Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 1210/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Genehmigung von zwei Zügen der Sekundarschule L. /O. .
3Mit Ratsbeschlüssen vom 13. und 14. Dezember 2011 beschlossen die Stadt O. und die Gemeinde L. die Errichtung einer gemeinsamen Sekundarschule mit zwei Standorten zum Schuljahr 2012/2013 und die Bildung eines Sekundarschulverbandes. Unter dem 15. Dezember 2011 beantragten sie daraufhin bei der Bezirksregierung Köln die Genehmigung zur Errichtung einer Sekundarschule mit sieben bis acht Zügen an den Standorten L. und O. in vertikaler Gliederung unter Vorlage der dafür erforderlichen Unterlagen.
4Mit Verfügungen vom 3. Februar 2012 genehmigte die Bezirksregierung Köln gemäß § 81 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW (SchulG) die Ratsbeschlüsse, zum 1. August 2012 gemeinsam eine Sekundarschule zu errichten, und führte aus, die Sekundarschule werde antragsgemäß mit sieben Parallelklassen in vertikaler Gliederung mit zwei Standorten genehmigt, und zwar am Standort L. mit vier Parallelklassen und am Standort O. mit drei Parallelklassen pro Jahrgang. Sie behalte sich den Widerruf der Genehmigung für den Fall vor, dass bei der Errichtung die Zahl von mindestens 100 Anmeldungen am Standort L. und mindestens 75 Anmel-dungen am Standort O. von Kindern aus dem Gemeindegebiet L. und dem Stadtgebiet O. unterschritten werde. Im Falle des Widerrufs sei die Schule mit drei Parallelklassen pro Jahrgang am Standort L. und zwei Parallelklassen pro Jahrgang am Standort O. genehmigt. Bis zum Vorliegen einer Regelung in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG seien bis zu dreißig Schülerinnen und Schüler in der Eingangsklasse aufzunehmen. Die Genehmigung erfolge unter der Bedingung, dass rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres 2012/13 gemäß § 78 Abs. 8 SchulG ein Schulverband als Zweckverband nach dem Gesetz für kommunale Gemeinschaftsarbeit gegründet werde, der die Trägerschaft der Schule übernehme. Das beantragte integrierte Konzept der Beschulung werde genehmigt. Die Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Städtischen Gymnasium L. , den Berufskollegs des Kreises E. in E. sowie der künftigen Sekundarschule seien Bestandteil dieser Genehmigung. Weiterhin werde der zeitgleich von den Räten der Gemeinde L. und der Stadt O. gefasste Beschluss genehmigt, die Hauptschulen und Realschulen auslaufend in der Weise aufzulösen, dass keine neuen Eingangsklassen mehr gebildet werden.
5Im Februar 2012 wurden an der Sekundarschule L. /O. für das Schuljahr 2012/13 insgesamt 164 Schülerinnen und Schüler angemeldet (am Standort L. 100 und am Standort O. 64), von denen 90 Schüler am Standort L. (drei Regelklassen à 30) und 55 Schüler am Standort O. (eine Regelklasse mit 30 Schülern und eine integrative Klasse mit 25 Schülern) aufgenommen wurden. Am Standort L. wurden zehn Schüler und am Standort O. neun Schüler abgelehnt. Mit Beschlüssen vom 3. April 2012 verpflichtete die erkennende Kammer die Sekundarschule L. /O. im Wege der einstweiligen Anordnung, weitere Schüler vorläufig in die Klasse 5 aufzunehmen.
