Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 170/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1379/13 gegen die - nicht datierte - polizeiliche Verfügung über die Erteilung eines Aufenthaltsbereichsverbotes wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der insoweit ergangenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
5In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet mit der Befürchtung, dass sich die im Fall des Antragstellers angenommene Gefahr, dass er künftig anlässlich der noch ausstehenden Heimspiele des TSV Alemannia Aachen Straftaten, wie etwa Landfriedensbruch oder Körperverletzung, begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, sich bereits während der Dauer eines möglichen Hauptsacheverfahrens verwirklichen wird. Diese Gefahrenprognose und das angenommene besondere öffentliche Interesse daran, Straftaten mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, verleihen dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen.
6Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
7Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aufenthaltsverbotes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die angefochtene Polizeiverfügung erweist sich bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig.
8Dabei bestehen zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes.
9Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit begegnet die Polizeiverfügung keinen Bedenken.
10Ein Verwaltungsakt ist im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Insbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird,
11vgl. Stelkens, Kommentar zum VwVfG, 7. Auflage 2008, § 37 Rdnr. 2 ff., 27.
12Diesem Maßstab genügt die angefochtene Polizeiverfügung. Der Antragsteller kann ihr unzweideutig sowohl den inhaltlichen als auch den räumlichen und zeitlichen Umfang des Aufenthaltsverbotes entnehmen. Inhaltlich ist dem Antragsteller insoweit eindeutig aufgegeben, sich in dem näher umschriebenen Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes nicht aufzuhalten. Dieser räumliche Bereich ist für den ortskundigen Antragsteller, der dem Akteninhalt zufolge seit Jahren regelmäßiger Besucher des alten und des neuen Tivoli in der Aachener Soers ist, durch Benennung der diesen Bereich begrenzenden Straßen auch hinreichend deutlich umschrieben. Hinsichtlich der Heimspiele am 30. März 2013, am 12. April 2013, am 27. April 2013 und am 11. Mai 2013 ist der zeitliche Geltungsbereich zudem exakt bestimmt. Lediglich hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Erlasses der Polizeiverfügung noch nicht bekannten Termins für das Mittelrheinpokalspiel fehlt es an einer genauen terminlichen Festlegung. Insoweit ist die Geltung des Aufenthaltsverbotes aber für den Antragsteller rechtzeitig ohne weiteres hinreichend bestimmbar (gewesen). Denn die Terminierung dieses Pokalspiels, das am 23. April 2013 um 19.00 Uhr stattgefunden hat, wurde u.a. vom Verein, aber auch von den Medien zuvor veröffentlicht. Damit war der Zeitraum „drei Stunden vor Anstoß bis zwei Stunden nach dem Abpfiff der Partie“ jedenfalls ohne weiteres bestimmbar. Darüber, dass das Pokalspiel erst nach Verlängerung entschieden wurde und sich die Spielzeit infolgedessen verlängerte, konnte der Antragsteller sich angesichts der Medienberichterstattung über das Pokalspiel ebenfalls ohne Schwierigkeiten informieren. Dass schließlich die Polizeiverfügung kein Datum aufweist (dem Akteninhalt nach aber wohl am 22. März 2013 erlassen worden ist), ist regelmäßig unschädlich,
13vgl. Stelkens, a.a.O., § 37 Rdnr. 48.
14In formeller Hinsicht ist zudem im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller vor Erlass der Polizeiverfügung nicht angehört worden ist. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass die Polizei hier insbesondere wegen des erforderlichen Erlasses gleichartiger Verwaltungsakte in größerer Zahl - hier wurden zeitgleich 107 Aufenthaltsverbote erteilt - (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW) von einer Anhörung abgesehen hat. Hiergegen ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass ansonsten in 107 Fällen - teilweise im Ausland - innerhalb kurzer Zeit individuelle Anhörungen hätten durchgeführt werden müssen, nichts zu erinnern. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre hier im Übrigen jedenfalls durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Denn der Antragsgegner hat eigenen Angaben zufolge die im Antragsverfahren nunmehr vorgetragenen Argumente des Antragstellers erneut gewürdigt, aber nach nochmaliger Überprüfung an seiner Verfügung festgehalten. Dies ist ausreichend. Dafür, dass es sich hierbei nicht um eine echte erneute Überprüfung, sondern um eine lediglich floskelhafte Formulierung zur Erzielung der Heilungswirkung gehandelt haben könnte, ist nichts erkennbar. Insoweit ist der erkennenden Kammer aus ihrer Praxis bekannt, dass der Antragsgegner eigene Verfügungen nach Durchführung einer nachträglichen Anhörung in nicht wenigen Fällen auch schon aufgehoben hat.
