Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 4 K 1191/10.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem keine Gerichtsgebühren erhoben werden, haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger sind irakische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und Schiiten.
3Der nach eigenen Angaben 1968 in Bagdad geborene Kläger zu 1. und sein 2002 ebenfalls in Bagdad geborener Sohn - der Kläger zu 2. - wurden am 15. August 2009 während ihrer Einreise auf dem Landweg von Frankreich aus im Rahmen der Kontrolle eines Reisebusses von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen. Sie stellten einen Asylantrag zu dessen Begründung der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung im Wesentlichen angab, dass er sich im Oktober 2008 als Dolmetscher bei den Amerikanern beworben und dort einen Sprachtest absolviert habe. Dies habe seine Ehefrau weiter erzählt, woraufhin bewaffnete Leute in seinen Laden gekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Mit verbundenen Augen habe man ihn in eine fremde Wohnung gebracht und Lösegeld - zunächst 20.000 später 15.000 US-Dollar - von seiner Familie gefordert. Seine Frau habe den Laden für 14,5 Mio. Dinar verkauft und diese Summe als Lösegeld bezahlt. Nach zwölf bis dreizehn Tagen sei er im November 2008 wieder freigelassen worden. Man habe ihn gewarnt, dass er getötet werden würde, wenn er nochmals mit den Amerikanern zusammenarbeiten sollte. Im März 2009 habe er mit seiner Frau und seinem Sohn den Irak verlassen. Der Reiseweg seiner Familie habe über die Türkei nach Griechenland geführt, wo sich seine Frau weiterhin aufhalte. Zusammen mit seinem Sohn sei der Kläger zu 1. nach Frankreich und von dort aus weiter nach Deutschland gereist. Zur Ausreise sei es gekommen, weil er - der Kläger zu 1. - sich weiterhin gefährdet gefühlt und befürchtet habe, sein Sohn könne entführt werden. Außerdem habe er nach dem Verkauf des Ladens keine Lebensgrundlage mehr gehabt und seine Familie nicht mehr ernähren können. Zudem sei die Gesundheitsversorgung schlecht und die Lage allgemein unsicher. Er wolle seinem Sohn Bildung und eine Zukunft ermöglichen.
4Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 24. Juni 2010, zugestellt am 1. Juli 2010, die Asylanträge der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an.
5Am 12. Juli 2010 haben die Kläger unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen Klage erhoben. Ergänzend führen sie aus, bei dem Geschäft des Klägers zu 1. habe es sich um eine Autowerkstatt gehandelt. Mit dem Verkaufserlös von 14,5 Millionen Dinar hätten sich die Entführer zufrieden gegeben, nachdem sie zuvor 20 Millionen Dinar gefordert hatten. Nach dem Vorfall habe die Familie noch einige Zeit in Bagdad bleiben müssen, um die notwendigen Vorbereitungen für die Flucht - insbesondere den Verkauf eines Grundstücks zwecks Zahlung an einen Schlepper - treffen zu können. In Griechenland habe sich die Familie getrennt, weil die Ehefrau des Klägers zu 1. sich nicht auf das dortige Flughafengelände habe begeben wollen. Bei ihrer Rückkehr in den Irak befürchte der Kläger zu 1., dass es erneut zu Verfolgungsmaßnahmen kommen werde, vor denen sie der irakische Staat nicht ausreichend werde schützen können.
6Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. erklärt, seit August 2009 keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau zu haben. Auf seine Suchanfragen in Griechenland und im Irak habe er widersprüchliche Antworten erhalten. Die Familie seiner Ehefrau drohe ihn umzubringen, sollte er ohne seine Frau in den Irak zurückkehren.
7Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
8hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
10Sie hält den angefochtenen Bescheid, auf deren Inhalt sie Bezug nimmt, für rechtmäßig.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) haben die Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch liegen keine Gründe vor, die zur Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG führen.
15Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte scheidet gem. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG auf Grund ihrer Einreise auf dem Landweg aus. Insofern folgt das Gericht den Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
16Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG.
17Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
18Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.
19Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
20Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
21Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
22In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304, S. 12, berichtigt ABl. EU Nr. L 204 S. 24) ergänzend anzuwenden sind.
23Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
24Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m. w. N.
25Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
26Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 - und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris.
27Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
28Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommen zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris, m. w. N.
30Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.
31Vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 - und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 - , juris.
32Hiervon ausgehend haben die Kläger den Irak nicht aufgrund individueller politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen. Eine drohende Einzelverfolgung haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger zu 1. seine Entführung im Nachgang zu seiner Bewerbung als Dolmetscher bei den Amerikanern geschildert hat, hält das Gericht diese Ausführungen nicht für glaubhaft, auch wenn er sich bemüht hat, Widersprüche der Befragung durch das Bundesamt zu beseitigen. Der Kläger zu 1. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung von seiner Entführung insbesondere im direkten Vergleich mit der überaus detaillierten, gestenreichen und emotionalen Schilderung der Flucht seiner Familie und des Versuchs, die Türkei in Richtung Griechenland zu verlassen, sehr distanziert und insgesamt wenig substantiiert berichtet. Auch die Zeitspanne von vier Monaten, die zwischen seiner Freilassung im November 2008 und der Ausreise der Familie im März 2009 lag, spricht gegen eine durch die angebliche Entführung motivierte Flucht. Selbst nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1. bedurfte es nicht einer solch' langen Vorbereitungszeit für die Ausreise, denn der Verkauf des Grundstücks in X ließ sich innerhalb von einer Woche organisieren. Hinzu kommt, dass sich der Kläger zu 1. zwar auf ausdrückliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die von ihm behauptete Entführung weiterhin beobachtet gefühlt haben will. Das Vorstellungsgespräch bei den Amerikanern hält er aber nicht mehr für einen Grund, weswegen er bei einer Rückkehr heutzutage eine neuerliche Entführung zu befürchten hätte.
33Soweit die Kläger - trotz Aufforderung des Gerichts vom 7. Mai 2012 sämtliche der Klagebegründung dienende Erklärungen und Beweismittel bis spätestens 15. Juni 2012 anzugeben (§ 87b VwGO) - ihr Begehren im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals darauf stützen, seitens der Familie der Ehefrau des Klägers zu 1. für den Fall einer Rückkehr in den Irak ohne diese mit dem Tode bedroht worden zu sein, liegt darin kein Grund für die Ausreise. Die geschilderte Bedrohung fand ihren Grund nämlich erst in der Trennung der Familie während der Flucht. Auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL können sich die Kläger deshalb nicht berufen, auch wenn grundsätzlich eine Verfolgung durch private Einzelpersonen eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG darstellen kann, sofern die staatlichen Schutzakteure erwiesenermaßen keinen Schutz bieten können.
34Vgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Juni 2012 - 4 K 1451/10.A -, juris m.w.N.
35Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG vermag das Gericht in der behaupteten Bedrohung nicht zu erkennen, denn das Gericht konnte sich von der Wahrheit der behaupteten Drohung nicht überzeugen. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger zu 1. diese Gefährdung erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wenn er seine Ehefrau schon seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2009 nicht mehr zu kontaktieren vermag. Die Umstände, wie er von der Bedrohung durch die Familie seiner Frau erfahren haben will, konnte der Kläger zu 1. nicht näher erläutern. Auch wenn ihn die andauernde Trennung von seiner Frau belasten dürfte, ergibt sich im Vergleich zu seiner Schilderung der Umstände der Flucht erneut ein deutlich abweichendes Erzählverhalten. Hinzu kommt, dass an Hand der zur Lage im Irak vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf geschlossen werden kann, dass das dortige - wenn auch im Aufbau befindliche - Polizeisystem erwiesenermaßen nicht in der Lage sein sollte, die Kläger vor einer solchen Bedrohung zu schützen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr an dieses wenden. Dem 44-jährigen Kläger und seinem zehnjährigen Sohn dürfte es überdies zumutbar sein, sich in einer anderen Region niederzulassen, um etwaigen Problemen mit der Familie der Ehefrau aus dem Weg zu gehen.
36Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich allerdings nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritte wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, dass der Betroffene mit ihnen teilt und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
37Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.
38Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, (VGH Baden-Württemberg), Beschluss vom 12. August 2010- A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris.
39Bezogen auf den "Gesamtirak" scheidet die Annahme einer Gruppenverfolgung der sunnitischen, schiitischen oder kurdischen Bevölkerungsgruppe von vornherein aus. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar; die interkonfessionelle Gewalt hat nachgelassen. Nach diesen Maßstäben besteht für die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgungsgefahr aufgrund ihres schiitischen Glaubens.
40Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
41Auf ein Abschiebungsverbot aus dem vorrangig zu prüfenden unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
42Vgl. zum Verhältnis des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes gegenüber sonstigen nationalen Abschiebungsverboten BVerwG, Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 - und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris.
43Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
44Im Rahmen der Prüfung, ob eine Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne dieser Regelung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowie des Art. 15 c) QualRL erfüllt. Dabei kann sich die Verdichtung bzw. Individualisierung einerseits aus in der Person des Ausländers vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen ergeben. Andererseits kann sie aber auch unabhängig davon bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, in der aufgrund des hohen Gefahrengrades praktisch jede Zivilperson allein wegen ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Der bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte jedoch nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn sich der Konflikt auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion kann es nur ausnahmsweise ankommen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass für ihn eine Rückkehr in die Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt, vgl. Art. 2 lit. e) QualRL.
45Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, vom 14. Juli 2009 - 10 C 9/08 - und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07-, juris.
46Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht für die Kläger im Irak bzw. in Teilen hiervon keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Ob die derzeitige Situation im Irak und insbesondere in der Provinz Bagdad, der Heimatregion der Kläger, bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben der Kläger als Angehörige der Zivilbevölkerung.
47Nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Zwar betrifft die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt deshalb eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Jedoch kann die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines Konflikt mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Auch aus einer Gruppenzugehörigkeit können sich solche individuelle gefahrerhöhende Umstände ergeben. Voraussetzung ist aber eine solche Gefahrendichte, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt oder zufällig selbst Opfer eines Terroranschlags zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt zu werden.
48Vor diesem Hintergrund stellen sich die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar als Akte willkürlicher Gewalt dar; allerdings lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad feststellen, noch sind besondere in der Person des Klägers liegende, seine persönliche Situation betreffende Umstände gegeben, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen ließen.
49Insgesamt lässt sich vielmehr von einer Verbesserung der Sicherheitslage sprechen. Ungeachtet der bestehenden Schwierigkeiten bei der Beschaffung der nötigen Tatsachengrundlage ist jedenfalls die deutliche Tendenz eines Rückgangs von sicherheitsrelevanten Vorfällen - bezogen auf den Gesamtirak - erkennbar Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26. März 2012 wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen arabische Schiiten einen Anteil von 60 bis 65 % aus, arabische Sunniten 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden, zumeist sunnitischen Kurden ca. 15 bis 20 % aus. Im Verhältnis zu diesen Größenordnungen wird die Zahl der Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. Gefährdung nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer und der fehlenden Einbeziehung von Schwerverletzten in die vorliegenden Statistiken gelangt man nicht in den Bereich einer beachtlichen Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte. Vielmehr handelt es sich um Werte unterhalb des Promillebereiches.
50Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris; VG München, Urteile vom 19. April 2011 - M 16 K 10.30538 - und vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, jeweils juris.
51Zwar ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch bedrückend, auch wenn seit Frühsommer 2007 die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen hat. Schwerpunkte der terroristischen Anschläge bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt Mosul.
52Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 6.