6Unter Bezugnahme auf die Anmeldezahlen und den entsprechenden Vorbehalt in der Genehmigungsverfügung vom 3. Februar 2012 widerrief die Bezirksregierung Köln mit Bescheiden vom 16. März 2012 die Errichtungsgenehmigung teilweise dahin gehend, dass nunmehr am Standort L. drei Parallelklassen und am Standort O. zwei Parallelklassen gebildet werden dürften. Für den Standort L. seien insgesamt 100 Schülerinnen und Schüler angemeldet worden, 73 davon stammten aus dem Gebiet der Antragstellerinnen bzw. liege für diese eine Beschulungsvereinbarung aus Nachbarkommunen vor. Am Standort O. seien 54 Schülerinnen und Schüler angemeldet, die aus dem Gebiet der Antragstellerinnen stammten bzw. für die eine Beschulungsvereinbarung vorliege. Somit könnten 127 Schülerinnen und Schüler für die Errichtung der gemeinsamen Sekundarschule angerechnet werden. Für 37 Schülerinnen und Schüler liege keine Beschulungsvereinbarung mit den Nachbarkommunen vor. Die für eine Errichtung einer Sekundarschule gemäß § 82 Abs. 1 SchulG erforderliche Mindestgröße von 25 Schülerinnen und Schüler aus dem Gemeindegebiet bzw. aus Nachbarkommunen mit Beschulungsvereinbarung sei mithin in L. nur für drei und in O. nur für zwei Parallelklassen erreicht worden. Das Ermessen werde dahin gehend ausgeübt, dass für die Errichtung einer Schule die Schülerinnen und Schüler aus dem gemeindeeigenen Gebiet maßgeblich seien. Darüber hinaus werde gemäß § 78 Abs. 4 und 6 SchulG die Anrechnung von Schülerinnen und Schülern aus Nachbarkommunen anerkannt, bei denen sich der Schulträger aus der Nachbarschaft damit einverstanden erklärt habe, dass diese in der Schule der Antragstellerinnen aufgenommen werden dürften (I. und E. -O1. ). § 82 Abs. 1 SchulG setze als Mindestgröße 25 Schülerinnen und Schüler pro Klasse fest. Diese Mindestgröße werde am Standort L. nur für drei Parallelklassen und am Standort O. nur für zwei Parallelklassen erreicht. Daher werde die Genehmigung für je einen weiteren Zug an den beiden Standorten widerrufen. Allerdings dürfe zur Vermeidung der Ablehnung von Schülern und Schülerinnen aus dem Stadt- bzw. Gemeindegebiet eine Überhangklasse gebildet werden.
7Gegen die Widerrufsverfügungen haben die Stadt O. am 21. März 2012 und die Gemeinde L. am 22. März 2012 Klage erhoben. Die Kammer hat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Gründung des Sekundarschulverbandes als Träger der Sekundarschule L. /O. das Aktivrubrum von Amts wegen umgestellt. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt:
8Die Bezirksregierung Köln habe die Anmeldesituation verkannt. Für die Sekundarschule L. /O. bestehe ausweislich der Anmeldezahlen und der sich aus dem Schulentwicklungsplan ergebenden prognostischen Entwicklung der Schülerzahlen ein Bedürfnis für wenigstens sechs Parallelklassen, sodass allenfalls der Widerruf von einem Zug habe in Betracht gezogen werden können. Soweit die Bezirksregierung Köln im Gründungsschuljahr 2012/13 eine sog. Überhangklasse zugelassen habe, sei dies rechtlich bedenklich, da ausweislich der Prognosezahlen auch in den nächsten Jahren ein Bedürfnis für sechs Züge gegeben sei. Insbesondere gehe es nicht an, dass Schüler aus den Gebieten der Gemeinde L. und der Stadt O. abgelehnt werden müssten, wie dies im Schuljahr 2012/13 der Fall gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in O. und L. immer schon Schulkinder aus umliegenden Gemeinden, welche nicht für die Prognose zu zählen wären, aufgenommen worden seien. Diese Kinder hätten im letzten Jahr aufgenommen werden müssen, weil es in ihren Kommunen keine Sekundarschule gebe. Der Schulverband verstehe sich als Schulversorger über das Zweckverbandsgebiet hinaus. Die Sekundarschule sei im dortigen ländlichen Raum die einzige weiterführende wohnortnahe Schule. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Inklusion die Aufnahmekapazität reduziere. Auch bei der Errichtung des Gymnasiums in L. sei das Anmeldeverhalten in den ersten beiden Jahren atypisch, nämlich zögerlich gewesen. Deswegen sei davon auszugehen, dass bei der Sekundarschule in Zukunft die Sechszügigkeit gewährleistet sein werde.
