Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 2 K 1683/11
Tenor
Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 12. August 2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klage richtet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für das Kind F. I. .
3Der Kläger ist Vater des am 19. Februar 2007 geborenen Kindes F. I. . Die Eltern des Kindes waren nicht miteinander verheiratet und leben auch nicht zusammen. Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger und hielt sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im Sommer 2007 kehrte er, um einer Abschiebung zuvorzukommen, in sein Heimatland zurück. Im Februar 2009 reiste er mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seitdem bemüht er sich beim Jugendamt und Familiengericht um das Sorgerecht für seinen Sohn F. I. , der seit Ende Februar 2007 in einer Pflegefamilie lebt. Der Kläger ist mittlerweile verheiratet und lebt in Aachen.
4Nach seiner Einreise teilte ihm die Beklagte mehrfach mit, dass er zu den Kosten der für seinen Sohn gewährten Hilfe zur Erziehung beizutragen habe. Da er im Jahr 2010 keine Angaben gemacht hatte, hatte der Beklagte mit Kostenbeitragsbescheid vom 15. April 2010 einen Kostenbeitrag in Höhe von 631 €, das war die Höhe der Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Nachdem im anschließenden Klageverfahren 2 K 877/10 dem Beklagten die tatsächlichen Einkünfte des Klägers bekannt wurden, hob er seinen Bescheid vom 15. April 2010 auf, da der Kläger nach seinen Einkünften nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könne.
5Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie in regelmäßigen Abständen zu prüfen habe, ob er in der Lage sei, einen Kosten- bzw. Unterhaltsbeitrag zu der bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für seinen Sohn F. zu leisten. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Einkommensnachweise für die Monate April, Mai und Juni 2011 ermittelte sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.057,21 €. Nach Abzug eines Pauschalbetrags von 25% für abzugsfähige Belastungen kam sie rechnerisch zu einem bereinigten Einkommen von 792,91 € und ordnete ihn in Stufe 2 der Kostenbeitragstabelle ein. Die Beklagte setzte auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 12. August 2011 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 60,‑ € fest, den der Kläger ab dem 1. Juli 2011 zu entrichten habe.. Dieser Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der PZU am 17. August 2011 zugestellt.
6Der Kläger hat am 19. September 2011 Klage erhoben. Er hält den angefochtenen Bescheid schon deshalb für rechtswidrig, weil bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Hilfeleistung zu berücksichtigen sei. Dies gelte zumindest in den Fällen der Inanspruchnahme nicht sorgeberechtigter Elternteile, die keine andere Rechtsschutzmöglichkeit gegen die jugendhilferechtliche Hilfegewährung hätten. Die Hilfe sei hier nicht rechtmäßig, weil er seit 2009 bereit sei, seinen Sohn in seiner Familie aufzunehmen und zu betreuen. Er sei willens und wirtschaftlich in der Lage, die elterliche Sorge für das Kind auszuüben. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Erziehungsfähigkeit lägen nicht vor und würden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Dass ihm bisher die Betreuung des eigenen Kindes versagt worden sei, verstoße gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer leiblichen Kinder. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sein Sohn weiterhin in einer Pflegefamilie betreut werde, die aus öffentlichen Mitteln vom Jugendamt finanziert werde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mehrfach die in der Bundesrepublik Deutschland geübte Praxis der Behandlung nicht ehelicher Väter gerügt. Die Betreuung in seinem Haushalt setze nicht zwangsweise voraus, dass er auch die Personensorge für das Kind innehaben müsse. Allein dass die Beklagte es unterlassen habe, dem Kläger auch nur die Möglichkeit einzuräumen, sein Kind selbst zu betreuen und zu versorgen, führe zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Kostenbeitragsbescheides. Was die Umgangskontakte des Klägers mit seinem Kind anbelange, so hätten diese bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens ausschließlich über die Beklagte stattgefunden. Zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bestehe kein Kontakt. Ob diese Umgangskontakte mit dem Kind habe, verschließe sich der Kenntnis des Klägers. Es spreche viel dafür, dass die Beklagte das vorliegende Verfahren zum Anlass genommen habe, seine Umgangskontakte mit seinem Kind nunmehr völlig zu unterbinden. In der Vergangenheit sei ihm nur so wenig Umgang eingeräumt worden, dass eine wirkliche Vater-Kind-Beziehung nicht habe aufgebaut werden können. Er werde unmittelbar nach Schaffung der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neuregelungen zur Stärkung der Rechte nicht ehelicher Väter sowohl hinsichtlich des Umgangs als auch hinsichtlich des Sorgerechts familiengerichtlich geltend machen. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis wendet er ferner ein, dass der angefochtene Kostenbeitragsbescheid auch deshalb rechtswidrig sei, weil durch die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt gewahrt sei.