53Besonders gefährdet sind nach wie vor Sicherheitskräfte wie Polizisten und Soldaten, Richter, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. Kollaborateure. Auch Mitarbeiter der Ministerien und der Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Daneben zählen Friseure, Geschäftsleute, die Alkohol verkaufen, Mitarbeiter der internationalen Organisationen, Mitglieder politischer Parteien, Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal zu den besonders gefährdeten Personengruppen.
54Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 14 und 21; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 2; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , a.a.O.
55Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung.
56Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, a.a.O., m.w.N.
57Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich landesweit. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um 80 % abgenommen und stagniert seit etwa zwei Jahren auf einem hohen Niveau.
58Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 6.
59Im Jahr 2006 gab es nach Schätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org) im Irak insgesamt ca. 27.796 zivile Opfer und im Jahr 2007 ca. 24.605 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,09% der geschätzten Gesamtbevölkerung). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer der letzten drei Jahre (2009 ca. 4.704, 2010 ca. 4.036 und 2011 ca. 4.087 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2008 (etwa rund 9.222), so sind die Opferzahlen nochmals deutlich um die Hälfte gesunken.
60Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 14; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410 -, a.a.O., m.w.N.
61Für die aus Bagdad stammenden Kläger ist eine Bedrohungslage trotz allem nicht gegeben. Die Zahl der Anschläge hat in Bagdad im Jahr 2011 gegenüber den Vorjahren deutlich abgenommen - von 784 Vorfällen mit 2.914 Toten in 2008 auf 142 Vorfälle mit 267 Toten in 2011. Die Zahl der Toten je 100.000 Einwohner ist von 50 in 2008 auf 4,1 in 2011 gesunken. Auf der Liste der gefährlichen Provinzen im Irak steht Bagdad damit nur noch auf Rang sieben.
62Vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, S. 22 und 30.
63Für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage nach dem endgültigen Abzug der US-Truppen im Dezember 2011 weiter verschärft hat oder weiter verschärfen wird, gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte. Zwar ist es nach dem Abzug der US-Kampfverbände im August 2010 zu einer Vielzahl von Anschlägen gekommen, auch lähmt der Streit der irakischen Koalitionsregierung ein effektives Regierungshandeln, gleichwohl lassen die oben angeführten und auf hohem Niveau stagnierenden Opferzahlen keinen Anhalt für eine relevante Verschärfung erkennen. Die Einschätzung der Sicherheitslage kann daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in den Jahren 2010 und 2011 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben.
64Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 18 K 2808/10.A -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 13a B 10.30084 -, juris.
65Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich die allgemeine Gefahr bei den Klägern durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzt. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vor allem davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet.
66Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 33.
67Da Schiiten in Bagdad die Hauptbevölkerungsgruppe darstellen, scheidet eine Minderheitengefährdung hier aus.
68Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) sind nicht ersichtlich.
69Letztendlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist - wie dargelegt - keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Irak anzunehmen, sondern ist dieser vielmehr wie die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen, vermag die allgemeine Gefahrenlage - unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er im Irak einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris.
71Dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund stattfindender Anschläge landesweit einer derart extremen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte, ist nach obigen Ausführungen nicht feststellbar. Zudem bedarf es keiner Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung, weil gegenwärtig aufgrund eines Beschlusses der Innenministerkonferenz in der Regel keine Abschiebungen in den Irak vorgenommen werden.
72Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2010 - 16 K 3655/10.A -, juris.
73Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen nicht, auch wenn nach aktuellen Erkenntnissen die Versorgungslage trotz internationaler Hilfsgelder infolge der schlechten Sicherheitslage und der nur schleppenden Wiederaufbaumaßnahmen außerhalb der Region Kurdistan-Irak als sehr schwierig bezeichnet wird.
74Vgl. AA, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 32.
75Auch die vom Kläger zu 1. geschilderte Bedrohung durch Familienangehörige seiner Ehefrau für den Fall der Rückkehr in den Irak ohne diese, stellt keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers zu 1. im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach sich das Gericht von der vorgetragenen Drohung nicht überzeugen lassen konnte.
76Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
77Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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