Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1451/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der 1989 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Yezide. Er stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf C. im Sindjar-Gebiet in der Provinz Niniwe.
3Der Kläger reiste nach seinen Angaben im Juni 2010 auf dem Landweg gemeinsam mit seiner traditionell angetrauten Ehefrau, der Klägerin des Verfahrens 4 K 1524/10.A, in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er als Schäfer gearbeitet habe und Araber ihm vor der Ausreise mehrmals Schafe gestohlen hätten. Zudem habe er seine Ehefrau mit ihrem Einverständnis aus dem Nachbardorf entführt, obwohl sie einem Anderen versprochen gewesen sei. Ihr Vater mache deshalb Probleme.
4Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 26. Juli 2010, zugestellt am 5. August 2010, den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht.
5Der Kläger hat am 13. August 2010 Klage erhoben und sich auf eine Gruppenverfolgung von Yeziden berufen. Zudem befürchte er Sanktionen durch die Familie seiner Ehefrau; diese werde seine Ehefrau töten. Auch sei er von Arabern bedroht worden.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juli 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
7hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Akten im Verfahren VG Aachen 4 K 1524/10.A (Verfahren der Ehefrau des Klägers) Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet.
12Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juli 2010 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
13Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, zudem liegen in seiner Person keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.
14Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
15Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
17Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
18Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
19In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind.
20Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
21Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.
22Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
24Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
25Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.
27Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
28Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
29Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger den Irak nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. Auch unterliegt er als yezidischer Glaubensangehöriger keiner Gruppenverfolgung.
30Eine drohende Einzelverfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Soweit ihm von Arabern Schafe gestohlen worden sein sollen, mag dies kriminelles Handeln gewesen sein, lässt aber keine Verfolgungshandlung im Sinne der oben beschriebenen Grundsätze erkennen. Auch die geschilderten familiären Probleme führen nicht zu dem Schluss, der Kläger sei wegen drohender Verfolgung ausgereist. Zwar kann auch eine Verfolgung durch private Einzelpersonen wie Familienmitglieder - so im Falle von "Blutrache" oder "Ehrenmorden" - eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure darstellen, sofern die staatlichen Akteure erwiesenermaßen keinen Schutz bieten können.
31Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 - 6 K 812/11.A -, juris.
32Hinreichende Anhaltspunkte hierfür liegen im Fall des Klägers allerdings nicht vor. Dass es in der yezidischen Gesellschaft auf Unmut stößt, wenn die Tochter von einem "Dritten" entführt wird, obwohl sie bereits einem Anderen versprochen war, ist offenkundig. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht dazu, dass im Fall des Klägers Leib oder Leben in Gefahr sind. Der Kläger hat den Hintergrund der Entführung so oberflächlich geschildert, dass erhebliche Zweifel an den Angaben bestehen. Da sich der Kläger mit seiner Angetrauten nach eigenen Angaben noch fünf Tage bei seiner Tante aufgehalten hat, und seine Eltern bei den Schwiegereltern um die Hand der Tochter angehalten hatten, wäre es für den Schwiegervater nach der vermeintlichen Entführung der Tochter ohne Weiteres möglich gewesen, zumindest die Eltern des Klägers in ihrem Dorf aufzusuchen und zur Rede zu stellen. Widersprüchlich sind zudem die Angaben, wo sich der Kläger und seine Ehefrau nach der Entführung aufgehalten haben. Während die Ehefrau des Klägers im Asylverfahren davon sprach, die Tante habe wie die Familie des Klägers in dessen Dorf gelebt, hat sie in der mündlichen Verhandlung in ihrem Klageverfahren ausgesagt, man habe sich in ihrem, ca. 40 Häuser umfassenden Heimatdorf eine Woche lang nach der Entführung bei der Tante des Klägers versteckt. Warum der Schwiegervater des Klägers diesen und seine Tochter im eigenen kleinen Dorf nicht gefunden haben will, wenn er doch gegen die Verbindung war und eine Verwandte des Klägers in dem Dorf lebte, erschließt sich nicht. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohungslage wäre innerhalb des langen Zeitraums von einer Woche auch das Haus der Tante aufgesucht worden. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Angaben des Klägers über die geschilderte Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau für nicht glaubhaft und folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
33Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
34Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
35Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237.
36Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den Irak auch nicht wegen einer Verfolgung aufgrund seines yezidischen Glaubens verlassen. Yeziden unterliegen im Irak keiner Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure.
37Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 30. März 2012 - 20 ZB 12.30119 -, vom 27. Juni 2011 - 20 ZB 11.30204 - und vom 29. Dezember 2010 - 13a ZB 10.30414 -, alle bei juris; OVG Saarland, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 3 A 175/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 28. November 2011 - W 4 K 10.30003 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 18. Januar 2011 - AN 9 K 10.30229 -, juris; VG Weimar, Urteil vom 31. August 2011 - 5 K 20014/10 We -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010 - A 10 K 3473/09 -, juris; EZKS, Auskunft an VG München vom 17. Februar 2010.
38Zwar finden landesweit im Irak erhebliche Übergriffe auf Yeziden statt. Andererseits kann aus der ermittelten Anschlagsdichte derzeit nicht auf eine Verfolgungsgefahr für jeden einzelnen Yeziden geschlossen werden. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Die Zahl der Yeziden im Irak dürfte nach vorliegenden Erkenntnissen zwischen 300.000 und 500.000 Menschen liegen.
39Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 26. März 2012, Seite 27; EZKS, Auskunft an VG Düsseldorf vom 20. November 2011.
40Für die Zeit von 2004 bis 2010 ist von 600 bis 800 yezidischen Todesopfern auszugehen, wobei jedoch nicht durchgehend ein Bezug zur Religionszugehörigkeit nachzuweisen ist. Bei einer Relation von 800 Toten zu einer Bevölkerung von 300.000 Yeziden sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit (bei weitem) nicht erfüllt. Die genannte Anschlagsdichte lässt eine Regelvermutung, wonach jedes Mitglied der yezidischen Religionsgemeinschaft verfolgt wird, nicht zu.
41Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2011 - 20 ZB 11.30204 - und vom 29. Dezember 2010 - 13a ZB 10.30414 -, a.a.O.; VG Würzburg, Urteil vom 28. November 2011 - W 4 K 10.30003 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 18. Januar 2011 - AN 9 K 10.30229 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010 - A 10 K 3473/09 -, juris; EZKS, Auskunft an VG München vom 17. Februar 2010.
42Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer - wie hier - größeren Gruppe erst bei einer Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel eine Regelvermutung der eigenen Verfolgung angenommen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170/95 -, BVerwGE 101, 123.
44Auch wenn das Gericht keinesfalls verkennt, dass sich die Yeziden im Irak als religiöse Minderheit in einer überaus schwierigen Lage befinden, lassen die vorliegenden Erkenntnismittel nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu, und zwar unabhängig davon, ob man den genannten Zahlen über asylrelevante Eingriffe kritisch gegen übersteht.
45Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, a.a.O., u.a. mit dem Verweis auf die Auskunft des EZKS an VG Düsseldorf vom 20. November 2011.
46Dies gilt auch mit Blick auf die Heimatregion des Klägers in der Provinz Niniwe. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bislang in ständiger Rechtsprechung nur für die Distrikte Scheichan/al-Scheichan sowie die Subdistrikte Alqosh und Al Fayda des Distrikts Til Kef entschieden, dass Yeziden dort keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung droht,
47vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 2. Mai 2012 - 9 A 1005/12.A -; hierzu auch VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, a.a.O.,
48und in einem Asylklageverfahren eines yezidischen Klägers aus dem Sindjar Prozesskostenhilfe bezogen auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bewilligt.
49Vgl. den Beschluss des OVG NRW vom 28. Juni 2011 im Verfahren 9 A 622/11.A.
50Die Kammer geht hingegen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass auch Yeziden aus der Heimatregion des Klägers, dem Sindjar, keiner an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung unterliegen. Der Sindjar liegt geographisch getrennt von der de jure kurdisch verwalteten Region inmitten arabischer Gebiete in der Provinz Niniwe. Angesichts der für Yeziden gefährlichen Lage in Mosul können diese ihre Verwaltungsangelegenheiten in Dohuk erledigen. Die Straße nach Dohuk wird regelmäßig von Yeziden benutzt, ohne dass es in den letzten zwei Jahren zu Zwischenfällen gekommen ist. Die kurdischen Peschmerga schützen sowohl die Straße als auch die yezidischen Zentraldörfer massiv. Die Aufrüstung im Sicherheitsbereich hat dazu geführt, dass sich die Lage im Sindjar in den vergangen zwei Jahren im Vergleich zu den Vorjahren verbessert hat, wenn es auch in Einzelfällen immer wieder zu Entführungen und Morden gekommen und von einem "Hochsicherheitstrakt" die Rede ist.
