Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1076/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stellt unter Anderem in E. Gaststätten Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit auf.
3Die Beklagte erhebt Vergnügungssteuer. Am 1. Januar 2006 trat die neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt E1. (VgStS 2006) in Kraft. Nach § 8a Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. Maßgeblich war nunmehr der sog. "Spieleinsatz (Summe der von den Benutzern eingesetzten Geldbeträge)". § 8a Abs. 2 VgStS 2006 sah einen Steuersatz von 5 % des Spieleinsatzes vor.
4Durch die am 15. Dezember 2010 beschlossenen Änderung der Vergnügungssteuersatzung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in § 8 Abs. 1 VgStS 2011 als Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis eingeführt. In § 8 Abs. 2 VgStS 2011 wurde ein Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses festgelegt.
5Durch die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägige 2. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 24. Mai 2012 wurden mit Wirkung zum 1. Juni 2012 Neuregelungen bezüglich der Besteuerung von Wettbüros aufgenommen.
6Die Beklagte zog den Kläger für den Standort K. -T. -Straße 47 für den Zeitraum 18. Februar 2011 bis 24. März 2011 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Mai 2011 zu einer Vergnügungssteuer von insgesamt 1.310,50 EUR heran.
7Der Kläger hat am 10. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die zwanzigprozentige Besteuerung des Einspielergebnisses habe erdrosselnde Wirkung.
8Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit weiteren Bescheiden für den Standort K. -T. -Straße 47 und für weitere Standorte Vergnügungssteuer für Folgezeiträume fest, die der Kläger jeweils im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Verfahren einbezogen hat.
9Zuletzt hat der Kläger am 3. September 2012 Klage erhoben gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 3. August 2012.
10Der Kläger beantragt,
111. die den Aufstellort "K. -T. -Straße 47" betreffenden Vergnügungssteuerbescheide des Bürgermeisters der Beklagten vom 13. Mai 2011, 10. Juni 2011, 29. Juli 2011, 4. November 2011 aufzuheben;
122. den den Aufstellort "Alte Jülicher Straße 2-4" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 4. November 2011 aufzuheben;
133. den den Aufstellort "K. -T. -Straße 47" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. Januar 2012 aufzuheben;
144. den den Aufstellort "B. K1. Straße 2-4" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. Januar 2012 aufzuheben;
155. den den Aufstellort "Neue K1. Straße 35" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. Januar 2012 aufzuheben;
166. den Aufstellort "K. -T. -Straße 47" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. April 2012 aufzuheben;
177. den den Aufstellort "B. K1. Straße 2-4" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. April 2012 aufzuheben;
188. den den Aufstellort "O. K1. Straße 35" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 27. April 2012 aufzuheben;
199. den den Aufstellort "K. -T. -Straße 47" betreffenden Vergnügungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 3. August 2012 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
21Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig.
22Die Kammer hat mit Beschluss vom 16. August 2012 das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
26Die angefochtenen Steuerbescheide des Bürgermeisters der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Die den Bescheiden zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Beklagten in der Gestalt der Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 21. Dezember 2005 vom 20. Dezember 2010 (VgStS 2011) ist rechtmäßig.
28Die Verwendung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit ist jedenfalls für die hier in Rede stehenden Besteuerungszeiträume nicht zu beanstanden,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -.
30Insbesondere stehen europarechtliche Regelungen einer derartigen Vergnügungssteuer nicht entgegen,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 14 A 885/12 -.
32Hieran hält die Kammer auch in Kenntnis des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg fest,
33vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 -.
34Insoweit weist die Kammer darauf hin, das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Relevanz von Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG für die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vergnügungssteuer für Glücksspiele neben der Mehrwertsteuer geklärt ist,
35vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 B 34/11 -.
36Es lässt sich der Rechtsprechung des EuGH hinreichend deutlich entnehmen, dass der EuGH selbst von einem rechtmäßigen Nebeneinander von sonstigen Abgaben und Mehrwertsteuer ausgeht,
37vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 B 34/11 -.
38Soweit das FG Hamburg Zweifel an der Geeignetheit des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage äußert, betreffen diese unmittelbar lediglich die Umsatzsteuer. Die gerügte fehlende Proportionalität zwischen dem Umsatz, der auf jeden einzelnen Spieler entfällt, und dem daraus resultierenden Einspielergebnis ist jedenfalls vergnügungssteuerrechtlich ohne Relevanz. Der maßgebliche rechtliche Ausgangspunkt der Vergnügungssteuer als indirekt erhobener Aufwandssteuer ist vielmehr der der kalkulatorischen Abwälzbarkeit. Danach ist es geboten und ausreichend, dass der Aufsteller regelmäßig die zu entrichtende Vergnügungssteuer aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm von den den Steuertatbestand verwirklichenden Spielern zufließen. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, jedem einzelnen Spieler, der einen konkreten Aufwand betrieben hat, einen konkreten Vergnügungssteueranteil zuzuordnen. Als Aufwand darf im Kern der saldierte Vermögensverlust aller Spieler an einem bestimmten Gerät in einem bestimmten Zeitraum als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
39Der in § 8 Abs. 2 VgStS 2011 geregelte Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses begegnet derzeit auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen erdrosselnden Wirkung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
40Insoweit weist die Kammer auf Folgendes hin:
41Im Satzungsgebiet der Beklagten hat sich der Bestand an Geldspielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit wie folgt entwickelt:
42Stichtag Spielhallen Geräte in Spielhallen Geräte an sonstigen Orten 31.12.2010 17 175 121 31.12.2011 18 183 129 20.06.2012 21 208 132 25.09.2012 21 208 128
43Damit ist seit Einführung des neuen Steuersatzes zum 1. Januar 2011 die Anzahl der Spielhallen um 23,5 %, die der Geräte in Spielhallen um 18,8 % und die Anzahl der Geräte an sonstigen Orten (Gaststätten) um 5,7 % gestiegen.
44Angesichts dieser Entwicklung der Bestandszahlen kann eine erdrosselnde Wirkung derzeit hinreichend sicher ausgeschlossen werden,
45vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 14 A 1632/09 -
46In diesem Zusammenhang schließt sich die Kammer unter Zurückstellung eigener Bedenken zum Zwecke einheitlicher Rechtsprechung im Lande der Auffassung des 14. Senats an,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -,
48wonach Aufsteller von Spielgeräten in Gaststätten kein eigenständiger Beruf und daher die Frage der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer nicht isoliert auf die Aufstellung in Gaststätten zu prüfen sei. Insoweit ist es unerheblich, ob die zwanzigprozentige Besteuerung von in Gaststätten aufgestellten Spielgeräten trotz regelmäßig gegenüber in Spielhallen stehenden Geräten deutlich niedrigerer durchschnittlicher Einspielergebnisse die reine Gastroaufstellung erdrosselt.
49Gegen die konkrete Berechnung der Höhe der festgesetzten Steuer bestehen keine Bedenken; solche werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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