9Der Kläger beantragt,
10die Widerrufsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 16. März 2012 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Widerruf, der in den Genehmigungsbescheiden vom 3. Februar 2012 vorbehalten worden sei, sei zu Recht erfolgt. Aus den vorgelegten prognostizierten Anmeldezahlen ergebe sich nicht, dass über den erforderlichen Zeitraum von fünf Jahren eine Siebenzügigkeit gewährleistet sei. Dabei dürften wegen der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG nur Kinder aus dem eigenen Stadt- bzw. Gemeindegebiet sowie von Kommunen, mit denen eine Beschulungsvereinbarung bestehe, berücksichtigt werden. Aus den dazu vorliegenden Zahlen ergebe sich, dass als kleinster Nenner fünf Züge gewährleistet seien. Schon beim Anmeldeverfahren im Schuljahr 2012/13 habe es nur 127 berücksichtigungsfähige Kinder gegeben, sodass nach dem vom Ministerium landesweit vorgeschriebenen Klassenfrequenzmindestwert von 25 Schülern pro Klasse keine sechs Züge hätten gebildet werden können. Leider hätten im Schuljahr 2012/13 auch Kinder aus dem eigenen Stadtgebiet abgelehnt werden müssen, weil nach der Regelung des § 46 Abs. 5 SchulG der Wohnort kein Ausschlusskriterium sein dürfe. Man habe seinerzeit keine Beschwerde gegen die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen erhoben und auch die Widerrufsbescheide nicht mit Sofortvollzug versehen, um der Sekundarschule in der Anfangszeit durch Zulassung einer Überhangklasse die Aufnahme aller Anmeldungen zu ermöglichen. Eine dauerhafte Erhöhung der Zügigkeit über fünf hinaus würde die Rechte anderer Kommunen indes beschneiden. Insofern sei die Anmeldesituation nicht verkannt worden, vielmehr ergebe sich aus den Anmeldezahlen sowie aus den Prognosezahlen auf Dauer eine Fünfzügigkeit der Sekundarschule L. / O. . Auch das Ministerium habe auf Anfrage der Bezirksregierung Köln die Möglichkeit einer Sechszügigkeit verneint und auf eine Überhangklasse auch im Schuljahr 2013/14 verwiesen. Die Prognose nach den Schülerzahlen aus dem Schulinformations- und Planungssystem, bei der sie, die Bezirksregierung Köln, von einer Übertrittsquote von ca. 44 % ausgegangen sei, ergebe maximal eine Fünfzügigkeit. Demgegenüber seien die Gemeinde L. und die Stadt O. bei ihrem Antrag von einer Übertrittsquote von 60 % ausgegangen. Bei der Genehmigung habe man seitens der Bezirksregierung diese Übergangsquote für denkbar gehalten; sie habe sich aber nicht realisiert. Bei steigendem eigenen Bedarf (Anmeldung aus dem Stadt‑ und Gemeindegebiet sowie Beschulungsvereinbarungen und weitere berücksichtigungsfähige Schülerinnen und Schüler) komme eine Zügigkeitserhöhung in Betracht. Sie würde auch genehmigt, wenn sich das über einen längeren Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecke. Je nach tatsächlichem Bedarf könne auch eine Überhangklasse weiter genehmigt werden.
14Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts die Anmeldezahlen an der Sekundarschule L. /O. für das Schuljahr 2013/14 wie folgt mitgeteilt: Von insgesamt 158 Anmeldungen (Stand: 12. März 2013) stammen 105 aus L. , O. , I. sowie E. -O1. .
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten der verbundenen Verfahren sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Die Bescheide vom 16. März 2012, mit denen die Genehmigungsbescheide vom 3. Februar 2012 für die Standorte L. und O. um je einen Zug widerrufen worden sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
19Die Widerrufsentscheidungen, die sich die Bezirksregierung Köln in den Genehmigungsbescheiden gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorbehalten hatte, sind zu Recht erfolgt, weil die Sekundarschule L. /O. nicht mit mehr als fünf Zügen geführt werden kann.
20Nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG sind die Schulträger verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist, wobei nach Satz 3 ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach § 82 Abs. 1 SchulG müssen Schulen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben; bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein, wobei für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler als Klasse gelten. Dies bedeutet, dass die Fünfzügigkeit einer Sekundarschule ein auf fünf Jahre gesichertes Schüleraufkommen von 125 Schülerinnen und Schülern erfordert.
21Bei der Bedürfnisprüfung ist ‑ wie sich § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG entnehmen lässt ‑ auf das Schüleraufkommen im Gebiet des betreffenden Schulträgers abzustellen, weshalb bei der in der Schulentwicklungsplanung vorzunehmenden Prognose der Schülerzahlen lediglich die Schüler des eigenen Stadt- oder Gemeindegebiets zu berücksichtigen sind. Allenfalls können ‑ wie die Regelungen in § 78 Abs. 4 Satz 4 sowie § 78 Abs. 6 SchulG zeigen - Schüler benachbarter Schulträger mit einbezogen werden, wenn mit diesen eine sog. Beschulungsvereinbarung ‑ wie hier mit der Stadt I. und der Stadt E. betreffend deren Ortsteil O1. ‑ besteht.
22So auch: VG Köln, Beschluss vom 28. März 2012 ‑ 10 L 323/12 ‑ sowie Urteil vom 9. Dezember 2009 ‑ 10 K 295/09 ‑, juris.
