Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 580/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger, Inhaber der Fahrerlaubnis der früheren Klassen 1 und 3, wendet sich gegen die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.
3Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 verwarnte das Straßenverkehrsbehörde der Beklagten den Kläger: Sein Verkehrsverhalten habe zum Erreichen von 8 Punkten geführt. Es bestehe für ihn die Möglichkeit, freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen, um den Punktestand zu reduzieren.
4Mit Bescheid vom 12. März 2010 ordnete die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten an, dass der Kläger innerhalb einer ihm gesetzten Frist an einem Aufbauseminar teilnehmen müsse und setzte mit Bescheid vom gleichen Tage eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 28,70 Euro fest. Zur Begründung der Anordnung verwies die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich 15 Punkte erreicht habe. Dies ergebe sich aus einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Danach seien im Verkehrszentralregister für den Kläger folgende Eintragungen festzustellen:
5Tatdatum: Rechtskraft: Bezeichnung: Punkte: 18.05.2005 20.07.2005 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h 1 21.02.2005 06.08.2005 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h 1 13.03.2005 16.03.2006 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h 3 15.07.2006 28.10.2006 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h 1 09.10.2006 15.01.2008 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h 3 20.11.2008 16.12.2008 Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons 1 19.06.2009 05.08.2009 Unterlassung der Vorführung zur Hauptuntersuchung 2 25.09.2009 26.09.2010 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h 3
6Der Kläger hat am 26. März 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er anwaltlich geltend macht: Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars seien nicht gegeben. Er habe nicht 15 Punkte, sondern lediglich 12 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt. Die Beklagte lege zu Unrecht einen mit 3 Punkten vermerkten (angeblichen) Verkehrsverstoß vom 25. September 2009 zu Grunde. Einen diesbezüglichen Bußgeldbescheid kenne er nicht. Ihm sei weder ein Anhörungsbogen noch ein Bußgeldbescheid zugegangen. Grundvoraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer behördlichen Entscheidung sei aber der Zugang. Der Kläger beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2010 über die Anordnung eines Aufbauseminars und den Gebührenbescheid vom gleichen Tage aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
11Ausweislich einer zu den Gerichtsakten vorgelegten Bescheinigung der Fahrschule E. aus I. hat der Kläger in der Zeit vom 8. Mai 2010 bis zum 27. Mai 2010 dort ein Aufbauseminar besucht.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bußgeldakte der Stadt Bielefeld.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage hat keinen Erfolg.
15Allerdings ist die Klage nicht schon unzulässig. Die zwischenzeitlich nachgewiesene Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar hat die Zulässigkeit der insoweit erhobenen Anfechtungsklage nicht entfallen lassen, vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere hat sich die angefochtene Anordnung nicht dadurch im Sinne des § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW erledigt, dass der Kläger sie befolgt hat. Das gesetzliche (Punkt-) System zur Kontrolle des Verkehrsverhaltens von Fahrerlaubnisinhabern misst einer derartigen Anordnung nämlich auch nach ihrer Befolgung noch Rechtswirkungen zu, vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
16Die zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet.
17Der Bescheide der Beklagten vom 12. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar erfüllt die Voraussetzungen der dafür einschlägigen Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG. Danach ist die - hier tätig gewordene - Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis unter Fristsetzung die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn sich im Verkehrszentralregister 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. So liegt der Fall hier. Die Beklagte durfte entsprechend dem Inhalt des ihr vorliegenden Auszugs aus dem Verkehrszentralregister davon ausgehen, dass sich für den Kläger 15 Punkte ergeben.
19Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, mangels rechtswirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides sei die mit 3 Punkten bewertete und von der Stadt C. geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. September 2009 unbeachtlich, greift nicht durch.
20So hat das Amtsgericht C. auf Einspruch und Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers mit unanfechtbarem Beschluss vom 05. April 2012 - 8 OWi 6759/10 [b] - die rechtswirksame Zustellung des betreffenden Bußgeldbescheids am 09. Januar 2010 unter der Anschrift "K. K1. G. , G1. . XX B. " mit folgender Erwägung bejaht:
21"Zwar war der Betroffene (scil.: Kläger) dort amtlich nicht gemeldet, jedoch nach den Ermittlungen der Bußgeldbehörde dort bei seiner Lebensgefährtin tatsächlich wohnhaft. Sämtliche Schreiben an die dortige Adresse sind zuvor nicht in den Rücklauf geraten. Lediglich der Bußgeldbescheid wurde drei Tage nach der Zustellung bei der Post zurückgegeben. Dies ändert jedoch nichts an der wirksamen Zustellung.
22Damit ist über die hier streitige (Vor-) Frage der Zustellung bzw. der Bestandskraft des in Rede stehenden Bußgeldbescheids im dafür nach § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Gerichtsverfahren zu Lasten des Klägers rechtskräftig entschieden worden. Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfasst nicht nur die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens, sondern auch die anderen Gerichte, und zwar aller Rechtswege.
23Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhl-fauth/v.Albedyll, VwGO, 5. Aufl. (2011), § 121 Rn. 7.
24Die im vorliegenden Verfahren zu beachtende Bindung kommt im Übrigen auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG zum Ausdruck, wonach die beklagte Fahrerlaubnisbehörde - ebenso wie das zu ihrer Kontrolle berufene Verwaltungsgericht - bei der Anwendung des Punktsystems an die rechtskräftige Entscheidung über die jeweilige Ordnungswidrigkeit gebunden ist.
25Erweist sich nach demnach die angefochtene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, ist auch der hierfür erlassene Gebührenbescheid vom 12. März 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 3 StVG, 46 FeV sowie §§ 1, 2, 3, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) und Nr. 210 des als Anlage zu § 1 GebOSt erlassenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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