Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 302/12
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n de :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn M. der Antragsteller vorläufig vom Schulbesuch zurückzustellen,
4ist unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.
6Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
7Was den Anordnungsanspruch anbetrifft, bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchuIG), dass schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden können. Dass derartige Gründe gegen eine Einschulung sprechen, lässt sich den vorgelegten Attesten des Arztes für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. X. L. vom 21. Juni 2012 sowie der Ärztin für Neurologie N. . A. vom 10. Juli 2012 nicht entnehmen. Darin wird eine Zurückstellung lediglich für gut geeignet bzw. eine Einschulung wegen Therapiemaßnahmen für nicht empfehlenswert gehalten. Zwar sollte die Schulleitung dem Gesundheitsamt Gelegenheit zur Überprüfung seiner Beurteilung geben, wenn vorgelegte ärztliche Gutachten in Widerspruch zum Gutachten des Gesundheitsamtes stehen und aus den seitens der Eltern beigebrachten Gutachten deutlich wird, dass das Gesundheitsamt nicht alle Faktoren berücksichtigt hat.
8Vgl. Jehkul in Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 35 SchulG (Stand: Mai 2011), Rn. 3.3.
9Dies war im vorliegenden Eilverfahren indes nicht zu veranlassen, weil besagte Atteste nicht in Widerspruch zum Ergebnis der Einschulungsuntersuchung stehen, dass keine erheblichen gesundheitlichen Bedenken gegen die Aufnahme in die Schule sprechen. Im Übrigen ist der Umfang der Therapiemaßnahmen trotz Aufforderung in dem stattgefundenen Erörterungstermin nicht durch eine ärztliche Stellungnahme glaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Gründe, die einer Einschulung entgegenstehen könnten, ergeben sich auch nicht aus den Berichten der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der S. B. vom 18. Februar 2011, 23. August 2011 sowie 12. September 2011 oder dem schulärztlichen Gutachten im Verfahren auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfes.
10Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, weil trotz Aufforderung im Erörterungstermin nicht glaubhaft gemacht worden ist, welche nachteiligen Auswirkungen ein eventuell nur vorläufiger Schulbesuch für N. . haben würde.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse der Antragsteller mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.
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