15Das mithin formell rechtmäßige Aufenthaltsverbot erweist sich bei summarischer Prüfung auch materiell als rechtmäßig.
16Es findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) findet. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4).
17Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen,
18vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 - <juris>.
19Nach dem derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial spricht Überwiegendes für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, es bestehe unter Anlegung des Maßstabes der hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Antragsteller als Zugehöriger zu einer Gruppe grundsätzlich gewaltbereiter Fans des TSV Alemannia Aachen in den mit der Polizeiverfügung festgelegten Bereichen Straftaten wie etwa Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen sowie Beleidigungen verwirklichen bzw. zu deren Verwirklichung beitragen könne.
20Insoweit ist zur Person des Antragstellers zunächst festzustellen, dass dieser von den szenekundigen Polizeibeamten des Antragsgegners, die aufgrund jahrelanger Beobachtung der Aachener "Fan-Szene" über eine umfassende Personenkenntnis verfügen und demgemäß in der Lage sind, Problemfans und problematische Fangruppen differenziert zu beurteilen,
21vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -; sowie Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, beide <juris>,
22als Fan der „Kategorie B“ eingestuft wird, die zwar selbst keine Gewalttätigkeiten initiieren, aber Gewalt tolerieren und sich gegebenenfalls auch an Ausschreitungen beteiligen.
23Allein dieser Umstand mag isoliert betrachtet noch nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde künftig bei Heimspielen des TSV Alemannia Aachen Straftaten begehen oder hierzu beitragen,
24vgl. zur Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder „Szene“ als alleiniges Kriterium für die Annahme einer Gefahr: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 15. August 2007 - 6 L 145/07 -, <juris>.
25Bedeutsam werden in der Person des Antragstellers aber weitere Umstände, die ihn von übrigen Fans der „Kategorie B“ zusätzlich abgrenzen und vorliegend die von der Polizei angenommene Gefahrenprognose stützen.
26Nach den Feststellungen des Antragsgegners reiste der Antragsteller am 16. März 2013 gemeinsam mit 106 weiteren Fußballfans des TSV Alemannia Aachen in zwei angemieteten Reisebussen zum Auswärtsspiel in Münster. Dass diese Spielpaarung bei der Polizei nicht ohne Grund als problematisch gilt, zeigen nicht zuletzt die von Aachener Anhängern im Stadion kurz vor Spielende initiierten Ausschreitungen, in deren Verlauf drei Polizisten und zwei Ordner verletzt wurden und die zu sieben Festnahmen und 39 Strafanzeigen führten,
27vgl. aus den Presseveröffentlichungen u.a.: http://www.liga3-online.de/ in-munster-einige-alemannia-fans-sorgen-fur-probleme/ sowie http://www.muensterschezeitung.de/lokales/muenster/Sieben-Festnahmen-Aachener-Fans-sorgen-beim-Preussen-Spiel-fuer-Randale;art993,1942468 (jeweils abgerufen am 26. April 2013).
