Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 L 255/13.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 1719/13.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2013 anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Mai 2013 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
6Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung. Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat den Asylantrag unter Hinweis auf § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorliegen. Ferner hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen.
7Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG folgt, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylbewerbers dann Erfolg hat und sein Aufenthalt jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, insbesondere, wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von der Einschätzung des Bundesamtes nicht als offensichtlich unbegründet darstellt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt.
8Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt,
9vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), z.B. Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 und 449/83 -, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 – und vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 -, jeweils juris.
10In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria und zudem ist das Vorbringen des Antragstellers in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und in sich widersprüchlich, § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
11Ungeachtet der Frage, ob eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG offensichtlich ausscheidet, weil der Antragsteller für seine behauptete Luftwegeinreise von Nigeria in das Bundesgebiet weder konkrete Angaben etwa zum Flug und Ankunftsort darlegen noch entsprechende Nachweise vorgelegen konnte, und darüber hinaus bereits seine Angaben zum Einreisezeitpunkt (Anhörung: 21. Januar 2013 bzw. vor der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund: 5. Januar 2013) widersprüchlich sind, kann dem Antragsteller nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Das Asylvorbringen des Antragstellers ist vielmehr insgesamt unglaubhaft.
12Soweit sich der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Mai 2013 darauf berufen hat, dass er als ehemaliger Jugendleiter der Regierungspartei People’s Democratic Party (PDP) gesucht werde, weil er mit anderen Jugendlichen die Wahl des Gouverneurs im Jahr 2011 unterstützt habe, der Gouverneur im Jahr 2012 in Konflikt mit dem Hauptquartier der PDP und der Regierung bzw. dem Präsidenten geraten sei und er – der Antragsteller - infolge dessen ebenfalls in den Konflikt geraten und schließlich gesucht worden sei, ist sein Vorbringen insgesamt pauschal und oberflächlich gehalten. Der Antragsteller vermochte weder zu seiner Tätigkeit als Jugendleiter noch zu seiner behaupteten Festnahme und Flucht konkrete und nachvollziehbare Angaben machen. Auch auf Nachfrage blieb das Vorbringen des Antragstellers allgemein und unsubstanziiert. Insgesamt lassen die Angaben des Antragstellers einen Rückschluss auf ein tatsächliches Erleben der geschilderten Vorfälle nicht zu. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem Bescheid vom 16. Mai 2013, denen das Gericht folgt. Der Antragsteller hat sein Vorbringen auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens weiter konkretisiert.
13Soweit der Antragsteller nunmehr im Rahmen des Eilverfahrens vorbringt, dass er zwar auch Mitglied der Jugendbewegung der PDP war, sein Hauptproblem jedoch einen familiären bzw. religiösen Hintergrund habe, welches er bereits in einem anwaltlichen Schriftsatz vom 11. Januar 2013 dargelegt habe, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht glaubhaft. Zum einen sind auch die diesbezüglichen Angaben pauschal und allgemein gehalten. Zum anderen steht das Vorbringen in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt. So hat der Antragsteller schriftsätzlich vorgetragen, dass sein Vater Ende 2012 verstorben und es anschließend zu Übergriffen seines Onkels gekommen sei. Der Antragsteller hat jedoch auf Nachfrage vor dem Bundesamt im Zusammenhang mit seinen Eltern angeben, dass seine Mutter bereits im Jahr 2008 und sein Vater 2010 verstorben sei. Zu seiner Flucht führte der Antragsteller ferner vor dem Bundesamt aus, dass er aus seiner Stadt, die er zuvor mit Ikwerre in River State angegeben hatte, zu einem Freund nach Enugu geflohen sei, wo man ihn verhaftet habe. Bei seiner Flucht von dem Fahrzeug (einem Pick-up) sei er von einem Auto erfasst worden und mit Hilfe eines anderen Autofahrers in ein Krankenhaus gebracht worden, den er dann um Rat gefragt habe, was er nun tun solle. Zuvor hatte der Antragstellers angeben, dass ihm ein guter Mann bei der Ausreise geholfen. Demgegenüber gab der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Januar 2013 an, dass ihm nach dem Überfall auf sein Haus bzw. auf die Farm die Flucht zu einem christlichen Priester nach Orlu-Stadt gelungen sei und dieser auch seine Ausreise von Abuja nach Deutschland organisiert habe.
