Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 K 1689/10

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. September 2010 in Gestalt der Ordnungs-verfügung vom 15. September 2010 wird aufgehoben, soweit dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme auferlegt wird, die Ufermauer standsicher wiederherzustellen (Ziffer I.3. der Ordnungsverfügung vom 3. September 2010; Ziffer I. 2. der Ordnungsverfügung vom 15. September 2010).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie des Beigeladenen jeweils zu 1/3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1/3 sowie der Beigeladene zu 1/3. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergericht-lichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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