28Auf dem Hinweg verließen nach den Feststellungen der szenekundigen Beamten, die die Busse durchgängig verdeckt begleiteten, gegen 8.30 Uhr auf dem Autobahn-Parkplatz Bottrop-Süd nahezu alle Insassen die beiden Busse. Aus ihren Reihen wurden sodann zweimal pyrotechnische Gegenstände, wahrscheinlich Böller, gezündet. Bei einer zweiten Rast auf dem Parkplatz „Hohe Rast“ stiegen erneut alle Businsassen aus. Hier wurde ein gemeinsames Gruppenfoto gefertigt. Nachdem die Busse gegen 10.15 Uhr Münster erreicht hatten, wurden sie von Polizeikräften zum Gästeparkplatz des Stadions von Preußen Münster geleitet und dort durchsucht. Bei der Durchsuchung wurden Sylvesterraketen, Feuerwerk ohne BAM-Kennzeichnung, ein Bengalo, Kinderfeuerwerk, Blitzlight, Quarzhandschuhe, Zahnschutz, Sturmhauben und Betäubungsmittel gefunden. Nach der zudem durchgeführten Feststellung der Personalien ergab sich, dass von den 107 Personen 27 Personen aus den Niederlanden und Belgien stammten und den szenekundigen Beamten aus der Vergangenheit größtenteils als Gewalttäter bei Fußballspielen bekannt waren. Von den 80 Aachener Anhängern gelten 18 Personen als „Gewalttäter Sport“, vier davon mit dem Hinweis „Straftäter rechtsmotiviert“. 25 weitere Personen sind den szenekundigen Beamten als frühere „Gewalttäter Sport“ bekannt.
29Obwohl das Spiel erst für 14.00 Uhr angesetzt worden war, fuhren die Aachener Fans, die von den szenekundigen Beamten des Antragsgegners als Fans ausschließlich der „Kategorien B und C“ eingestuft wurden, mit den beiden aus den Reihen der „Alemannia T.“ angemieteten Reisebussen bereits um 7.20 Uhr in Aachen los. Die Annahme des Antragsgegners, dass die frühzeitige Abfahrt, die dazu geführt hatte, dass die Businsassen nahezu 4 Stunden vor Spielbeginn bereits in Münster waren, erfolgt sei, um sich in Münster einer polizeilichen Begleitung zu entziehen und um sich dort gegebenenfalls eine gewalttätige Auseinandersetzung mit gegnerischen Fans zu liefern, erscheint bei summarischer Überprüfung als zutreffend und naheliegend. Sie wird nicht nur durch die bei der Durchsuchung aufgefundenen und im Rahmen von Gewalt bei Fußballspielen regelmäßig eingesetzten Gegenstände (Pyrotechnik, Quarzhandschuhe, Zahnschutz, Sturmhauben) gestützt, sondern auch durch die weiteren polizeilichen Feststellungen, dass einer der Businsassen in einem offensichtlich mit einem Münsteraner Fan geführten Telefonat geäußert habe: „Ihr seid nur 20, wir sind 110. Dann brauchen wir erst gar nicht anzutreten.“ Auch seien die beiden Busse nach den Feststellungen der Beamten in Münster zunächst nicht in Richtung Stadion, sondern in Richtung Innenstadt gelenkt worden. Dass hier, wie der Antragsteller glauben zu machen versucht, eine „Stadtrundfahrt“ geplant gewesen sei, ist angesichts der beschriebenen Gesamtumstände unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Es liegen vielmehr hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Businsassen als geschlossene Gruppe, die ihre Verbundenheit durch die gemeinsame frühe Anreise und nicht zuletzt auch durch die Fertigung eines Gruppenfotos dokumentiert hat, auf den Weg nach Münster gemacht hat, um dort in der Innenstadt und/oder später im Stadion gewalttätige Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans und der Polizei zu suchen. Infolge der Vorfälle vom 16. März 2013 wurde den 107 Businsassen und somit auch dem Antragsteller gegenüber seitens des TSV Alemannia Aachen unter dem 25. März 2013 für alle noch ausstehenden Heimspiele der laufenden Spielzeit ein örtliches Hausverbot und seitens des SC Preußen Münster unter dem 3. April 2013 ein bundesweit wirksames Stadionverbot erteilt.