51Vgl. EZKS, Auskunft an VG Düsseldorf vom 20. November 2011.
52In der Provinz Niniwe gab es bis April 2011 bei 92 Vorfällen 132 Tote, d.h. je Vorfall 1,4 Tote. Im Jahr 2010 gab es bei 363 Vorfällen 505 Tote, dies sind 18 Tote je 100.000 Einwohner und 1,4 Tote je Vorfall. Für die Provinz bedeutet dies eine Verbesserung der Sicherheitslage gegenüber dem Jahr 2009.
53Vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 50.
54Eine Verfolgungsdichte, die ohne weiteres für jeden einzelnen Yeziden in der Provinz Niniwe die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehen lassen könnte, kann hieraus nicht geschlossen werden.
55Vor diesem Hintergrund unterliegt der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus dem Sindjar keiner Gruppenverfolgung aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit.
56Vgl. zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Yeziden aus dem Sindjar auch Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 13a B 11.30335 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 28. November 2011 - W 4 K 10.30003 -, juris.
57Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
58Ein Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG.
59Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber dem sonstigen nationalen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, InfAuslR 2010, 458; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O.
60Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der hinsichtlich der unionsrechtlichen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hier alleine in Betracht kommt, liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
61Bei der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelungen vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, sie kann aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O., vom 14.Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 e) QualRL.
62Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für den Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
63Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in der Provinz Niniwe, der Heimatregion des Klägers, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.
64Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann aber erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O., m.w.N.
65Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen.
66Insgesamt lässt sich vielmehr von einer Verbesserung der Sicherheitslage sprechen. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. Gefährdung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches.
67Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteile vom 19. April 2011 - M 16 K 10.30538 - und vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, jeweils juris.
68Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch bedrückend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der terroristischen Anschläge bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.
69Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6.
70Besonders gefährdet sind nach wie vor Sicherheitskräfte wie Polizisten und Soldaten, Richter, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. Kollaborateure. Auch Mitarbeiter der Ministerien und der Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Daneben zählen Friseure, Geschäftsleute, die Alkohol verkaufen, Mitarbeiter der internationalen Organisationen, Mitglieder politischer Parteien, Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal zu den besonders gefährdeten Personengruppen.
71Vgl. AA, Lagebericht, Seiten 14 und 21; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 2; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O.
72Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung.
73Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N.
74Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 80 % abgenommen und stagniert seit etwa zwei Jahren auf einem hohen Niveau.
75Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6.
76Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer der letzten drei Jahre (2009 ca. 4.704, 2010 ca. 4.036 und 2011 ca. 4.087 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken.
77Vgl. AA, Lagebericht, Seite 14; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N.
78In der Provinz Niniwe, der Herkunftsprovinz des Klägers, gab es im Jahr 2009 rund 30 Tote je 100.000 Einwohner (Opferzahl von 0,03 %) und 2010 18 Tote je 100.000 Einwohner (0,018 %).
79Vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 51.
80Insoweit gelten für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien wie für die im Bereich des Flüchtlingsrechts maßgebende Verfolgungsdichte.
81Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage nach dem endgültigen Abzug der US-Truppen im Dezember 2011 weiter verschärft hat oder künftig weiter verschärfen wird, gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte. Zwar ist es nach dem Abzug der US-Kampfverbände im August 2010 zu einer Vielzahl an Anschlägen gekommen, auch lähmt der Streit der irakischen Koalitionsregierung ein effektives Regierungshandeln, gleichwohl lassen die oben angeführten und auf hohem Niveau stagnierenden Opferzahlen keinen Anhalt für eine relevante Verschärfung erkennen. Die Einschätzung der Sicherheitslage kann daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in den Jahren 2011 und 2010 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben.
82Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, a.a.O.
83Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr für den Kläger durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Heimkehrer hängt wesentlich davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet.
84Vgl. AA, Lagebericht, Seite 33.
85Für den yezidischen Kläger bestehen daher bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gefahren.
86Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, a.a.O.
88Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden.
89Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris.
90Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, auch wenn nach aktuellen Erkenntnissen die Versorgungslage trotz internationaler Hilfsgelder infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak als sehr schwierig bezeichnet wird.
91Vgl. AA, Lagebericht, Seite 32.
92Dafür dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen Gründen in eine Gefahr im oben bezeichneten Sinne geraten könnten, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Bedrohung durch die Familie seiner Ehefrau hat er - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft gemacht.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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