Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 245/12.A
Tenor
Der Beschluss vom 7. März 2012 wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem M. des L. F. mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am 0. Mai 0000 geboren und syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er sprach am 1. August 2011 bei der Zentralen Ausländerbehörde C. als Asylsuchender vor. Am 2. August 2011 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in C. . Nachdem der Antragsteller erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurden im Rahmen der Eurodac-Recherche zwei Treffer ermittelt, wonach der Antragsteller bereits am 3. Januar 2011 in Bulgarien und am 9. April 2011 in Österreich als Asylantragsteller registriert worden war.
3Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Antragsteller an, er sei zum ersten Mal in Deutschland. Er habe am 8. November 2010 sei Heimatland verlassen und sei zunächst in die Türkei und dann am 29. November 2010 nach Bulgarien gereist. In Bulgarien habe er im Gefängnis gesessen. Er vermute, dass er dort etwas unterschrieben habe, was einem Asylantrag gleichkomme. Genau wisse er es nicht. Am 4. April 2011 sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. Dann sei er am 5. April mit einem LKW in Richtung Österreich gefahren, wo er am 8. April 2011 angekommen sei. Dort habe er einen Asylantrag stellen müssen, weil die Polizei dies so festgelegt habe. Dieser Asylantrag sei abgelehnt worden. Vom 3. bis zum 31. Juli 2011 habe er illegal in Österreich gelebt. Am 31. Juli 2011 sei er dann nach Deutschland gereist.
4Am 20./22. Dezember richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, dem Bulgarien am 5. Januar 2012 entsprach. Den am 22. Februar 2012 unter Hinweis auf Mängel des bulgarischen Asylsystems gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (9 L 60/12.A) lehnte das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluss vom 7. März 2012 ab.
5Mit einem an das Bundesamt gerichteten Anwaltsschreiben vom 20. April 2012 ließ der Antragsteller erklären, er nehme seinen Antrag zurück, soweit die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden seien. Es werde lediglich noch die Gewährung subsidiären Schutzes beantragt. Er ließ in diesem Schreiben weiter ausführen, dass mit dieser Rücknahme des Asylantrags die Dublin II VO nicht mehr anwendbar sei.
6Der Antragsteller hat am 22. Mai 2012 erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
7Zur Begründung verweist er unter Anderem auf die Rücknahme seines Asylantrages sowie auf eine Psychologische gutachterliche Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. vom 9. Mai 2012, wonach mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die vorhandenen Suizidgedanken sich bei einer Zwangsrückkehr nach Bulgarien in einem Suizid entladen würden.
8Er beantragt,
9den Beschluss des VG Aachen vom 7. März 2012 - 9 L 60/12.A gemäß § 80 VII VwGO oder analog § 80 VII VwGO abzuändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig zu untersagen; hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig auszusetzen und - soweit bereits eine Abschiebungsanordnung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde übergeben wurde - der Antragsgegnerin aufzuerlegen, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.
10Die Antragsgegnerin hat noch keine Stellung genommen.
11Die Ausländerbehörde hat auf gerichtliche Nachfrage erklärt, eine Abschiebung des Antragstellers werde keinesfalls vor dem 1. Juni 2012 erfolgen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Gerichtsakte in dem vorhergehenden Eilverfahren 9 L 60/12.A Bezug genommen.
13II.
14Der Antrag auf Änderung des Beschlusses der Kammer vom 7. März 2012 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
15Der Antrag ist trotz der Regelung des § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässig,
16vgl. zur Begründung eingehend OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 14 B 1515/11.A und vom 1. März 2012 - 1 B 234/12.A - juris.
17Der Antrag ist auch begründet.
18Entgegen der Auffassung des Antragsteller ist allerdings die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Bestimmung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S.) - im Folgenden Dublin II VO - nicht dadurch entfallen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seinem an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 20. April 2012 erklärt hat, er nehme den Asylantrag des Antragstellers zurück, soweit er auf dessen Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gerichtet sei; die Gewährung subsidiären Schutzes werde aber weiter beantragt.
19Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. c) Satz Dublin II VO bezeichnet "Asylantrag" einen Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedsstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. Der Zusatz "im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention" beschränkt den Anwendungsbereich der Dublin II VO damit auf Verfahren, in denen zumindest auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begehrt wird. Hierfür ist es unerheblich, dass die Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 Nr. L 204 S. 24) - im Folgenden QualifikationsRL - in Art. 2 lit. a) definiert, dass internationaler Schutz die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f) bezeichne, und damit auf Artikel 15 und 17 QualifikationsRL Bezug nimmt. Zum Einen folgt die QualifikationsRL der Dublin II VO zeitlich nach und kann daher zu deren Auslegung nicht unmittelbar herangezogen werden. Zum Anderen lässt der Zusatz "im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention" keine Auslegung zu, die nicht auf Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abstellt.
20Demzufolge wäre die Dublin II VO nicht mehr anwendbar, wenn der Antragsteller seinen Asylantrag (Art. 16a GG / § 60 Abs. 1 AufenthG) wirksam zurückgenommen hätte,
21vgl. hierzu auch: EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-620/10 -.
22Hinsichtlich der Rücknahme des Asylantrags lässt Art. 2 lit. f) Dublin II VO eine Rückbindung des europäischen Rechts an das einzelstaatliche Rechts des jeweiligen Mitgliedsstaats erkennen.
23Das deutsche Asylverfahrensrecht trifft keine explizite Regelung über die Anforderungen an die Rücknahme eines Asylantrags.
24Allerdings lässt sich § 13 Abs. 1 AsylVfG entnehmen, dass bereits die Stellung des Asylantrags nicht formell ermittelt wird, sondern danach, vor welcher Art von Gefahren der Ausländer Schutz sucht. Da dem Ausländer kein Wahlrecht zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland zukommt,
25vgl. BVerwG, Beschluss von 3. März 2006 - 1 B 126.05 -,
26ist ein Antrag zwingend als Asylantrag zu werten, wenn und solange sich der Ausländer auf Asylgründe beruft. Dem vom Antragsteller vorgelegten psychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben vor politischer Verfolgung aus Syrien geflohen ist. Dass er an diesem Vorbringen nicht mehr festhalten will, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erklärte Rücknahme des Asylantrags ersichtlich nur ein prozedurale Zielsetzung.
27Trotz der Anwendbarkeit der Dublin II VO ist vorliegend vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Grundsätzlich darf in Verfahren der vorliegenden Art kein verwaltungsgerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden. Nach § 34a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung nach Abs. 1 nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich angeordnet, dass in den Fällen, in denen als Vorfrage der eigentlichen Asylentscheidung darum gestritten wird, welcher Mitgliedstaat nach europäischem Recht für die Bearbeitung zuständig ist, die Abschiebung in den nach Auffassung der Behörde zuständigen Staat nicht durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung gehindert werden darf,
28vgl. eingehend: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2012 - 14 B 1515/11.A und vom 11. Oktober 2011 - 14 B 1011/11.A - m.w.N. Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass trotz des gesetzlichen Ausschlusses einstweiligen Rechtsschutzes dieser dennoch zulässig ist, nämlich wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 14 B 1515/11.A -; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (99). Das gilt - neben dem Fall, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden - dann, wenn aus Gründen des Einzelfalls, der vom Normgeber naturgemäß nicht berücksichtigt werden kann, für eine bestimmte Person ein Abschiebungshindernis besteht,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 14 B 1515/11.A -; Schaeffer, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2012), § 34a AsylVfG Rn.15; Funke-Kaiser, in: GK zum AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: März 2012), § 34a Rn. 26, 88, 92. Hier kommt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung einerseits und dem privaten Suspensivinteresse andererseits überwiegt hier das letztere. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Falle seiner Abschiebung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung in Form einer wesentlichen Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung droht. Hiervon ist nach dem vorgelegten psychologischen Gutachten auszugehen. Ob diese Verschlechterung in Bulgarien durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden kann, ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
30Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob angesichts des Berichts des UNHCR von Mai 2011,
31vgl. UNHCR, No place to stay - A review of the implentation of UNHCR's urban refugee policy in Bulgaria,
32und weiterer Stellen über Mängel des Asylsystems in Bulgarien die Antragsgegnerin den Anforderungen, die der Gerichtshof der Europäischen Union,
33vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -,
34an die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Beurteilung der tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat stellt, gerecht geworden ist, obwohl es an einer detaillierten eigenen Untersuchung durch die Antragsgegnerin fehlt.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.
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