Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1815/10

Tenor

Es wird festgestellt, dass die im Bescheid des Beklagten vom 10. September 2010 dargelegten Versagungsgründe, die sich auf das Ermittlungs-verfahren der Staatsanwaltschaft Trier Az. 8007 Js 019616/00 und die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für die Tochter S. C. stützen, der positiven Bescheidung eines Antrags des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII nicht entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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