Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 L 482/12
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zur theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen und der TÜV Rheinland Group, TÜV Kraftfahrt GmbH in Niederzier den Prüfauftrag zur Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
6Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
7Der Antragsteller hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche erheblichen Nachteile dem Antragsteller drohen, die eine sofortige Durchsetzung seines geltend gemachten Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung erforderten und eine Verfolgung seiner Rechte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar erscheinen ließen. Allein die behauptete Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Antragsgegners, die Zulassung des Antragstellers zur (theoretischen) Fahrerlaubnisprüfung und damit die Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens zurückzustellen, reicht nicht aus, um eine besondere Dringlichkeit darzutun.
8Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung - sei es zur theoretischen Prüfung, sei es zur praktischen Prüfung - nicht zu, weil sich seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - derzeit - nicht feststellen lässt.
9Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25 FeV) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden, wenn der Bewerber noch die nach § 15 FeV erforderliche Fahrerlaubnisprüfung (praktische und theoretische Prüfung) ablegen muss. Aus dem Wortlaut der Vorschrift und aus ihrem systematischen Zusammenhang mit Absatz 3, wonach die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen hat, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, ergibt sich, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Bewerber dann zur Prüfung zuzulassen hat, wenn nur noch die Prüfungen abzulegen sind und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 2 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, §§ 7 bis 19 FeV) vorliegen. Die Fahrerlaubnisprüfung stellt daher grundsätzlich den abschließenden und von der Behörde inhaltlich nicht mehr zu überprüfenden Verfahrensschritt dar, der nach bestandener Prüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch Aushändigung des Führerscheins führt (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 7 FeV). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde, wie schon der systematische Aufbau der Vorschrift nahe legt, zuvor zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Die Fahreignung ist von der Straßenverkehrsbehörde vor Erteilung des Prüfauftrages zu untersuchen. Ihr Vorliegen ist positive Voraussetzung dafür, dass einem Bewerber eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV zu verfahren (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV).
10Davon ausgehend hat der Antragsgegner den der TÜV Rheinland Group, TÜV Kraftfahrt GmbH zunächst erteilten Prüfungsauftrag nach Bekanntwerden des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens in nicht zu beanstandender Weise zurückgezogen. Mit Blick auf das dem Antragsteller vorgeworfene Vergehen (am 21. August 2012 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein) lässt sich dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegenwärtig noch nicht - wie erforderlich - positiv feststellen. Im Gegenteil bestand für den Antragsgegner insoweit begründeter Anlass, in die Prüfung der Eignung erneut einzutreten und den Prüfauftrag zu diesem Zweck vorerst zurückzunehmen.
11Der in Rede stehende Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis betrifft nämlich, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat, unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß (Straftat nach § 21 StVG, vgl. auch Ziffer A 1.2 der Anlage 12 zu § 34 FeV über die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG), der je nach den Umständen des Falles geeignet sein kann, auch die charakterliche Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage zu stellen.
12Vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 16 B 666/07 -, NJW 2007, 2938 = juris, Rn.1.
13Denn zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und - was hier in Betracht kommt - nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. §§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FeV). Solche Rechtsverstöße schließen die Kraftfahreignung aus, wenn sie die Befürchtung rechtfertigen, der Betroffene werde erneut in schwerwiegender Weise verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verletzen und dadurch für die Allgemeinheit zur Gefahr werden. Steht die fehlende Eignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde nicht fest, kann diese bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei einer erheblichen Straftat oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, zum Zwecke der Klärung von Eignungszweifel zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 FeV).
14Der Antragsgegner ist auch nicht deswegen gehindert, den Sachverhalt, der Gegenstand des anhängigen Strafverfahren ist (Fahren ohne Fahrerlaubnis am 21. August 2012), im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, weil zur Zeit lediglich ein Anfangsverdacht strafbaren Verhaltens besteht und der dem Antragsteller zum Vorwurf gemachte Verkehrsverstoß gerade noch nicht erwiesen ist. Der Hinweis des Antragstellers, die Maßstäbe des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG müssten auch im Verfahren auf Erteilung der Fahrerlaubnis Anwendung finden, geht fehl, weil diese Vorschrift allein die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft, die verfahrensrechtliche Situation insoweit aber nicht vergleichbar ist mit der bei der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis obliegt es nämlich der Straßenverkehrsbehörde, die hierfür maßgebenden Gründe, etwa die mangelnde Kraftfahreignung des Fahrerlaubnisinhabers (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG), darzutun. Sie hat den Nachteil einer etwaigen Unerweislichkeit dieser Umstände zu tragen. Demgegenüber ist es bei der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Kraftfahreignung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG) darzulegen, wobei er den Nachteil der Unerweislichkeit der Eignungsvoraussetzungen zu tragen hat. Es besteht insoweit keine Eignungsvermutung, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann. Demnach muss die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Verfahrens auf (Neu-) Erteilung einer Fahrerlaubnis alle ihr bekannt gewordenen Tatsachen berücksichtigen, die Einfluss auf die Beurteilung der Kraftfahreignung haben. In diesem Zusammenhang entfaltet auch ein laufendes Strafverfahren keine Sperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen. Denn es kommt nicht auf einen im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelten Sachverhalt, sondern nur darauf an, ob begründete Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen. Liegen solche vor, ist die Erteilung der Fahrerlaubnis zu versagen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 16 B 666/07 -, NJW 2007, 2938 = juris, Rn.1; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 3, Rn. 15.
16Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Prüfauftrag zurückgezogen und sich entschlossen hat, für die abschließende Beurteilung der Kraftfahreignung des Antragstellers den Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten, um die dort gewonnenen Erkenntnisse seiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zugrunde zu legen. Eine Vorverurteilung stellt dieses im Interesse der Gefahrenabwehr gebotene Vorgehen nicht dar.
17Das Vorgehen des Antragsgegners ist insbesondere auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass für den Fall, dass sich der gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf als zutreffend erweisen sollte, nach Maßgabe von §§ 69a Abs. 1 Satz 3, 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) auch die Anordnung einer sog. "isolierte" Sperre durch das Strafgericht in Betracht kommt, die für die angeordnete Dauer die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ausschließen würde.
18Nach alledem kommt die Erteilung eines Prüfauftrags nach § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV zur Abnahme der theoretischen (und im Anschluss daran auch der praktischen) Prüfung derzeit nicht in Betracht.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bewertet das Interesse des Antragsteller mit dem Regelstreitwert (5.000,00 EUR), der wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend zu halbieren ist.
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