden. In dem Abschlusszeugnis vom 16. Dezember 2006 heißt es u.a.: "Herr C. hat den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse durch eine schriftliche Facharbeit und ein abschließendes Prüfungsgespräch am 7. Dezember 2006 mit Erfolg nachgewiesen."
4Der Kläger war verheiratet. Aus dieser Ehe ist die 1996 geborene Tochter S. hervorgegangen. Die Ehe wurde 2002 geschieden. In der Trennungsphase im Jahr 2000 zeigte ihn seine frühere Ehefrau bei der Polizei wegen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter an. In dem anschließenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier - 8007 Js 19616/00 - (in deren Zuständigkeitsbereich wohnte die Familie damals) wurde der Kläger zunächst von seiner damals vierjährigen Tochter erheblich belastet. Zu einem späteren Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens wollte die Tochter sich nicht mehr äußern. So kam es nicht mehr zur Erstellung eines von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Glaubwürdigkeitsgutachtens. Auch der acht Jahre ältere Stiefbruder von S. , Daniel, der aus einer früheren Partnerschaft der Mutter hervorgegangen war, sollte sich auf Wunsch der Mutter nicht zu dieser Sache äußern. Aus dem Vortrag der Mutter bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Polizei im Ermittlungsverfahren ergab sich, dass sie für diesen Sohn bereits ambulante Hilfeangebote des Jugendamtes in Anspruch genommen hatte und stationäre Hilfeangebote für den damals 12jährigen Sohn in Rede standen. Die frühere Ehefrau des Klägers war bereits damals alkoholabhängig. Ohne den Kläger selbst zu dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter gehört zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft Trier unter dem 15. Februar 2001 das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Nachdem auch ein Gespräch mit der Diplom-Pädagogin U. hinsichtlich des Tatvorwurfs ergebnislos geblieben war, wies die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Beschwerde der Mutter S. gegen die Einstellung des Verfahrens mit Bescheid vom 2. April 2001 - Zs 223/01 - zurück.
5S. lebte während des Scheidungsverfahrens ihrer Eltern und danach bis 2004 im Haushalt der Mutter. Nach entsprechenden familiengerichtlichen Verfahren wechselte sie 2004 in den Haushalt ihres Vaters, des Klägers. Grund für das Verlassen des mütterlichen Haushalts war die Alkoholerkrankung der Mutter.
6Der Kläger fand nach der Scheidung eine neue Lebenspartnerin, Frau T1. , mit der er beim Zuzug S1. im Jahr 2004 bereits in X1. zusammenlebte. Am 10. Juli 2005 wurde die gemeinsame Tochter M. geboren. Frau T1. hat im Jahr 2007 eine Ausbildung zur Ergotherapeutin abgeschlossen. Nach dem Vortrag des Klägers gab es von Anfang an bei S. Probleme, sich in die neue Familie zu integrieren. Der Kläger führte die Erziehungsprobleme im Wesentlichen auf das Zusammenleben mit der alkoholkranken Mutter zurück. Die Probleme verstärkten sich noch nach M. Geburt.
7Beim Jugendamt in X1. bemühte sich der Kläger zunächst um ambulante Hilfen, die in Form sozialpädagogischer Familienhilfe gewährt wurde. Nachdem die Familie im Juni 2007 nach Neroth verzogen war, wandte sich der Kläger, der mittlerweile das alleinige Sorgerecht für S. hatte, im Juli 2007 an das Kreisjugendamt W. in E. und wünschte, dass sie in einer therapeutischen Wohngruppe untergebracht werde. In dem Vermerk über das erste Gespräch heißt es:
8"Nach der Trennung sei R. bei der Mutter geblieben, es habe eine Anschuldigung wegen sexuellen Mißbrauchs des Vaters an seiner Tochter gegeben. Dadurch habe der Vater keinen Kontakt mit der Tochter gehabt. Dann wären .... Kontakte begleitet worden und später sei der Vorwurf entkräftet worden. Es habe sich um eine Behauptung der Mutter gehandelt."