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2011 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Dem Kläger sei zwar zuzustimmen, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu einem Kostenbeitrag sei. Vorliegend habe jedoch die allein sorgeberechtigte Kindesmutter der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zugestimmt. Da es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung allein auf den Willen des Personensorgeberechtigten ankomme, träfen die vom Kläger vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme nicht zu. Soweit das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen habe, dass beim Kläger nach Zahlung des Kostenbeitrags der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt nicht gewahrt sei, so schließe sie sich dieser Auffassung nicht an. Bei einer unterhaltsrechtlichen Berechnung des Selbstbehalts könne nach ihrer Auffassung keineswegs von dem nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 SGB ermittelten Erwerbseinkommen nach Abzug pauschaler Belastungen in Höhe von 25 % ausgegangen werden. Nach den Unterhaltsrichtlinien der Düsseldorfer Tabelle könnten lediglich die berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 %, höchstens jedoch 150,‑ € monatlich, abgezogen werden. Bei einem Nettoerwerbseinkommen von 1.057,21 € bliebe nach 5 % Pauschalabzug (= 52,86 €) ein Einkommen von 1.004,35 €. Bei einem Kostenbeitrag von 60,‑ € verbliebe dem Kläger danach ein Selbstbehalt von 944,35 € monatlich. Dieser Betrag liege rechnerisch nur geringfügig unter dem unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 950,‑ €. Es sei ferner zu vermuten, dass der Kläger ab Juli 2011 ein höheres Einkommen erzielt habe. Lege man dieses zugrunde, verbleibe es auch nach Abzug von 60,‑ € bei einem Selbstbehalt von 978,48 € monatlich.
12Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. Juli 2012 dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus T. bewilligt und den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
13Wegen des Sach‑ und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist zulässig.
16Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2011 ist ausweislich der zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Postzustellungsurkunde am 17. August 2011 dem Kläger zugestellt worden. Die in § 74 VwGO vorgegebene Klagefrist von einem Monat lief somit am 17. September 2011, einem Samstag, ab. Die Klageerhebung am 19. September 2011, einem Montag, war wegen der Regelung des § 193 BGB fristgerecht. Denn wenn die Frist zur Abgabe einer Willenserklärung auf einen Samstag (hier den 17. September 2011) oder einen Sonntag fällt, tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (hier: Montag, der 19. September 2011).
17Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2011 ist rechtswidrig; er verletzt den Kläger in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben.
18Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 5a SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe der Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, vgl. § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrags erfolgt aufgrund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 ‑ KostenbeitragsV ‑, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. Schließlich ist zu prüfen, ob ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt, in dem ganz oder teilweise von der Heranziehung zum Kostenbeitrag abzusehen ist.
19Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ist der angegriffene Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht angemessen im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, da er dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt belässt und deshalb unangemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist.
20Es kann dabei dahinstehen, inwieweit der angefochtene Bescheid verfahrensfehlerfrei erlassen wurde. Zwar hat die Beklagte den Kläger in der Vergangenheit über die Hilfegewährung für seinen Sohn Emanuel I. unterrichtet und ihn zugleich auf seine Kostenbeitragspflicht gemäß § 91 SGB VIII hingewiesen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie in regelmäßigen Abständen zu prüfen habe, ob er in der Lage sei, einen Kosten- bzw. Unterhaltsbeitrag zu der bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für seinen Sohn Emanuel I. zu leisten. Damit verbunden war der zutreffende Hinweis, dass er seine Einkommensverhältnisse offenzulegen hat. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung entsprochen hatte, hat die Beklagte es aber versäumt, ihn vor Erlass des Kostenbeitragsbescheides über die beabsichtigte Höhe des Kostenbeitrags und dessen rechnerische Ermittlung zu informieren und ihm nach § 24 SGB X Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da der Bescheid schon aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob schon dies - wie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fordert - ohne förmliche Nachholung der Anhörung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt, oder ob dieser Mangel im Sinne des § 41 SGB X geheilt ist, weil der Kläger im gerichtlichen Klageverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und Wahrung seiner Rechte hatte.