14Insgesamt besteht der Eindruck, dass der Antragsteller sein Vorbringen bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausgewechselt hat, da der Antragsteller nicht ansatzweise auf eine familiäre bzw. religiös motivierte Streitigkeit hingewiesen oder Bezug genommen hat. Auch umgekehrt enthält der anwaltliche Schriftsatz vom 11. Januar 2013 keinen Hinweise auf eine Tätigkeit des Antragstellers als Jugendleiter bei der PDP. Darüber hinaus ist der Antragsteller gegen Ende der Anhörung mehrfach nach weiteren Ausführungen bzw. Ergänzungen zu seinem Asylbegehren gefragt worden. Dem kann der Antragsteller nunmehr nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es während der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten wegen der von ihm gesprochenen Sprache der Ibo gekommen sei und er wegen eines vor der Anhörung erlittenen Diebstahls und seiner damaligen Zahnschmerzen verwirrt gewesen sei. Der Antragsteller wurde ausweislich der Niederschrift seiner Anhörung ausdrücklich danach gefragt, ob er sich mit dem englischsprachigen Sprachmittler verständigen könne und er hat dies bestätigt. Der Niederschrift lassen sich insoweit auch keine erheblichen Verständigungsschwierigkeiten entnehmen. Soweit der Antragsteller auf die Frage: „Bei wem haben Sie nach dem Tod ihres Vaters gelebt?“, geantwortet hat: „Ich habe mein Bestes versucht.“, hat der Anhörende noch einmal nachgefragt, ob die bedeute, dass er (der Antragsteller) ohne Familie gelebt habe. Dies hat der Antragsteller dann bejaht. Im Übrigen lässt die Niederschrift nicht erkennen, dass der Antragsteller der englischen Sprach nicht mächtig ist bzw. diese nicht versteht. Einen Hinweis darauf, dass der Antragsteller sich nur mit Hilfe eines Sprachmittlers der Ibo-Sprache verständigen kann, enthält weder der im Eilverfahren vorgelegte - an das Bundesamt gerichtete - anwaltliche Schriftsatz vom 11. Januar 2013, noch hat dies der Antragsteller bei seiner Meldung als Asylsuchender oder vor seiner Anhörung am 16. Mai 2013 angeben. Der Antragsteller hat vielmehr nach seiner Anhörung bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Ebenso lässt sich nicht erkennen, dass der Antragsteller in irgendeiner Weise verwirrt war. Den vorgetragenen Diebstahl hat der Antragsteller an keiner Stelle angesprochen, auch nicht als er nach Dokumenten oder seinen Eltern befragt wurde. Darüber hinaus ist der Antragsteller zu Beginn der Anhörung nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt worden. Erst im Rahmen der Nachfrage, ob er noch etwas zu seinem Asylbegehren auszuführen habe, hat der Antragsteller auf seine Zahnprobleme bzw. ‑schmerzen und die fehlende ärztliche Behandlung hingewiesen. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller vergeblich versucht hat, auf die schriftlichen Ausführungen seiner Rechtsanwältin Bezug zu nehmen. Er ist vielmehr zweimal danach gefragt worden, ob er noch etwas zu seinem Asylbegehren auszuführen habe.
15Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste,
16vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 – 2 K 1416/02.A – und auch Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 11. März 2010 S. 24, vom 21. Januar 2009 S. 21, vom 7. März 2011 S. 23 und vom 16. Mai 2012 S. 24 jeweils unter Ziffer IV 2.
17Die Abschiebungsandrohung begegnet keinem ernstlichen Zweifel.
18Es sind weder die Voraussetzungen für einen subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG noch für einen nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben.
19Ein Abschiebungsverbot bezogen auf das Zielland Nigeria auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 oder 3 AufenthG ist nicht ersichtlich. Eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller im Sinne von Abs. 2 in Nigeria Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller wird in Nigeria auch nicht wegen einer Straftat gesucht, die mit der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe verbunden ist. Schließlich ist der Antragsteller nicht im Falle seiner Rückkehr der erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt.
20Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung einen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen – ebenfalls nicht erkennbar.
21Der Antragsteller kann sich schließlich nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es im Gegensatz zu den Regelungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Antragsteller landesweit besteht. Eine derartige Gefährdungssituation ist für den Antragsteller nach seinem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG).
23Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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