Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 532/11

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des W.           -gerichts B.      vom 8. März 2011 verpflichtet, dem Kläger ein Telefonverzeichnis des W.           -gerichts B.      vollständig zur Verfügung zu stellen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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