Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 426/12
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1903/12 erhobenen Klage gegen die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2012 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und die Aufhebung der Vollziehung (hier: Entstempelung der Kennzeichenschilder) mittels erneuter Stempelung der Kennzeichen sowie Löschung der Außerbetriebsetzung in den Fahrzeugdaten angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.
2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Anträge des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1903/12 wiederherzustellen, sowie
32. anzuordnen, dass a) die Vollziehung aufgehoben wird, b) die Siegelplaketten wieder am Fahrzeug angebracht werden und c) die Stilllegung aus dem Zentralregister gelöscht wird,
4haben überwiegend Erfolg
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, weil die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung gesondert angeordnet hat (Ziff. 4) und hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges (Ziff.3) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) die aufschiebende Wirkung entfällt. Er ist allerdings hinsichtlich der Ziffer 3. (Androhung des unmittelbaren Zwangs) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da insoweit mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bzw. Entsiegelung der Kennzeichen in Hamburg am 11. Juli 2012 bereits eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.
6Der Antrag ist im Übrigen begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Interesse des Antragstellers überwiegt. Dabei stellt das Gericht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab.
7Im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen nach Auffassung der Kammer erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergangenen Verfügung. Diese Norm des allgemeinen Verwaltungsrechts ermöglicht die Rücknahme rechtswidriger - auch unanfechtbarer - Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Entziehung einer rechtswidrig erteilten Kraftfahrzeugzulassung i.S. von § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach Auffassung der Kammer richtet sich die Beseitigung einer erteilten Zulassung für ein Kraftfahrzeug nach § 5 FZV, soweit es sich um ein Kraftfahrzeug i.S. von § 1 FZV handelt. Nach § 5 Abs. 1 FZV kann u.a. der Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt oder untersagt werden, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erweist. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs untersagt, hat gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug gemäß § 14 FZV außer Betrieb setzen zu lassen, soweit er nicht nachweist, dass die Gründe für die Betriebsuntersagung nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV erfordert die Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichen zur Entstempelung; mit der Außerbetriebsetzung endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs nach § 5 Abs. 1 FZV führt damit über die Außerbetriebsetzung zu einer Beseitigung der Zulassung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FZV, die mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 die zuvor maßgebliche Regelung des im Wesentlichen wortgleichen § 17 Abs. 1 der StVZO "Einschränkung und Entziehung der Zulassung" übernommen hat (die Vorschrift hat heute nur noch Bedeutung für Fahrzeuge, die nicht der FZV unterfallen), enthält eine Spezialregelung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW), vgl. bereits zu § 17 StVZO: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 11 B 44/93 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. August 1998 - 25 B 3118/97 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 TZ 1848/01 - und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 - 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg., 2011, § 5 FZV Rz. 4; Kirchner in Lüttkes, Straßenverkehr, Bd. 3a, 2012, § 5 FZV Rz. 12.
8Für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 FZV ist ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 48 VwVfG NRW schon mit Blick auf die in Absatz 2 der Vorschrift getroffenen Vertrauensschutzregelungen und auch die Fristenregelung in Abs.4 nicht mit den im Fahrzeugzulassungsrecht im Mittelpunkt stehenden Verkehrssicherheitsinteressen vereinbar. Der Zulassungsbehörde muss im Interesse der Verkehrssicherheit auch dann ein Eingreifen grundsätzlich möglich sein, wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte der betroffenen Eigentümer/Halter im Raum stehen.
9Die Anwendung des § 5 Abs. 1 FZV ist nach Auffassung der Kammer vorliegend auch eröffnet, da das Fahrzeug nicht den Voraussetzungen der Zulassungsvorschrift des § 3 Abs. 1 FZV i.V.m. § 1 Abs. 1 StVG entspricht. Danach erfolgt die Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf Antrag bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis und Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Das Vorliegen einer Betriebserlaubnis, d.h. entweder einer EG-Typengenehmigung oder einer nationalen Allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO, ist danach - wie auch die Haftpflichtversicherung - Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Zulassung. Anders als nach der bis zum Inkrafttreten der Fahrzeug-Zzulassungsordnung (2007) gültigen Rechtslage ist die Betriebserlaubnis nicht mehr Bestandteil der Zulassung, d.h. wird nicht mehr mit der Zulassung erteilt. Die Zulassung ist daher auch nicht mehr von dem Bestand der Betriebserlaubnis abhängig, erlischt mithin nicht mehr mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis muss nach der derzeitigen Rechtslage zum Zeitpunkt der - erstmaligen - Zulassung bereits erteilt sein, vgl. dazu Begründung des Verordnungsgebers zu § 3 FZV: VkBl 2006, 603; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 10 S 864/10 -, juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg., 2011, § 1 Rz. 10, § 3 FZV Rz.7, § 19 StVZO Rz. 14; Huppertz, Neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung, NZV 2006, 357 (358); Dauer, Wann ist ein Fahrzeug zugelassen?, NZV 2007, 442; Janker, Straßenverkehrsrecht, 2011, § 1 Rz. 2a, 3.
