Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 1151/12.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 in O. geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens.
3Ausweislich eines zu seiner Asylakte gelangten Vermerks der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Oktober 2011 reiste der Kläger am 18. Oktober 2011 in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 20. Oktober 2011 bei der Ausländerbehörde Köln an, die ihn erkennungsdienstlich behandelte. Ohne Anträge zu stellen, reiste er weiter nach Hamburg, wo er am 21. Oktober 2011 vor der Abreise in einem Zug nach Kopenhagen polizeilich überprüft wurde. Er führte eine am 20. Oktober 2011 erworbene Fahrkarte Hamburg ‑ Kopenhagen bei sich. Von Hamburg aus wurde er nach Bielefeld verteilt, wo er sich auch meldete. Ermittlungen ergaben keine Hinweise zu der Einreiseroute des Klägers.
4Nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt begann der Kläger die Ausreise aus seinem Heimatland am 14. bzw. 15. August 2011, indem er von Peshawar mit dem Zug nach Quetta fuhr und von dort aus in einem Lkw-Container irgendwohin gefahren wurde, wo er eine Nacht blieb. Dann sei er zu Fuß, mit dem Schiff, dem Lkw, aber auch dem Zug weitergereist, bis er am 18. Oktober 2011 in Köln angekommen sei. Von dort, wo er in den Zug eingestiegen sei, sei er mit einem weiteren Jungen bis nach Köln gereist. Wo er in den Zug eingestiegen sei, wisse er nicht. Auch könne er nicht sagen, durch welche Länder er gereist sei. Der Schlepper habe ihn in der Stadt verlassen, in der er in den Zug eingestiegen sei.
5Gegenüber der Polizeibehörde in Köln gab der Kläger bei seiner ersten Vernehmung am 18. Oktober 2011 außerdem an, er habe drei Jahre in Frankreich gelebt. Später gab er gegenüber der Polizeibehörde in Köln an, er sei im Februar 2011 von Pakistan aus mit einem Studentenvisum nach England geflogen und von dort aus über Frankreich nach Deutschland gefahren.
6Am 27. Oktober 2011 stellte der Kläger in Bielefeld einen Asylantrag, zu dessen Begründung er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Dezember 2011 in Bielefeld im Wesentlichen vortrug:
7Sein Elternhaus befinde sich in O. . Von 2001 an habe er mit seiner Familie in Swat gelebt. Sein Vater habe dort einen Laden betrieben, in dem er Lebensmittel wie Mandeln, Nüsse und getrocknetes Obst verkauft habe. Am 24. Mai 2009 seien sie nach O. in das Elternhaus zurückgekehrt. Am 26. Mai 2009 sei sein Vater getötet worden. Wegen der Überschwemmungen im Juli 2010 seien sie in einem anderen Stadtteil von O. in eine Mietwohnung umgezogen, in der er sich mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern und seinen beiden Brüdern bis zur Ausreise aus Pakistan aufgehalten habe. Seine Geschwister seien jünger als er selbst. Bis November 2010 habe er drei Jahre für die Nichtregierungsorganisation NCHD als Lehrer gearbeitet. Er habe die Fächer Mathematik und Englisch unterrichtet.
8Er habe sein Heimatland aus Furcht vor den Taliban verlassen.
9Zunächst sei zwar das Geschäft seines Vaters in T. ganz gut gelaufen. Ihr Leben sei in Ordnung gewesen. Dann seien jedoch die Taliban gekommen und hätten missioniert, um in T. die Scharia zu etablieren. Weil auch viele Taliban aus Afghanistan gekommen seien, hätten sie letztendlich T. unter ihre Kontrolle gebracht und dort tun und lassen können, was sie wollten. Schließlich seien die Taliban auch mehrfach zu seinem Vater gekommen und hätten ihn aufgefordert, ihn, den Kläger, zu ihnen zu schicken, um beim Jihad mitzumachen. Sein Vater habe sie immer wieder weggeschickt. Niemand habe etwas gegen sie ausrichten können.
10Als es dann zum Krieg zwischen den Taliban und dem pakistanischen Militär gekommen sei, habe ihr Vater sie weggeschickt und sei allein zurückgeblieben. Wie bereits gesagt, hätten er, seine Mutter und seine Geschwister T. am 24. Mai 2009 verlassen. Sein alleine zurückgebliebener Vater sei während des Krieges ums Leben gekommen. Bomben seien explodiert, es habe Selbstmordattentate gegeben und das Militär habe die Orte zum Beispiel mit Hubschraubern angegriffen. Bei den vielen Selbstmordattentaten sei es dann dazu gekommen, dass sein Vater gestorben sei. Nachbarn aus T. hätten die Leiche seines Vaters am 26. Mai 2009 zu ihnen nach Hause gebracht. Sie hätten den Vater beerdigt.
11Danach sei ihr Leben zunächst ganz normal weitergelaufen. Ein Onkel habe ihm gesagt, er müsse sich um seine Familie kümmern, weil er jetzt der Älteste sei. Deshalb habe er angefangen, als Lehrer zu arbeiten. Nach dem Hochwasser im Juli 2010 hätten sie das Elternhaus verlassen müssen, weil ihr gesamter Ort überflutet worden sei. Als sie danach zur Miete gewohnt hätten, sei das Leben sehr schwer gewesen, aber es habe langsam angefangen, sich wieder zu normalisieren.