23Vor diesem Hintergrund, den die Bezirksregierung Köln auch berücksichtigt hat, führt das Vorbringen des Klägers, dass in O. und L. immer schon Schulkinder aus umliegenden Gemeinden in die Real- und Hauptschule aufgenommen worden seien und sich der nunmehr gegründete Schulverband als Schulversorger über das Zweckverbandsgebiet hinaus verstehe, auf keine abweichende Beurteilung. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Bezirksregierung Köln in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, zur Vermeidung der Ablehnung von Schülern aus dem eigenen Stadt- bzw. Gemeindegebiet oder von Schülern, für die Beschulungsvereinbarungen bestehen, würden weiterhin Übergangsklassen zugelassen und es komme auch ‑ bei Vorliegen der Voraussetzungen über einen längeren Zeitraum ‑ eine Zügigkeitserhöhung in Betracht.
24Die maßgebliche Prognose rechtfertigt lediglich eine Fünfzügigkeit. Die Stadt O. und die Gemeinde L. haben mit Blick auf die entsprechenden Daten in der Schulentwicklungsplanung bei Beantragung der Errichtungsgenehmigung der Sekundarschule L. /O. das Schüleraufkommen in L. , O. /I. sowie E. -O1. wie folgt prognostiziert:
25Schuljahr 2012/13: 98 + 83 + 5 = 186
26Schuljahr 2013/14: 84 + 74 + 5 = 163
27Schuljahr 2014/15: 74 + 73 + 5 = 152
28Schuljahr 2015/16: 88 + 67 + 5 = 160
29Schuljahr 2016/17: 70 + 52 + 5 = 127.
30Schon aus den auf dieser Annahme beruhenden Zahlen ergibt sich indessen, dass über den geforderten Fünfjahreszeitraum hinweg maximal von einer gesicherten Fünfzügigkeit auszugehen ist. Außerdem ist die dabei angenommene Übergangsquote von 60% für Schüler aus O. und I. bzw. 58 % für Schüler aus L. deshalb in Zweifel zu ziehen, weil ausweislich der im Schulentwicklungsplan enthaltenen (tatsächlichen) Übergangsquoten der Schuljahre 2007/08 bis 2010/11 im Mittel von einer geringeren Zahl auszugehen wäre. Danach sind von der vierten Klasse im Gemeindegebiet L. zu einer Haupt- oder Realschule im Mittel 48 % gewechselt, im Stadtgebiet O. 51 %, im Stadtgebiet I. 40 % und im Stadtgebiet E. ebenfalls 40 %, so dass sich die Annahme einer Übergangsquote von 60 % bzw. 58 % als wenig tragfähig erweist.
31Im Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat die Bezirksregierung Köln demgegenüber unter Rückgriff auf die Schülerzahlen aus dem Schulinformations- und Planungssystem (Meldung der amtlichen Schülerzahlen zum 15. Oktober eines jeden Jahres) und Ansatz einer Übergangsquote von 44 %, die sich aus dem Wechsel der Kinder der Grundschulen von I. , O. und L. zur Sekundarschule L. /O. im Schuljahr 2012/13 ergab, geringere Prognosezahlen ermittelt, die die Kammer in der nachfolgenden Tabelle um je fünf Schüler aus E. -O1. , die sich sowohl im Schuljahr 2012/13 als auch zum Schuljahr 2013/14 angemeldet haben und bei denen eine Beschulungsvereinbarung vorliegt, erhöht hat:
32Schuljahr 2013/14: 129 + 5 = 134
33Schuljahr 2014/15: 106 + 5 = 111
34Schuljahr 2015/16: 131 + 5 = 136
35Schuljahr 2016/17: 111 + 5 = 116.
36Mit Blick auf die hierbei zugrunde gelegte Übergangsquote von 44 %, die den in den Schuljahren 2007/08 bis 2010/11 ermittelten obigen Quoten des Schulentwicklungsplanes jedenfalls näher kommt als die von der Stadt O. und der Gemeinde L. in Ansatz gebrachten, ergibt sich, dass im Prognosezeitraum nicht von einer gesicherten Sechszügigkeit ausgegangen werden kann, sondern in Ansehung der für die Schuljahre 2014/15 und 2016/17 prognostizierten Anmeldezahlen (111 und 116) allenfalls eine Fünfzügigkeit als gesichert anzunehmen ist. Auch aus dem Umstand, dass im Schuljahr 2012/13 insg. 127 Anmeldungen aus L. , O. , I. und E. -O1. festzustellen waren und die entsprechende Zahl für das Schuljahr 2013/14 insg. 105 beträgt, ergibt sich, dass für den Prognosezeitraum allenfalls eine Fünfzügigkeit gesichert erscheint.
37Der Widerruf der Genehmigung je eines Zuges am Standort L. und am Standort O. , der der Sekundarschule L. /O. eine Fünfzügigkeit belässt, erweist sich somit als rechtmäßig.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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