10Vorliegend war die (Wieder-)Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 17. April 2010 rechtswidrig, weil die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO nicht mehr bestand und eine nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO erforderliche Ausnahmegenehmigung nicht vorlag. Bei dem streitgegeständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen ehemaligen Wasserwerfer bzw. -sprenger der Polizei, der als Sonderfahrzeug erstmalig am 6. Februar 1970 auf das Polizeipräsidium München zugelassen und am 18. Februar 1992 abgemeldet worden war. Nach der bereits im Jahre 1999 eingefügten Vorschrift des § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die u.a. wie vorliegend nach ihrer Bauart speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind, nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Polizei zugelassen oder eingesetzt werden. Das Fahrzeug wird auch nicht von der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 StVZO erfasst, wonach die Betriebserlaubnis nicht nach § 19 Abs. 2 a StVZO erlischt, wenn die genannten Fahrzeuge am 28. Februar 1999 bereits auf einen anderen Halter zugelassen waren. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Fahrzeug ausschließlich auf das Polizeipräsidium und keinen weiteren Halter zugelassen war. Die hier 18 Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeugs beantragte Wiederzulassung setzte - wie auch eine Erstzulassung - das Vorliegen einer erneuten Betriebserlaubnis, und zwar in Form einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO, voraus. Diese Betriebserlaubnis darf gemäß § 19 Abs. 2 a Satz 2 StVZO allerdings nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter nach § 19 Abs. 2 a Satz 2 StVZO keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden, vgl. zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2010 - 8 B 1844/09 -, juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg. 2011, § 19 FZV Rz. 5; Kirchner in Lüttkes, Straßenverkehr, Bd. 4, 2012, § 19 StVZO Rz. 34.
11Lediglich für bestimmte Einsatzzwecke können nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO Ausnahmegenehmigungen auf der Grundlage des § 70 StVZO erteilt werden. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 2 a StVZO ist es nach der Begründung des Verordnungsgebers, "zu verhindern, dass ehemalige Militär- oder Polizeifahrzeuge, die nicht für zivile Zwecke gebaut worden sind, nach ihrer Demilitarisierung ohne besondere Absicherung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da von ihnen eine erhöhte Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Wenn derartige Fahrzeuge als Arbeitsmaschinen (z.B. Wasserwerfer als Sprengfahrzeuge) eingesetzt werden sollen, können Ausnahmegenehmigungen mit für erforderlich erachteten Nebenbestimmungen erteilt werden", vgl. Begründung zu § 19 Abs. 2 a StVZO - ÄndVO vom 3. Februar 1999 -, VkBl 1999, 556 - abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflg. 2011, § 19 StVZO Rz. 1.
12Eine derartige Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller bis heute nicht erhalten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist eine Ausnahmegenehmigung - wie sich den obigen Ausführungen zur ab 2007 geltenden Rechtslage entnehmen lässt - auch nicht mit der Zulassung des Fahrzeugs am 17. April 2010 erteilt worden. Dem Verwaltungsvorgang kann auch kein Antrag unter Angabe bestimmter - konkreter - Einsatzzwecke entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt vorgelegten DEKRA-"Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO" vom 3. Dezember 2009. Auch wenn die Begutachtung bzgl. der technischen Änderung - hier: Umschreibung der Fahrzeugart in eine selbstfahrende Arbeitsmaschine - positiv abgeschlossen wurde, dient dieses Gutachten - lediglich - dazu, eine Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung für das beschriebene Fahrzeug bei der zuständigen Behörde zu beantragen (s. auch Ziffer 3 der rückseitigen Informationen der DEKRA). Das Gutachten ersetzt weder den zu stellenden Antrag noch stellt es zusammen mit der Zulassung eine Betriebserlaubnis dar. Dieses Gutachten wurde darüber hinaus durch das neue Gutachten vom 28. Februar 2012 dahingehend berichtigt, dass nunmehr auch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 a StVZO und das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung ausdrücklich aufgenommen worden ist (vgl. § 21 Abs. 5 StVZO).
13Auch wenn die Kammer damit von der Rechtswidrigkeit der am 17. April 2010 erteilten Zulassung des Fahrzeugs ausgeht, kann die Frage der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage angesichts des eindeutigen Wortlauts des Tenors der streitgegenständlichen Verfügung unter Ziffer 1 und 2 und der Ausführungen der Antragsgegnerin zu § 48 VwVfG NRW einschließlich der Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nach Auffassung der Kammer nicht dahinstehen oder eine Korrektur im Wege einer Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW erfolgen.
14Im Hinblick auf die dargelegte Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Rücknahmeverfügung überwiegt ferner das Suspensivinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat darüber hinaus die Rückgängigmachung der Vollziehung durch erneute Stempelung der Kennzeichnung beantragt, § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Im Rahmen der diesbezüglichen Interessenabwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass zwar einerseits die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO weiterhin nicht vorliegt, andererseits jedoch das Fahrzeug bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zugelassen war und sich dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Gutachten der DEKRA zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und dem Gutachten vom 28. Februar 2012 keine Mängel entnehmen lassen, die gegen eine weitere - vorläufige - Teilnahme am Straßenverkehr sprechen (die nächste Hauptuntersuchung steht im Übrigen nach Angaben des Antragstellers bereits im November 2012 an). Zudem ist es der Antragsgegnerin möglich, kurzfristig eine erneute Verfügung auf der Grundlage des § 5 FZV zu erlassen bzw. dem Antragsteller unbenommen, die genannte Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
16Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und erfolgt unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Ziffer 46.15 vorgeschlagenen Wertes für die Sicherstellung/Stilllegung von Fahrzeugen in Höhe des halben Auffangwertes in einem Hauptsacheverfahren. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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