9Es fand dann im Oktober 2007 ein Hilfeplangespräch statt, bei dem die Möglichkeiten einer Unterbringung S1. in einer Pflegefamilie erörtert wurden. Im Dezember 2007 erklärt der Kläger sein Einverständnis mit dieser Hilfeform. Seit 2007 bis zum Übergang in die Pflegefamilie wurde die Familie von der systemtherapeutischen Familienhilfe "Intact" begleitet.
10Im Mai 2007 zeigte der Kläger beim Kreisjugendamt W. sein Interesse an einer Tätigkeit als Tagespflegeperson an. Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen über Qualifikation, eines polizeiliches Führungszeugnisses und der Durchführung eines Hausbesuchs wurde ihm unter dem 16. August 2007 die Erlaubnis zur Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder in seinem Haus in O. ab dem 1. August 2007 erteilt. Die Erlaubnis galt für die Dauer von fünf Jahren.
11Unter dem 30. November 2009 wurde dem Kläger vom Jugendamt des Kreises W. ab dem 1. August 2009 wegen des Umzugs nach O1. eine neue inhaltsgleiche Erlaubnis zur Kindertagespflege (fünf Kinder, Geltung fünf Jahre) erteilt.
12Im Frühjahr 2010 zog die Familie C. /T1. nach T. um und beantragte mit e-mail vom 12. April 2010 dort erstmals beim Beklagten eine neue Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege in T. .
13Am 27. Mai 2010 führte die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes des Beklagten einen Hausbesuch durch, über den sie im Vermerk vom 1. Juli 2010 berichtete. Danach hatte sie wegen der für die Tochter S. geleisteten Hilfe zur Erziehung Bedenken und regte insoweit vor Erteilung einer Erlaubnis weitere Aufklärung und Rücksprache mit dem Jugendamt W. an. Ansonsten halte sie den Kl. für geeignet, Kinder in Tagespflege zu betreuen. Die Räumlichkeiten eigneten sich für die Betreuung von bis zu drei Kindern. Auf Grund der anthroposophischen Haltung des Klägers sei er auch eher für die Betreuung von Kindern aus Familien mit ähnlichen Vorstellungen geeignet.
14Der Beklagte bat das Jugendamt des Kreises W. um Überlassung von Unterlagen betr. die Gewährung der Hilfe zur Erzeihung für S. . Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 antwortete das Jugendamt des Kreises W. . Es wies darauf hin, dass S. seit ihrem 8. Lebensjahr im Haushalt des Klägers und seiner Lebensgefährtin gelebt habe. Nach dem Scheitern einer 2007/2008 bewilligten Familientherapie sei ab dem 6. Juni 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt worden. Sie sei nach einer ausgesprochen langen und intensiven Kontaktanbahnungsphase in eine Pflegefamilie vermittelt worden. Seither hätten nur zwei Besuchskontakte mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe über einen sehr langen Zeitraum hinweg jeglichen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter abgelehnt. Hintergrund der Unterbringung des Mädchens sei das von Herrn C. bekundete Unvermögen, S. ausreichend emotional anzunehmen, und ein tiefes Misstrauen seiner Tochter gegenüber im Hinblick auf den von ihr im Alter von viereinhalb Jahren erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Die Strafanzeige sei damals von S1. Mutter im Verlauf eines langen und massiven Sorgerechts- und Umgangsstreits erhoben worden.
15Mit Bescheid vom 10. September 2010, abgesandt am 13. September 2010, lehnte der Beklagte die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ab. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Trier komme er zum Ergebnis, dass es im Jahr 2000 Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch ein sexuell grenzwertiges Verhalten des Klägers gegeben habe. An die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sei er nicht gebunden. Im Übrigen befinde sich die Tochter des Klägers seit Juni 2008 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Vollzeitpflegefamilie.
16Der Kläger hat am 11. Oktober 2010 Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege erstrebte. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf hingewiesen hätte, dass er während der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage, nämlich zum 1. April 2011, nach X. verzogen ist, hat sich das ursprüngliche Begehren zur Ausübung dieser Tätigkeit in T. - jedenfalls nach Auffassung des Gerichts - erledigt. Zwar gehöre der neue Wohnort zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Beklagten. Da nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII das vom Jugendamt festzustellende Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege sei, müsse für den neuen Wohnort ein neuer Antrag gestellt werden.
