Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 L 568/12

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller an der X. - Städtische Gesamtschule - zu beschulen, es sei denn, dass sich aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs die Notwendigkeit der Beschulung an einer anderen Schule ergeben sollte.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.


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