Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 568/12
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller an der X. - Städtische Gesamtschule - zu beschulen, es sei denn, dass sich aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs die Notwendigkeit der Beschulung an einer anderen Schule ergeben sollte.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n de :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der X. - Städtische Gesamtschule - zu beschulen.
4ist zulässig und begründet.
5Er erweist sich als statthaft. Zwar ist ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unstatthaft in den Fällen der §§ 80 und 80 a VwGO, d.h. wenn es um die Vollziehung eines Verwaltungsaktes geht. Ein schriftlicher Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) lässt sich nicht feststellen. Auch ein mündlicher Ausschluss kann nicht zugrunde gelegt werden. In dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 22. August 2012 klingt zwar § 54 Abs. 4 SchulG an. Es ist aber nicht zu erkennen, um welche Maßnahme der Sätze 1 bis 3 dieser Bestimmung es sich handeln und wer sie wann erlassen haben soll. Inwiefern aus dem heute vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem früheren Schulleiter und der Schulaufsicht hervorgehen soll, dass eine Maßnahme nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG ergangen sein könnte, erschließt sich der Kammer nicht.
6Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.
7Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
8Was den Anordnungsanspruch anbetrifft, ergibt sich dieser daraus, dass ein allfälliger mündlicher Ausschluss rechtswidrig sein dürfte. Zwar folgt aus dem SchulG kein Formerfordernis für einen Ausschluss vom Schulbesuch nach § 54 Abs. 4 SchulG. Dieses dürfte sich jedoch aus einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ergeben, weil § 54 Abs. 4 SchulG eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im schulischen Bereich darstellt. Lediglich für einen vorläufigen Ausschluss nach § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG könnte über § 20 Abs.1 Satz 2 OBG analog Abweichendes in Betracht kommen. Ein Ausschluss gemäß Satz 3 des § 54 Abs. 4 SchulG kann aber ebenfalls, wie bereits dargelegt, nicht zugrunde gelegt werden.
9Dessen ungeachtet liegt kein rechtmäßiger Ausschluss vom Schulbesuch vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Schulleiter - wie nach § 54 Abs. 4 SchulG für alle dort genannten Alternativen erforderlich - tätig geworden ist. Dem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 22. August 2012 ist lediglich zu entnehmen, dass in dem Gespräch zwischen den Eltern und zwei Lehrerinnen § 54 Abs. 4 SchulG angeklungen ist. Zum anderen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein Gutachten des schulärztlichen Dienstes vorliegt oder ausdrücklich angefordert ist.
10Darüber hinaus besteht ein Anordnungsgrund mit Blick darauf, dass weitere Unterrichtsversäumnisse zu vermeiden sind.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse der Antragsteller mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.