17Der Kläger hat daraufhin erklärt, seine jetzige Wohnung sei zur Ausübung der Kindertagespflege ungeeignet. Er habe aber vor, eine geeignete Wohnung anzumieten, wenn die Erteilung einer Pflegeerlaubnis in Aussicht stehe. Dafür müsse er wissen, ob die konkreten, aus einer Sicht aber unbegründeten Vorhalte zu seiner persönlichen Eignung im angefochtenen Bescheid vom 10. September 2010 der Erteilung einer Genehmigung auch weiter entgegenstünden. Er hat sein Klageziel dahin geändert feststellen zu lassen, dass das strafrechtliche Ermittlungsver-fahren wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter S. aus dem Jahr 2000 sowie die Beanspruchung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege der Erteilung der Pflegeerlaubnis nicht entgegenstehen. In der Sache bestreitet er weiter den gegen ihn erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Dieser Vorwurf sei zu Unrecht von seiner früheren alkoholkranken Ehefrau während des Scheidungsverfahrens erhoben worden, um ihre Rechtsposition im Sorgerechts- und Umgangsstreit zu verbessern. S. bedauere heute, dass sie sich damals so über ihren Vater geäußert habe. Sie wolle sogar mitwirken, dass der Vorwurf aus der Welt geschafft werde. Die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für seine Tochter S. könne ihm nicht vorgehalten werden. Es habe sich um keine Standardsituation nach Abschluss eines Scheidungsverfahrens gehandelt, sondern seine Tochter sei im Wesentlichen durch Schädigungen aus dem Zusammenleben mit der alkoholkranken Mutter stark vorbelastet. Er habe seinen Beruf aufgegeben, um seine Tochter besser betreuen zu können. S. habe sich aber seinen Hilfestellungen verweigert. Die Integration S1. in die neue Familie sei schwierig gewesen. Die familiäre Situation habe sich insbesondere nach der Geburt seiner (zweiten) Tochter M. noch komplizierter gestaltet. Dass er sich in einer solchen Situation mit der Bitte um Unterstützung an das Jugendamt gewandt und um Hilfe zur Erziehung nachgesucht habe, könne ihm jetzt nicht negativ vorgehalten werden. Die ihm in der Stellungnahme des Landkreises W. vorgehaltene geringe Zahl von persönlichen Besuchskontakten nach Bewilligung der Jugendhilfe gehe auf eine Vereinbarung mit dem Jugendamt zurück. Diese Kontakte sollten zurückgefahren werden, um S. ein Einleben und Hineinfinden in die Pflegefamilie zu ermöglichen. Er telefoniere mit der Pflegemutter regelmäßig. Im letzten halben Jahr habe sich die Situation mit der Tochter derart stabilisiert, dass sie einmal im Monat ein Wochenende in seinem Haushalt verbringe. Von der Möglichkeit, sie in der Pflegefamilie in H. zu besuchen, habe er wegen seiner engen finanziellen Verhältnisse - er sei Hartz IV-Aufstocker - keinen Gebrauch gemacht. Auf die Frage, weshalb er nicht im Landkreis W. geblieben sei, hat der Kläger erklärt, dass dort die tatsächliche Nachfrage nach Kindertagespflege letztlich gering gewesen sei. Er komme aus T. und habe dort gute Kontakte. Ihm sei nicht zuletzt wegen der Zahl der Berufspendler bekannt gewesen, dass dort die Nachfrage nach Kindertagespflege deutlich größer als im Landkreis W. sei. Deshalb habe er mit seiner Familie den Wohnsitz nach T. verlegt. Er habe fest damit gerechnet, dass ihm wie in der Vergangenheit eine Pflegeerlaubnis für die Kindertagespflege erteilt werde. Leider habe sich diese Vorstellung nicht erfüllt und er habe sich eine andere Berufstätigkeit suchen müssen. Nach X. sei er inzwischen umgezogen, weil er dort als Hartz IV-Aufstocker eine Arbeitsstelle gefunden habe und ihm das Arbeitsamt nahegelegt habe, in die Nähe der Arbeitsstelle umzuziehen, um die Fahrtkosten niedrig zu halten. Er wolle in jedem Fall wieder einen Antrag auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis stellen.
18Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die im Bescheid des Beklagten vom 10. September 2010 genannten Gründe der positiven Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII nicht entgegenstehen.
19Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
20Er ist mit der Klageänderung einverstanden. Ferner ist er der Auffassung, dass die Erwägungen des Bescheides vom 10. September 2010 auch dem Erfolg des nunmehr formulierten Feststellungsantrags entgegenstehen.
21Bemühungen des Gerichts um Abklärung des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs durch Nachfrage bei verschiedenen Behörden sind erfolglos geblieben.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier 8007 Js 19616/00 sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren nunmehr zu Recht als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
25Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO versteht man allgemein die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer (natürlichen oder juristischen) Person zu einer anderen Person oder Sache,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262 ff., und Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50/89 -, BVerwGE 89, 327 ff.
27Rechtliche Beziehungen haben sich zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Dies ist hier der Fall, da der Kläger vom Beklagten eine Pflegerlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege erstrebt und der Beklagte - aus Sicht des Klägers zu Unrecht - aus zwei Gründen die persönlichen Voraussetzungen hierfür als nicht erfüllt sieht. Das im Wege der Verpflichtungsklage verfolgte Klagebegehren hat sich zwar durch den Umzug des Klägers während der Rechtshängigkeit der Klage erledigt, weil das in T. geprüfte und als gegeben bejahte Erfordernis kindgerechter Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII durch den Umzug nach X. entfallen ist. Trotzdem hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die bisherigen Einwände des Beklagten einem neuen Antrag nicht entgegengehalten werden können. Denn nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt er in jedem Fall, einen erneuten Antrag auf Kindertagespflege beim Beklagten zu stellen. Wegen der von ihm vorab zu tätigenden Aufwendungen für die Anmietung einer neuen, für die Kindertagespflege geeigneten Wohnung, des damit einhergehenden Umzugs, der Renovierung usw. will er geklärt haben, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2000 sowie die Hilfe zur Erziehung für S. seine persönliche Eignung weiterhin in Frage stellen. Damit steht zugleich fest, dass der Kläger sein Klageziel nicht mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erreichen kann (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO).
28Die Klage ist auch begründet.
29Es wird festgestellt, dass der Beklagte einem Neuantrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII weder das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2000 - (StA Trier 8007 Js 19616/00 -) noch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für S. C. seit 2008 bis heute entgegenhalten darf.
30Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf diejenige Tagespflegeperson, die Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 43 Abs. 2 SGB VIII erteilt, wenn die Person für die Tagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
31In diesem Zusammenhang hat das Jugendamt, wenn es im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tagespflege von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs erfährt, das Gefährdungsrisiko nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII abzuschätzen. Nach dieser Vorschrift ist das Gefährdungsrisiko anhand gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Im Rahmen der Gefahrenabschätzung sind keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Gefahreneintritts zu stellen, weil das Wohl der zu betreuenden Kinder besonders hoch einzustufen ist und die Tragweite eines sexuellen Missbrauchs der zu betreuenden Kinder als besonders gravierend zu gewichten ist. Mithin reicht es aus, wenn es sich nicht als völlig unwahrscheinlich darstellt, dass der Beschuldigte seine Tochter im Kindesalter sexuell missbraucht hat und deswegen nach wie vor eine Disposition zu solchen Straftaten aufweist.
32Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 2006 12B 800/06 -,
33Die Kammer kommt unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und unter Abwägung der im folgenden dargestellten Aspekte bei ihrer Gefährdungsprognose zu dem Ergebnis, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier 8007 Js 19616/00 der Erteilung einer Pflegeerlaubnis nicht entgegensteht. Nach Einschätzung der Kammer besteht insoweit beim Kläger weder ein Persönlichkeitsmangel, der seine Eignung für diese Tätigkeit ausschließt, noch sieht sie eine Gefahr für das Kindeswohl bei einer Betreuung der Kinder in Tagespflege durch den Kläger.
