Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 426/12

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 1903/12 erhobenen Klage gegen die Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2012 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und die Aufhebung der Vollziehung (hier: Entstempelung der Kennzeichenschilder) mittels erneuter Stempelung der Kennzeichen sowie Löschung der Außerbetriebsetzung in den Fahrzeugdaten angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.

2. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.


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