21Die rechnerische Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach § 93 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem dem der Kläger Nachweise seiner monatlichen Einkünfte für die Monate Mai, Juni und Juli 2011 vorgelegt hatte, hat die Beklagte als Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1057,21 € ermittelt und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen. Da der Kläger keine besonderen Aufwendungen nach § 93 Abs. 2 SGB VIII und Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht hat, hat er den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII vorgesehenen pauschalen Abzug von Belastungen von 25 % (= 264,30 €) vorgenommen. Es verbleibt somit ein bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers von 792,91 €. Unter Berücksichtigung dieses Betrages und dem Umstand, dass die Tochter minderjährig war und er keinem anderen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im maßgeblichen Zeitraum Unterhalt zu leisten hatte, hat die Beklagte den Kläger in Stufe 2 der Kostenbeitragstabelle eingestuft und den Kostenbeitrag auf 60,‑ € festgesetzt.
22Aus Sicht des Gerichts bestehen keine Bedenken, dass der Einkommensermittlung lediglich auf der Grundlage von Gehaltsabrechnungen für drei Monate erfolgte. Unter Zugrundelegung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
23vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 ‑ 5 C 22.11 ‑,
24ist zwar im Grundsatz für die Berechnung das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate zugrundezulegen. Besteht die Erwartung im Wesentlichen gleich bleibender monatlicher Einkünfte, ist das Jugendamt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ausnahmsweise berechtigt, auch auf einer schmaleren Basis als dem Jahresbeitrag das für den Kostenbeitrag maßgebliche Einkommen zu ermitteln. Das heißt aber auch, dass die Beteiligten an diese Einkommensermittlungen im weiteren Verfahren gebunden sind. Weichen die in der Folgezeit erzielten Einkünfte davon ab, hat entweder der Kläger das der Beklagten anzuzeigen oder die Beklagte mit dem ihr nach § 97a SGB VIII zur Verfügung stehenden Instrumentarium die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu ermitteln, wenn der Kläger bei einer entsprechenden Aufklärung nicht mitwirken sollte. Solange - wie hier - keiner der Beteiligten Anlass für entsprechende weiter Aufklärung gesehen hat, verbieten sich wie – etwa im Schriftsatz der Beklagten vom 30. August 2012 - Erwägungen über die Fortentwicklung der Einkünfte des Klägers. Solche Mutmaßungen sind rechtlich nicht in der Lage die Angaben zu dem tatsächlich ermittelten Einkommen auszuhebeln.
25Der Kläger konnte aber bei dem von der Beklagten ermittelten Einkommen nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, weil sein unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht mehr gewahrt ist.
26Das Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑,
27Urteil vom 19. August 2010 ‑ 5 C 10/09 ‑, BVerwGE 137, 357 ff.,
28hat zur Berücksichtigung des Selbstbehalts ausgeführt:
29"Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Diese Inhalt des Rechtsbegriffs der Angemessenheit ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit diesem Merkmal verfolgten Zweck ... als auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ...
30Die Beteiligung an den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen ist auf eine angemessene Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen begrenzt. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung.
31Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ‑ KICK ‑ vom 8. September 2005 (BGBl. I S. ...), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistung öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a. F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche ggf. vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der 'Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich'. Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht 'zu materiellen Wertungswidersprüchen' mit dem Unterhaltsrecht führt (BTDrucks 15/3676 S. 28).
32Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 1 SGB VIII) besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hier bei dem Gesetz 'dem Verordnungsgeber zuzubilligen ist', zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die in § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesem elementaren Grundprinzip des Unterhaltrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben ... Diese unterhaltsrechtliche 'Opfergrenze', die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist ... wird in der unterhaltsrechtlichen Praxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert ... Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialbedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt ... Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u. a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltssätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf ...
33Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte ..., die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viele Mittel für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den 'angemessenen Umfang' des Kostenbeitrags im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen ‑ nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen 'ersparen' ‑ nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen ..., tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Ein im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber daher nur für die hohen Einkommen angestrebt ... Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt, als sie im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde.
34...
35Bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung hat auch der Verordnungsgeber im rechtlichen Ansatz § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahin verstanden, dass die Kostenbeitragspflichtigen im Hinblick auf den ihnen verbleibenden Mindest- bzw. notwendigen Eigenbedarf nicht schlechter zu stellen sind als im Unterhaltsrecht. So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurf der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge 'in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen' erfolgt sei und damit 'Wertungsunterschiede' vermieden werden sollen ... Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse ... deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind ... wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, 'für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Beitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht' ... Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: 'Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890,‑ € liegt.' ...
36...
37Der Senat lässt ... offen, ob etwa ‑ im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine teilweise Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem durch eine Unterschreitung der Selbstbehaltsgrenze beeinträchtigten Angemessenheitsgebot durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kostenbeitragsverordnung, durch eine entsprechende Anwendung des § 4 KostenbeitragsV (etwa im Falle der Kostenbeitragspflicht für mehrere untergebrachte junge Menschen) oder im jeweiligen Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden kann, dass im Fall der Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts eine zur Beitragsreduzierung führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen ist."
38In Anwendung dieser Grundsätze ist es nach wie vor offen, ob dem unterhaltsrechtliche Selbstbehalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1 Januar 2011 sich auf 950 € und ab dem 1. Januar 2013 auf 1.000 € belief, das nach den jugendhilferechtlichen Grundsätzen des § 93 SGB VIII ermittelte Einkommen gegenüber zu stellen ist oder ob dies nach einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung des Einkommens vorzunehmen ist.
39Das erkennende Gericht folgt in Würdigung der Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts der erstgenannten Auffassung. Das von der Beklagten nach § 93 SGB VIII ermittelte Einkommen des Klägers von 792,91 € liegt somit deutlich unter dem jeweiligen Selbstbehalt, so dass der angefochtene Kostenbeitragsbescheid vom 12. August 2011 kein Bestand hat. Das Gericht sieht bei dieser Lösung auch die Konsequenz, dass in den Stufen 1 bis 3 der Tabelle der Kostenbeitragsverordnung kein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Dieser Problemlage sollte de lege ferenda bei der ohnehin laufenden Novellierung des Kostenbeitragsrechts Rechnung getragen werden.
40Aber auch die Auffassung der Beklagten, dass dem Selbstbehalt das nach einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung ermittelte Einkommen gegenüber zu stellen ist, führt hier nicht dazu, dass der streitbefangene Kostenbeitragsbescheid rechtmäßig ist. Nach den Unterhaltsrichtlinien der Düsseldorfer Tabelle können – sofern (wie hier) keine anderen berücksichtigungsfähigen Belastungen nachgewiesen werden - lediglich die berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 %, höchstens jedoch 150,‑ € monatlich, vom Einkommen abgezogen werden. Bei einem Nettoerwerbseinkommen des Klägers von 1.057,21 € bleibt nach 5 % Pauschalabzug (= 52,86 €) ein Einkommen von 1.004,35 €. Bei einem Kostenbeitrag von 60,‑ € verbleibt dem Kläger danach nur ein Betrag von 944,35 € monatlich, der unter dem jeweiligen Selbstbehalt ab dem 1. Juli 2011 liegt. Da das System der Kostenbeiträge nach Einordnung in die bestimmte Einkommensstufen nicht jeweils spitz berechnete Kostenbeitragssummen sondern nur Pauschalen ausweist, kann nach Auffassung des Gerichts immer nur der Pauschalbetrag aus der Stufe festgesetzt werden, der den Selbstbehalt unberührt belässt. Ist dies in der Stufe 2 nicht mehr möglich, kann kein Kostenbeitrag erhoben. Eine Spitzberechnung dahin, dass dem Kläger ab dem 1. Juli 2011 ein Kostenbeitrag in Höhe von 54,35 € zugemutet werden könne, widerspricht dem Pauschalsystem der Bestimmung der Kostenbeiträge. Im Übrigen hat die Beklagte auch den angefochtenen Bescheid vom 12. August 2011 nicht entsprechend abgeändert.
41Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.