12Gegen Ende des Jahres 2010 hätten dann allerdings die Taliban erneut angefangen, sie zu belästigen und aufzufordern, sich ihnen anzuschließen. Sie hätten auch ihn und seinen Freund G. R. aufgefordert, sich ihnen anzuschließen und gegen die Polizei und das Militär zu kämpfen. Sie hätten sich jedoch beide weiterhin geweigert, sich den Taliban anzuschließen.
13Am 20. Januar 2011 sei sein Freund G. R. umgebracht worden. Davon habe er durch Gespräche von Passantendenen er zugehört habe, und durch Lautsprecherdurchsagen der örtlichen Moschee erfahren. Danach habe seine Familie ihm geraten wegzugehen, weil ihm dasselbe zustoßen könne, was sie mit seinem Freund gemacht hätten.
14Entsprechend dem Rat seiner Familie habe er sich versteckt und um einen Schlepper gekümmert. Er sei zuerst nach Islamabad, dann nach Lahore und schließlich nach Gujranwala gegangen. Dort habe er erfahren, der Schlepper sei in Peshawar. Deshalb sei er dann nach Peshawar gegangen und von dort aus ausgereist. Den Aufenthaltsort habe er häufig gewechselt, weil die Taliban überall hätten sein können. Im Übrigen sei er auch ausgereist, weil man in seiner Heimat wegen der vielen Selbstmordattentate nicht wisse, ob man lebendig zurückkomme, wenn man das Haus verlassen habe.
15Auf Nachfragen fügte er hinzu:
16Als er am 21. Oktober 2011 von der Polizei in Hamburg aufgegriffen worden sei, habe er nach Kopenhagen fahren wollen, weil er gehört habe, die Gesetze seien in Deutschland sehr streng; die Bedingungen in Dänemark seien besser.
17Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
18Die Anerkennung als Asylberechtigter sei ausgeschlossen, weil der Kläger in das Bundesgebiet auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht, weil seine Angaben dazu, dass er in Pakistan verfolgt worden sei, nicht überzeugen würden. Unabhängig davon habe ihm in Pakistan eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Entsprechende Umstände habe der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen.
19Der Kläger hat am 14. März 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorträgt:
20Nicht nur in seiner Heimatgegend, sondern auch in den anderen Landesteilen Pakistans komme es zu gewalttätigen Übergriffen der Taliban auf die Bevölkerung sowie zu Selbstmordanschlägen. Das Leben aller jungen Männer, die sich den Taliban nicht anschließen würden, sei in akuter Gefahr. Das beste Beispiel hierfür sei der Tod seines Freundes, der vermutlich von Taliban erschossen worden sei, und zwar nicht ‑ wie vom Bundesamt protokolliert ‑ am 20. Januar, sondern am 22. Januar 2011. Wenn man nicht bereit sei, sich den Taliban anzuschließen, sei ein "normales" Leben in Pakistan derzeit nicht möglich. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm daher nicht zur Verfügung. Weiterhin lägen aufgrund der derzeitigen Situation in Pakistan auch Abschiebungsverbote vor. Aufgrund der derzeitigen Situation sei von einer generellen Gefährdung der Bevölkerung in Pakistan auszugehen.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Februar 2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in seiner Person vorliegen,
23hilfsweise,
24festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in seiner Person bestehen.
25Durch Kammerbeschluss vom 2. Mai 2013 ist das Verfahren auf den Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen worden.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist nämlich unbegründet.
29Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
30Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) scheitert bereits daran, dass er eigenen Angaben zufolge mit dem Zug aus Frankreich und damit auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG).
31Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
32Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
33Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat,
34vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
35Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
36Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
37In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind.
38Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr,
39vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, <juris>, m.w.N.
40Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden,
41vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, <juris>, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, a.a.O.
42Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
43Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt,
44vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.
45Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden,
46vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.
47Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger keinen Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
48Dem Kläger droht keine vom Staat Pakistan ausgehende politische Verfolgung. Vielmehr gehen nach seinem eigenen Vortrag Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit nicht von staatlichen Stellen, sondern von den Taliban aus, die ihm angeblich landesweit als nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nach dem Leben trachten, weil er sich ihnen nicht als Kämpfer anschließen will.
49Dieses Kernvorbringen des Klägers rechtfertigt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst dann nicht, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Taliban ihm nach dem Leben trachten. Denn den behaupteten Nachstellungen der Taliban kann er sich – sollte sein Vorbringen zutreffen – durch Flucht innerhalb Pakistans entziehen, weil zu seinen Lasten von einer sogenannten "inländischen Fluchtalternative" auszugehen ist.
