Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 L 423/13

Tenor

1.              Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums - VG Aachen 1 K 1467/13 - zu der am 1. September 2013 beginnenden Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen und ihn insoweit nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen.

              Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf bis zu 2.500,‑ EUR festgesetzt.


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