Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 K 1489/10.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2010 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. März 2010 auf dem Luftweg aus Moskau kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Am 31. März 2010 wurde der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) angehört. Dabei gab er an dialysepflichtig nierenkrank zu sein. Im Jahr 1996 sei er in Armenien an Nierensteinen operiert worden, habe danach aber keine Beschwerden gehabt. Anfang 2009 habe er Armenien verlassen und sei nach Moskau gegangen, wo ein Onkel väterlicherseits gelebt und gearbeitet habe. Bis zu seiner Ausreise Anfang März 2010 habe er sich in Moskau aufgehalten und in dem Kiosk des Onkels körperlich leichte Arbeiten verrichtet. Im September 2009 habe er für seinen Onkel Unterlagen zu einem Zeitungskiosk bringen sollen. In diesem Zusammenhang sei er in den Nacken geschlagen worden und in einem dunklen Keller wieder aufgewacht. Er sei dann von einem Mann, einem Tschetschenen, mit einer Pistole bedroht und aufgefordert worden zukünftig für ihn zu arbeiten. In der Folgezeit habe er dann für die Tschetschenen Päckchen an bestimmte benannte Personen liefern müssen. Eines Tages sei bei der Übergabe der Fahrer, der ihn zum Treffpunkt gebracht hatte, umgefallen und regungslos liegengeblieben, das habe er zur Flucht genutzt. Sein Onkel habe ihn erst einmal bei einem Freund untergebracht. Nach zwei oder drei Tagen habe er Rücken- und Nierenschmerzen bekommen. Der Freund des Onkels habe ihn dann in ein Krankenhaus gebracht. Dort sei festgestellt worden, dass seinen Nieren geschädigt seien und er zur Dialyse müsse. In der Folgezeit sei dann in Moskau die Dialyse durchgeführt und von seinem Onkel finanziert worden. Der Onkel habe sich aber dann nicht weiter um ihn gekümmert und ihn auch nicht wieder aufnehmen wollen, weil er Angst vor den Tschetschenen hatte. Er – der Kläger – habe dann auch nicht wieder nach Armenien zurückkehren können, weil sein Heimatort direkt an der Grenze liege und die Tschetschenen diesen auch kannten. Deswegen habe sein Onkel ihn nach Deutschland geschickt. In Armenien könne er auch nicht adäquat medizinisch versorgt werden. In seinem Heimatort gebe es kein Krankenhaus, in Eriwan müsse er sich eine Wohnung mieten, was Geld koste.
3Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. August 2010, zugestellt am 9. August 2010, ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, forderte den Kläger zur freiwilligen Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an.
4Am 19. August 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
5Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG,
7hilfsweise
8Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG vorliegen.
9Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.
12Mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
13Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die den Beteiligten übersandte Erkenntnisliste Armenien (Stand: 1. 2. 2013).
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-), ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ).
17Soweit der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, scheitern diese Begehren bereits daran, dass eine wie auch immer geartete (erlittene) Verfolgung des Klägers in Armenien – und allein hierauf kommt es mit Blick auf den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat an – von ihm selbst nicht geltend gemacht wird.
18Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 6 sowie Abs. 7 Satz 2 AufenthG bestehen offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte.
19Die Kammer geht jedoch im Hinblick auf die Dialysepflichtigkeit des Klägers vom Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus.
20Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
21Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330 (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - wie auch die im Folgenden zitierte Rechtsprechung).
23Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen.
24Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet.
25Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung.
26Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.
27Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
28Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96-, BVerwGE 115, 338.
29Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, also bei existentiellen Gesundheitsgefahren.
30Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04. A - und vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A -.
31Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, am
33angegebenen Ort.
34Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden.
35Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Kläger im zur Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
36Der Kläger hat durch Vorlage eines vorläufigen Entlassungsberichts des Krankenhauses der barmherzigen Brüder in U. vom 11. März 2010 und eines endgültigen vom 25. März 2010 nachgewiesen, dass er an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz unklarer Genese mit sonographischen Zeichen der chronischen Nephropatie (mit wohl Zustand nach Teilresektion der linken Niere bei Nephrolithiasis), sekundärem Hyperparathyreoidismus, renaler Anämie sowie schwer einstellbarem arteriellen Hypertonus und einer situativ bedingten depressiven Episode leidet. In dem Bericht wird klargestellt, dass der Kläger weiterhin zwingend auf die Hämodialyse angewiesen sein wird. Die eigene verbliebene Nierenfunktion würde ohne Dialysebehandlung voraussichtlich nur einige Tage bis wenige Wochen das Überleben ermöglichen. Dies zeigt sich unter anderem schon daran, dass noch am Abend der Ankunft aus Russland (8. März 2010) eine Notfallzwischendialyse durchgeführt werden musste. Die Hämodialysebehandlung ist regelmäßig 3 x pro Woche und auf Dauer notwendig. Eine Sitzung dauert 4,5 Stunden. Aus den vorgenannten Berichten ergibt sich die aktuelle und umfangreiche Medikation, die durchgeführt wird. Damit steht für das Gericht die Notwendigkeit einer solchen ärztlichen Behandlung zur Vermeidung einer alsbaldigen lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers fest.
37Es steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien ohne weitere Verzögerung und vor allem auf Dauer die in seinem Fall notwendige medizinische Versorgung erhalten wird.
38Auch nach dem aktuellsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25. Januar 2013 (Gz.: 508-516.80/3 ARM)- insoweit unverändert gegenüber den Lageberichten vom 18. Januar 2012 und 8. Oktober 2010 - ist in Armenien zwar die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet und der Ausbildungsstand des medizinischen Personals wird als zufriedenstellend bezeichnet. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät seien indes teilweise mangelhaft. Nach der Auskunft ist aufgrund Gesetzes bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozialbedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden) eine kostenlose medizinische Behandlung vorgesehen. Jedoch sind weder die Kliniken noch Berechtigte über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. Allerdings erfolgen in letzter Zeit entsprechende Hinweise durch Presseartikel, so dass immer mehr Patienten erfolgreich auf ihr Recht auf kostenlose Behandlung bestehen. Die Kliniken sind indes finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind sie nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes auch in Fällen, in denen sie eigentlich zur kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Auch Dialysebehandlungen erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist allerdings beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 Dollar pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Dialysemöglichkeiten bestehen hauptsächlich in Eriwan (fünf Einrichtungen) sowie in den Städten Gyumri, Vanadzor, Noyemberyan und Armavir, wobei nur in einem Krankenhaus in Eriwan Behandlungen mit – an sich aus hygienischen und sterilisationsmäßigen Gründen gebotenen - Einwegfilter durchgeführt werden (vgl. Auskunft der deutschen Botschaft Eriwan an Bundesamt vom 9. August 2011, RK-10-516.80/2726). Als problematisch wird die Verfügbarkeit von Medikamenten beschrieben. Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Aus einer gleichfalls in das Verfahren eingeführten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Eriwan vom 20. Juli 2009 (Gz.: Rk-10-516.80/2395) ergibt sich, dass Patienten über ihre offizielle Verpflichtung hinaus tatsächlich für Untersuchungen, Medikamente, Injektionen etc. hinzuzuzahlen haben.
39Aus dieser Darstellung der Gesundheitsversorgung Armeniens folgt die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien nicht in ausreichendem Maße die für ihn lebensnotwendige Dialysebehandlung erhalten wird.
40Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger auf eine kostenlose - zumindest aber weitgehend kostenlose - Behandlung angewiesen wäre. Es ist nicht erkennbar, dass er in Armenien über ausreichendes Vermögen oder Einkommen verfügen wird, um die Behandlungskosten in dem erforderlichen Umfang selbst zu zahlen. Nach dem in Deutschland festgestellten Krankheitsbild und den Schilderungen des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht arbeitsfähig ist. Bei seiner Anhörung hat er angegeben, nach dem Schulabschluss keine Berufsausbildung absolviert zu haben und nicht gearbeitet zu haben, weil es leichte Arbeit, auf die er wegen seines bereits damals angeschlagenen Gesundheitszustandes (u.a. Teilresektion der linken Niere im Jahr 1996 als Dreizehnjähriger) angewiesen gewesen sei, nicht gegeben habe. Seinen Lebensunterhalt habe sein Vater finanziert. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers danach noch erheblich verschlechtert hat, er nämlich seit Dezember 2010 dialysepflichtig ist und im Weiteren an einem schwer einstellbaren Hypertonus leidet, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland kein Einkommen erzielen könnte, mit dem er die Behandlungskosten einer Dialyse im erforderlichen Umfang selbst bestreiten könnte. Die Kammer vermag auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger auf die Unterstützung durch seine Eltern verwiesen werden kann. Nach seinen Angaben beim Bundesamt ist sein Vater arbeitslos, seine Mutter arbeitet als Lehrerin. Bei einem Durchschnittsverdienst von ca. 250,- € = ca. 330,- $ (vgl.: BAMF, Länderinformationsblatt Armenien [August 2012]) dürften selbst „Zuzahlungen im geringen Umfang für Inhaber kostenloser Behandlungsplätze“ (vgl. Lagebericht vom 25. Januar 2013, Ziffer 1.2) nicht zu leisten sein, zumal es sich bei der Dialyse nicht um eine einmalige oder zeitlich begrenzte Behandlung handelt, sondern eine Dauerbehandlung in kurzen Abständen (zwei- bis dreitägig). Hinzu kommt, dass der Kläger einer Vielzahl von Medikamenten bedarf, die ganz oder zumindest teilweise finanziert werden müssen, sofern sie – was hier aber keiner Vertiefung bedarf – überhaupt erhältlich sind. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Durchführung der Dialyse wegen der notwendigen Geräte an einen festen Standort gebunden ist, zu dem sich der Dialysepflichtige begeben muss. Für den Kläger würde dies bedeuten, dass er entweder Unterkunft in einer der Städte nimmt, in denen die Möglichkeit der Dialyse besteht, oder sich jeweils von seinem Heimatort zu einem Dialysekrankenhaus begibt, wobei die nächstgelegen Städte Vanadzor ca. 50 km und Gyumri ca. 75 Km entfernt liegen. Diese finanzielle Last zu schultern sind weder der Kläger allein noch mit Unterstützung seiner Eltern in der Lage.
41Ist bei alledem davon auszugehen, dass der Kläger und seine Eltern bei einer Rückkehr in die Heimat keinen nennenswerten Kostenbeitrag zur Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung leisten kann, ist damit nicht hinreichend sichergestellt, dass er angesichts der dargestellten medizinischen Versorgungslage diese Behandlung erhält. Dabei stellt sich die Situation für den Kläger auch so dar, dass er in seinem Heimatland erstmals dialysepflichtig würde, da er bei seiner letzten Ausreise Anfang 2009 (nach Moskau zu seinem Onkel) noch nicht dialysepflichtig gewesen ist, sondern dies erst im Dezember 2009 in Moskau geworden ist. Er müsste bei einer Rückkehr nach Armenien sozusagen erst in das dortige Versorgungssystem aufgenommen werden. Angesichts der Gefahren, die eine auch nur kurzfristige Unterbrechung der Dialyse im Abschiebezielstaat mit sich bringt, ist aber dem Kläger eine Abschiebung ins Ungewisse nicht zumutbar. Im Falle der Abschiebung des Klägers nach Armenien bestünde mithin die konkrete Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald lebensbedrohlich verschlechtern würde,
42vgl. für entsprechende Fälle ebenso: Verwaltungsgericht U. , Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 K 443/10.TR - unter Hinweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Januar 2008 - 2 B 07.30082 -, Juris, Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 14. April 2010 - 1 K 1013/09.NW , VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2011, 11 K 7019/10.A- .
43Dem kann nicht entsprechend den Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid mit Erfolg entgegengehalten werden, das Finden eines geeigneten Dialyseplatzes und die Regelung der Kostenfrage seien zu klärende Reintegrationsfragen, die den Abschiebungsvorgang beträfen und die deshalb von der Ausländerbehörde bei der Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen seien. Zum einen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden in der Vergangenheit erfolgversprechende Gespräche mit den armenischen Behörden gegeben hat, die zu einer reibungslosen und gesicherten Weiterbehandlung des Ausländers nach dessen Abschiebung geführt haben.
44Zum anderen wäre es wegen der notwendigen Dauerhaftigkeit der Behandlung nicht ausreichend, mit den Heimatbehörden lediglich die Zusage einer unverzüglichen Übernahme des Dialysepflichtigen zu vereinbaren, wenn nicht zugleich die dauerhafte Fortsetzung der Behandlung gewährleistet ist. Für eine solche Gewährleistung gibt es angesichts der dargelegten Gesundheitsversorgung in Armenien keinerlei Anhaltspunkte.
45Danach war – unter Abweisung im Übrigen - der Klage stattzugeben, soweit der Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Bei der Quotelung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat.
47Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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