50Denn es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass er sich den behaupteten Nachstellungen der Taliban nicht durch einen Umzug innerhalb Pakistans hätte entziehen und so in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung hätte finden können und immer noch kann,
51vgl. dazu bereits VG Aachen, Urteile vom 3. August 2005 – Az. 6 K 4337/04.A und 6 K 4080/04.A ‑, beide unveröffentlicht, jeweils mit Hinweis auf Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. September 1999 an das VG Schleswig – Az.: 514-516.80/33465 ‑ sowie Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Mai 2001 und vom 02. Januar 2002.
52Zwar bringt ein Ausweichen in andere Landesteile in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich. Jedenfalls für den mit dreißig Jahren immer noch jungen, gesunden und gut ausgebildeten Kläger wäre bei Einsatz seiner Arbeitskraft zur Existenzsicherung ein Leben oberhalb des Existenzminimums überall in Pakistan möglich,
53vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 AN 3 K 07.30689 juris, Rdn. 24.
54Zieht ein potentiell Verfolgter in einen anderen Landesteil um, so wird er in den Städten, insbesondere in Großstädten wie Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande leben können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben
55‑ so zuletzt Lagebericht vom 2. November 2012 – Gz.: 508-516.80/3 PAK – (Stand: September 2012), S. 20 ‑,
56was darin begründet ist, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit verschafft, unerkannt und unbehelligt zu bleiben,
57vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2004 ‑ A 6 K 10917/02 ‑, juris.
58Dies alles wird insbesondere dann zutreffen, wenn der potentiell Verfolgte nicht von staatlichen Behörden gesucht wird, sondern lediglich Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure (wie hier der Taliban) ausgesetzt ist. Denn die Macht der Taliban reicht ‑ anders als der Kläger dies vorträgt – nicht in alle Landesteile Pakistans. Die terroristische Bedrohung durch die Taliban konzentriert sich im Wesentlichen auf Teile der sog. "Stammesgebiete" in den FATA (Federally Administered Tribal Areas) und in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa,
59vgl. Lagebericht vom 2. November 2012 – Gz.: 508-516.80/3 PAK – (Stand: September 2012), S. 21 f.
60Auch die von den Taliban in anderen Teilen Pakistans seit Jahren verübten terroristischen Anschläge führen zu keiner anderen Bewertung. Denn bei Berücksichtigung der Größe der Bevölkerung Pakistans, deren Zahl über 170 Millionen liegt, ist die Zahl der von den Taliban verübten terroristischen Anschläge in den Provinzen Punjab und Sindh, in die der Kläger hätte ausweichen können, zu gering, um von einer generellen landesweiten Gefährdung der pakistanischen Bevölkerung durch terroristische Anschläge der Taliban auszugehen. Dies hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 und 10 des Bescheidabdrucks überzeugend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen.
61Unabhängig davon kann der Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mit Erfolg beanspruchen, weil ihm sein zentrales Verfolgungsvorbringen – die behauptete individuelle Bedrohung durch die Taliban – nicht geglaubt werden kann. Für diese Einschätzung ist ausschlaggebend, dass der Kläger nicht überzeugend mit Einzelheiten dargelegt hat, weshalb er nach der Rückkehr nach O. persönlich so sehr in das Blickfeld der Taliban geraten ist, dass sie ihm wegen seiner behaupteten Weigerung, für sie zu kämpfen, nach dem Leben trachteten. Sein Vorbringen hierzu beschränkt sich darauf, gegen Ende des Jahres 2010 hätten die Taliban angefangen, ihn und seinen Freund G. R. zu belästigen und sie aufzufordern, sich ihnen anzuschließen, um gegen die Polizei und das Militär zu kämpfen. Weil sie sich beide geweigert hätten, sei am 20. Januar 2011 sein Freund G. R. umgebracht worden. Auf den Rat seiner Familie habe er danach O. verlassen, um nicht selber umgebracht zu werden. Dieses Vorbringen ist zu pauschal, um geglaubt werden zu können. Ein eigener Erlebnishintergrund wird nicht deutlich. Die Gelegenheit, diesen Eindruck in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Anhörung durch das Gericht zu revidieren, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Insgesamt kann ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland aus Furcht um sein Leben verlassen hat.
62Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist auch hinsichtlich der in Ziffer 3. des Tenors erfolgten Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
63Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz) eingetretene Rechtsänderung hat zur Folge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geändert hat und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der vom Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren Streitgegenstandsteil bilden,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, <juris>.
65Der Kläger hat aber weder einen Anspruch auf die Feststellung eines der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG noch auf die Feststellung eines sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbotes nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG).
66Dem Kläger droht in Pakistan weder die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG), noch ist er – wie bereits dargelegt ‑ bei Aufenthalt in Pakistan einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG).
67Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (entsprechend Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie).
68Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
69Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für den Kläger in Pakistan die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist, war und ist im Rahmen des subsidiären Abschiebungsschutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat auch in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden, sondern ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden,
70vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, beide a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, und vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, beide a.a.O.
71Wie aufgezeigt hat der Kläger seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen. Die Nachweiserleichterung kommt ihm daher nicht zugute. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Foltergefahr bestehen nicht. Dies hat die Kammer im Zusammenhang mit der Frage einer Flüchtlingsanerkennung bereits festgestellt.
72Letztlich sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich.
73Nach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4. erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ebenfalls vor (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG).
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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