Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1283/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2011 verpflichtet, der Klägerin eine Investitionskostenpauschale nach dem Landespflegegesetz und der dazu ergangenen Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von 4.065,65 € zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.


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