30Es ist angesichts der festgestellten Umstände auch nicht zu vermuten, dass der Antragsteller zufällig in eine Gruppe gewaltbereiter Fans geraten sein könnte. Es steht der vom Antragsgegner getroffenen Gefahrenprognose insoweit nicht entgegen, dass die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände nicht dem Antragsteller persönlich zugeordnet werden konnten. Ebenso ist im Ergebnis ohne entscheidende Bedeutung, dass der Antragsteller bisher auch noch nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch von Fußballspielen bestraft wurde und dass er bei Spielen von Alemannia Aachen bislang nicht aufgefallen ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist vielmehr, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung nach den Feststellungen des Antragsgegners und insbesondere auch der Einschätzung der szenekundigen Polizeibeamten der gewaltbereiten Fanszene zuzurechnen ist. Dieser Personenkreis fällt regelmäßig durch Gewaltbereitschaft anlässlich von Fußballspielen auf. Dabei kommt es nicht allein Ausschlag gebend darauf an, ob die Gefahr besteht, dass der Antragsteller selbst als Täter später identifiziert (und ggf. auch bestraft) werden könnte. Eine von ihm ausgehende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der Hooligan-Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei. So leistet auch der Antragsteller selbst durch bloße Anwesenheit in wesentlicher Hinsicht einen Beitrag zu ggf. von anderen Hooligans begangenen Straftaten,
31vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 10 B 2096/11 -; VG München, Urteil vom 25. Februar 2010 - M 22 K 08.203 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 3 L 345/09 -; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2009 - 10 CS 09.1087 - und vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 -, alle <juris>.
32Diese Gefahr beschränkt sich auch nicht auf Auswärtsspiele oder sonstige „Drittorte“, sondern ist in gleicher Weise für die noch ausstehenden Heimspiele des TSV Alemannia Aachen begründet, insbesondere angesichts der gerichtsbekannten Gewaltproblematik innerhalb der eigenen Reihen der Aachener Anhängerschaft sowie des Umstandes, dass derzeit wegen der akuten Abstiegsgefahr des Vereins sowie der drohenden Insolvenz ohnehin zu erwarten ist, dass sich innerhalb der Anhängerschaft aufgestaute Emotionen anlässlich der letzten Heimspiele entladen könnten.
33Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die auf Tatsachen gestützte Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller in dem vom Aufenthaltsverbot umfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, damit als begründet.
34Der Antragsgegner hat auch das ihm zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat er das Aufenthaltsverbot auf die Spieltage und auch insoweit lediglich auf einen überschaubaren, aus Sicht der Polizei bei Fanausschreitungen aber regelmäßig relevanten Zeitraum und auch örtlich auf den unmittelbaren Bereich um den Tivoli herum beschränkt. Damit erweist sich das Aufenthaltsverbot insbesondere als verhältnismäßig. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes - GG -) dar. Mildere Handlungsalternativen standen mit Blick auf den bezweckten Erfolg der effektiven Unterbindung von Fanausschreitungen im Zusammenhang mit den Heimspielen des TSV Alemannia Aachen aber nicht zur Verfügung. Den Interessen des Antragstellers wird durch die beschriebene räumliche und zeitliche Begrenzung ausreichend Rechnung getragen. Überdies ergibt sich unmittelbar aus der Polizeiverfügung, dass für den Fall des Nachweises unabweisbarer persönlicher Anliegen (wie etwa Arztbesuche) Ausnahmeregelungen in Absprache mit der Polizei getroffen werden können.
35Das Aufenthaltsverbot ist nach alledem bei summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
36Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW.
37Die angefochtene Polizeiverfügung erweist sich mithin insgesamt als offensichtlich rechtmäßig.
38Eine nach den eingangs dargelegten Grundsätzen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führte ebenso zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.
39Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der Verfügung näher bezeichneten Örtlichkeiten an einzelnen Tagen in bestimmten - überschaubaren - Zeiträumen nicht aufsuchen können. Würde dem Antrag indes stattgegeben und realisierten sich in der Folge die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerwiegendere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Straftaten im Zusammenhang mit Ausschreitungen Aachener Fußballfans unter etwaiger Beteiligung des Antragstellers. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers auf Freizügigkeit zurückstehen, zumal er angesichts des gegen ihn bestehenden örtlichen Haus- und bundesweiten Stadionverbots derzeit ohnehin gehindert ist, die noch ausstehenden Heimspiele des TSV Alemannia Aachen zu besuchen.
40Der Antrag ist mithin insgesamt abzulehnen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt zum einen, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit dem Aufenthaltsverbot als Grundverfügung verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht.
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