34Dabei ist aus Sicht des Gerichts positiv hervorzuheben, dass das Jugendamt des Beklagten sich im Verwaltungsverfahren nicht einfach auf die Erteilung der früheren Pflegeerlaubnisse des Kreisjugendamts W. aus den Jahren 2007 und 2009 gestützt hat, sondern nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte eine eigene Gefährdungsabschätzung vorgenommen hat. Allein im Ergebnis vermag die Kammer - wie noch näher auszuführen sein wird - der vom Beklagten vorgenommenen Wertung nicht zu folgen
35Nach den angeführten Maßstäben sind von der Zulassung zur Tagespflege Personen ausgeschlossen, die wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt wurden oder bei denen - trotz Einstellung des Verfahrens - ein gewichtiger Tatverdacht bestehen geblieben ist. Eine solch klare Situation liegt beim Kläger indes nicht vor.
36Zu seinen Lasten könnte sprechen, dass die Tochter bei der ersten polizeilichen Anhörung detailliert die Vornahme sexueller Handlungen an ihr beschrieben hat, also ein Wissen offenbart hat, das bei Kindern dieses Alters normalerweise nicht vorhanden ist. Weiter ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Lapalie, sondern um die Beschreibung sexueller Übergriffe von Erwachsenen gegenüber einem Kind von einigem Gewicht gehandelt hat. Andererseits muss dieser Detailreichtum nicht zwangsläufig nur auf eigener Erfahrung durch Vornahme sexueller Handlungen Dritter an dem Kind beruhen. Denn bei der Aussage der Mutter bei der Polizeidirektion Trier am 1. September 2000 fällt auf, dass die Aufdeckung des sexuellen Missbrauchs erfolgt sein soll, als sie mit der vierjährigen Tochter (!) um 23.00 Uhr durch das Fernsehprogramm "zappte", während der Kläger zu dieser Zeit einer Nebentätigkeit als Pizzaausfahrer nachging, um das Familienbudget aufzubessern. Beim "Zappen" wurden auch Pornofilme zumindest solange angespielt, dass die dort vorgenommenen sexuellen Handlungen nach den Angaben der Mutter von der Tochter "wiedererkannt" werden konnten. Auch solche bei einem vierjährigen Kind völlig unangemessene "Fernsehgewohnheiten" können zu einem nicht altersent-sprechenden Kenntnisstand oder Verhalten in Sachen Sexualität führen, was manipulativ eingesetzt werden kann.
37Gegen die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte spricht andererseits nicht bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Trier das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mit Bescheid vom 15. Februar 2001 eingestellt und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz mit Bescheid vom 2. April 2001 diese Entscheidung bestätigt hat. Vielmehr haben das Jugendamt und danach ggfls. das Verwaltungsgericht sich mit dem Inhalt der Ermittlungsakte zu befassen und die gewonnenen Erkenntnisse in die eigene Gefährdungsprognose mit einzubeziehen. Denn die Einstellung erfolgte nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern weil eine zuverlässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben S1. nicht möglich war. Andererseits ist der Kammer bei der Befassung mit der Ermittlungsakte in diesem Rahmen als Besonderheit aufgefallen, dass der Kläger nicht als Beschuldigter angehört wurde. Die Gründe dafür lassen sich der Akte nicht entnehmen. Hielt die Staatsanwaltschaft etwa ihre Ermittlung selbst noch nicht für ausreichend, um den Beschuldigten damit zu konfrontieren?
38Leider ließ sich durch Nachfragen des Gerichts bei verschiedenen Behörden im Verlaufe dieses Klageverfahrens weder in die eine noch in die andere Richtung sichere Kenntnis über die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der in dem Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe verschaffen.
39Andererseits fußt die Entscheidung der Kammer darauf, dass Familiengerichte, denen die Wahrung des Kindeswohls nach § 1666 BGB gleichfalls als besondere Aufgabe obliegt, schon wenige Jahren nach der Strafanzeige in Kenntnis dieses Ermittlungsverfahrens nach Anhörung des Klägers und seiner früheren Ehefrau dem Kläger nicht nur ein Umgangsrecht und schließlich auch das alleinige Sorgerecht für S. übertragen haben. Sie haben auch veranlasst, dass S. von 2004 bis 2008 - dem Beginn der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege - wieder im Haushalt des Vaters gelebt hat. Diese Entscheidungen wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht getroffen worden, hätte man den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs auch nur im Ansatz als gegeben erachtet. Auch die nach § 50 SGB VIII an diesen Verfahren stets zu beteiligenden Jugendämter haben nicht -schon gar nicht wegen Gefährdung des Kindeswohls - gegen diese Entscheidungen interveniert. Auch wenn dem Gericht keine Niederschrift über einen Gerichtstermin eines Familiengerichts vorliegt, in dem die Ehefrau eingeräumt haben soll, den Vorwurf erfunden zu haben, hält die Kammer dies nicht für ausgeschlossen. Im Hinblick auf ihre Alkoholerkrankung gab es für sie allen Anlass, "anderweitig" Dämme aufzubauen, um die Position des Klägers zu schwächen und die eigene Ausgangsbasis in den familiären Auseinandersetzungen zu stärken.
