Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 486/12
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Janßen aus Aachen beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Oktober 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114, 115 der Zivilprozessordnung begründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Oktober 2012 wiederherzustellen,
5ist begründet.
6Im Rahmen der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub der Vollziehung kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.
7Nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gesichtspunkte für einen Erfolg in der Hauptsache.
8Nach § 54 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes NRW (SchulG) ist die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Gefahr im Verzuge befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Ansonsten können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (§ 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG).
9Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung einer Gefahr im Verzug, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, lässt sich nicht feststellen.
10Sie setzt, was sich aus dem systematischen Vergleich mit Satz 1 ergibt, eine gegenüber der konkreten Gefahr gesteigerte Gefahrenlage voraus, die einer gegenwärtigen Gefahr entspricht. Diese wiederum ist anzunehmen, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, so dass ein sofortiges Einschreiten geboten ist.
11Vgl. Möller/Warg, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 2011, S. 75 f.
12Zwar ergibt sich aufgrund der in der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 22. Oktober 2012 geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit der von den Rheinischen Kliniken Viersen am 25. September 2012 gestellten Diagnose (S. 4 des Abschlussberichts) sowie deren abschließender Feststellung einer dringend notwendigen Behandlung in einer Tagesklinik oder stationären Behandlung (S. 7 des Abschlussberichts) die Notwendigkeit eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes, das seitens der Schule unter dem 4. Oktober 2012 beantragt worden ist.
13In den Blick zu nehmen ist aber auch, dass sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichenden Hinweise für eine gegenüber der konkreten Gefahr gesteigerte Gefahrenlage entnehmen lassen. So wurde ausweislich des Nachtrags zum Abschlussbericht der S. Kliniken vom 28. September 2012 der Mutter ein Klassenwechsel des Antragstellers innerhalb seiner Grundschule vorgeschlagen, wobei die Kammer vor dem Hintergrund des Abschlussberichts der S. Kliniken Viersen vom 25. September 2012 von der Erforderlichkeit eines Integrationshelfers ausgeht. Dass dieser derzeit vom Jugendamt der Stadt B. nicht zur Verfügung gestellt wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Gefahr im Verzug setzt wie eine gegenwärtige Gefahr die Notwendigkeit eines sofortigen Eingreifens voraus. Diese Notwendigkeit ist nicht zu erkennen, da der Schule die vorübergehende Schaffung einer 1:1 Situation in der Zeit vom 20. September 2012 bis 2. Oktober 2012 möglich gewesen ist. Zwar trägt der Antragsgegner zu Recht vor, dass es sich dabei um eine nicht realistische Unterrichtssituation handelt. Hier geht es aber lediglich um eine Überbrückung bis zur Erstellung des schulärztlichen Gutachtens, das zeitnah erstellt werden kann. Es obliegt der Schule, im Zusammenwirken mit der Schulaufsicht als Widerspruchsbehörde auf eine unverzügliche Begutachtung durch den schulärztlichen Dienst hinzuwirken.
14Die Kammer weist darauf hin, dass für den Fall der Nichtbefolgung einer Terminsanordnung des schulärztlichen Dienstes ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht kommt. Dasselbe gilt, wenn die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden werden würden, sofern der schulärztliche Dienst dieses verlangen sollte.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechn
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.