40Nur vor dem Hintergrund der Ergebnisse der familienrechtlichen Verfahren ist letztlich nachzuvollziehen, dass das Kreisjugendamt W. dem Kläger 2007 und 2009 die begehrte Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII bewilligt hat.
41Nach der Überzeugung der Kammer ist ferner festzustellen, dass auch die Inanspruchnahme von stationärer Hilfe zur Erziehung für die Tochter S. - etwa als Indiz für fehlende persönliche Eignung des Klägers - der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tagespflege nicht entgegensteht. Soweit dies im Bescheid vom 10. September 2010 als genereller Einwand - also ohne Prüfung im Einzelfall - gedacht sein sollte, ist dies nach Auffassung der Kammer schon im Ansatz rechtlich fehlerhaft. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Umtände der Inanspruchnahme der stationären Hilfe zur Erziehung zugrunde liegen und ob sich daraus Schlüsse für eine bestehende Erziehungsunfähigkeit (als fehlende Eignung) des Bewerbers für eine Tagespflegeerlaubnis ziehen lassen.
42Dies ist indes beim Kläger nicht der Fall.
43Der Kläger konnte gerade bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Kammer davon überzeugen, dass es ein ganzes Bündel von Gründen war, die zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung in einer stationären Form geführt hat. Zu nennen ist das Scheidungsverfahren der Eltern, durch das die Beziehung S1. zu ihrem Vater und die des Vaters zur Tochter beschädigt worden war. Ferner zu berücksichtigen ist in der Zeit von 2000 bis 2004 das Zusammenleben S1. mit der alleinerziehenden alkoholkranken Mutter, eine Situation, die Kinder erheblich belastet. Ferner wechselte S. 2004 in die neue Familie des Vaters, in der nach kurzer Zeit (2005) eine gerade geborene weitere Tochter im Mittelpunkt des Interesses steht und ihren wahrscheinlich noch nicht gesicherten Platz im Familiengefüge wieder in Frage stellte. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die Tochter S. "schwierig" wurde und ihre Integration in die neue Familie problembeladen war. Nachdem dies mit Therapie und Engagement nicht aufzufangen war, ist es dem Kläger nicht als Ausdruck von Erziehungsversagen oder Erziehungsunfähigkeit vorzuwerfen, sondern es ist als Ausdruck von Stärke anzusehen, wenn er sich in dieser Situation mit dem Jugendamt in Verbindung setzt und um Hilfe zur Erziehung nachsucht.
44Die ihm in der Stellungnahme des Landkreises W. vorgehaltene geringe Zahl von persönlichen Besuchskontakten nach Bewilligung der Jugendhilfe stellt die Erziehungsfähigkeit des Klägers und damit seine Eignung als Tagespflegeperson gleichfalls nicht in Frage. Denn der Kläger legte dar, dass diese geringe Zahl auf eine Vereinbarung mit dem Jugendamt zurückgeht, um S. ein Einleben und Hineinfinden in die Pflegefamilie zu ermöglichen. Im Übrigen hat er zumindest fernmündlich regelmäßig mit der Pflegemutter Kontakt gehalten. Mittlerweile haben sich die persönlichen Kontakte zwischen Vater und Tochter wieder soweit stabilisiert, dass S. einmal im Monat ein Wochenende im Haushalt des Vaters verbringt. Alls dies lässt nur den Schluss zu, dass sich aus der Gestaltung der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter S. nach dem jetzigen Erkenntnisstand für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII keine negativen Schlüsse ziehen lassen.
45Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
46Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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